BPatG: Zur „erfinderischen Tätigkeit“ gemäß § 1 Abs. 1 PatG bei einem Pkw-Wischerblatt

veröffentlicht am 1. Juli 2016

BPatG, Beschluss vom 30.05.2016, Az. 9 W (pat) 32/13
§ 1 Abs. 1 PatG

Die Zusammenfassung des Beschlusses finden Sie hier (BPatG – Patentierbarkeit von Pkw-Wischerblättern); den Volltext der Entscheidung finden Sie unten:


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Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 01 058.3

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2016 unter Mitwirkung …
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Prüfungsstelle B 60 S des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung die am 14. Januar 1998 eingereichte deutsche Patentanmeldung 198 01 058.3 der R… GmbH, W…str. in S…, mit der Bezeichnung

„Wischblatt zum Reinigen von Scheiben von Kraftfahrzeugen“

auf Basis der mit Schriftsatz vom 22.05.2009 eingereichten Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 27.05.2009, mit einem das Erstellungsdatum 12.08.2013 tragenden Beschluss gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Laut Beschlussbegründung ergäben sich alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 aus der Zusammenschau der Druckschriften

D2: EP 0 752 352 A1 und
D6: US 5 392 489 A,

so dass der geltende Patentanspruch 1 mangels einer erfinderischen Tätigkeit nicht gewährbar sei.

Der Beschluss wurde am 13.08.2013 mittels Einschreiben durch Übergabe versandt und gilt mit dem 16.08.2013 als zugestellt.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 06.09.2013 am selben Tag eingegangene Beschwerde der Patentanmelderin, die sie mit Schriftsatz vom 19.11.2015 im Einzelnen begründet. Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und erfinderisch gegenüber den angezogenen Druckschriften sei.

In der Verhandlung vom 30.05.2016 beantragt die Beschwerdeführerin zuletzt, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 vom 22.05.2009 sowie der Beschreibung Seiten 1, 3 bis 14 wie ursprünglich eingereicht und Seiten 2 und 2a vom 22.05.2009 und mit den ursprünglichen Zeichnungen Fig. 1 bis 15 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Wischblatt (10) zum Reinigen von Scheiben (24) von Kraftfahrzeugen mit mindestens einer bandartig langgestreckten, metallischen, zur Scheibenoberfläche (24) unbelastet, konkav gekrümmten Federschiene (12) und einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (16), die zwischen der Scheibe und einer der Scheibe zugewandten Bandfläche der mindestens einen Federschiene längsachsenparallel angeordnet ist, wobei die mindestens eine Federschiene (12) zumindest abschnittsweise lose in einem von einer gehäuseartigen, aus einem Kunststoff hergestellten Umhüllung (14, 114, 214, 314, 414, 514, 614), durch Umhüllungswände (32, 26) im wesentlichen umschlossenen Raum (34) angeordnet ist, welche an ihrer der Scheibe (24) zugewandten Seite mit Haltemitteln (40, 42, 140, 142) für die Wischleiste (16) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Federschiene (12) und den Umhüllungswänden (32, 36) ein gewisses, geringes Spiel vorhanden ist, das eine Relativbewegung zwischen Umhüllung (14) und Federschiene (12) zulässt und dass an die Kunststoffumhüllung (514) eine Windabweisleiste (570) stehend angeformt ist.

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 12, der sonstigen geltenden Unterlagen sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Verfahren befinden sich neben den Druckschriften D2 und D6 noch folgende, von der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren herangezogene Druckschriften:

D1: GB 1 489 791 A,
D3: US 3 881 214 A,
D4: DE 89 11 642 U1,
D5: US 3 427 637 A und
D7: GB 1 447 724 A,

sowie der von der Patentanmelderin in der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung selbst genannte Stand der Technik in Form der Druckschriften

D8: DE 1 505 357 A und
D9: DE 12 47 161 B.

II.

1.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

2.
Die Erfindung betrifft ein Wischblatt zum Reinigen von Scheiben von Kraftfahrzeugen.

Sie geht dabei von einem Wischblatt aus, wie es durch die Druckschrift D9 bekannt gemacht wurde. Bei Wischblättern dieser Art sei die Wischleiste mit der der Scheibe zugewandten Bandfläche einer metallischen Federschiene verklebt. Die Klebeverbindung sei während des Wischbetriebs einer erheblichen Wechselbeanspruchung ausgesetzt, die im Zusammenwirken mit der unvermeidbaren Alterung der Wischleiste und der Klebung zu einer vorzeitigen Ablösung der Wischleiste von der Federschiene führen könne.

Ferner sei es schwierig, die Federschiene so auszugestalten, dass zum einen die an die Verbindung zur Wischleiste gestellten Anforderungen erfüllt würden und zum anderen eine optimale Auflagekraftverteilung erreicht werde. Forderungen bezüglich der Größe, Formgebung und Materialwahl ständen hier gegeneinander (Seite 2, der ursprünglichen, wie geltenden Beschreibung).

Bei dem erfindungsgemäßen Wischblatt gemäß Patentanspruch 1 sei eine solche als nachteilig angesehene Klebeverbindung dagegen jedoch nicht mehr erforderlich (Seite 2, der ursprünglichen, wie geltenden Beschreibung).

3.
Als Fachmann wird bei dem Verständnis des Anmeldegegenstandes sowie bei der Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau ausgebildet ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von in Massen herzustellenden Wischblättern für PKW-Anwendungen verfügt.

4.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

1 Wischblatt (10) zum Reinigen von Scheiben (24) von Kraftfahrzeugen mit
2 mindestens einer bandartig langgestreckten, metallischen, zur Scheibenoberfläche (24) unbelastet, konkav gekrümmten Federschiene (12)
3 und einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (16), die zwischen der Scheibe und einer der Scheibe zugewandten Bandfläche der mindestens einen Federschiene längsachsenparallel angeordnet ist,
4 wobei die mindestens eine Federschiene (12) zumindest abschnittsweise lose in einem von einer gehäuseartigen, aus einem Kunststoff hergestellten Umhüllung (14, 114, 214, 314, 414, 514, 614), durch Umhüllungswände (32, 26) im wesentlichen umschlossenen Raum (34) angeordnet ist,
5 welche an ihrer der Scheibe (24) zugewandten Seite mit Haltemitteln (40, 42, 140, 142) für die Wischleiste (16) versehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
6 zwischen der Federschiene (12) und den Umhüllungswänden (32, 36) ein gewisses, geringes Spiel vorhanden ist, das eine Relativbewegung zwischen Umhüllung (14) und Federschiene (12) zulässt
und dass an die Kunststoffumhüllung (514) eine Windabweisleiste (570) stehend angeformt ist.

5.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt diesem Patentanspruch ein Wischblatt zum Reinigen von Scheiben von Kraftfahrzeugen, welches im Wesentlichen aus einer Wischleiste und einer in einer Umhüllung angeordneten Federschiene besteht, wobei an die Umhüllung eine Windabweisleiste angeformt ist.

Die Federschiene selbst ist aus einem Metall gebildet und in ihrer Form langgestreckt und bandartig ausgebildet. In einem unbelasteten Zustand, in welchem das Wischblatt nicht an der Scheibe des Kraftfahrzeugs anliegt, ist sie darüber hinaus konkav gekrümmt. Dadurch ist gewährleistet, dass die Wischleiste im Betrieb durch die dann unter Spannung stehende Federschiene zur Scheibe belastet wird und an der Scheibe anliegt, auch wenn sich die Krümmungsradien von sphärisch gekrümmten Fahrzeugscheiben bei jeder Wischblattposition ändern (vgl. Seite 1 ab Zeile 19 der Beschreibung).

Die Federschiene übernimmt dabei einen wesentlichen Bestandteil der tragenden Funktion für das Wischblatt (vgl. Seite 1 ab Zeile 29 der Beschreibung).

Sie ist durch die aus einem Kunststoff hergestellte Umhüllung, bzw. durch die die Umhüllung bildenden Umhüllungswände im Wesentlichen umschlossen. Die Umhüllung erfolgt jedoch nicht zwingend vollständig, denn ausweislich der geltenden Beschreibung (Seite 3, Zeilen 7 bis 26) sowie der Ausführungsbeispiele, welche in den Figuren 2 bis 4 dargestellt sind, kann die Umhüllung auch Öffnungen wie beispielsweise einen Schlitz zur Aufnahme der Wischerleiste oder Querschlitze aufweisen. Da die Umhüllung jedoch große Bereiche umfasst, setzt dies in der Folge allerdings zwingend voraus, dass auch die Umhüllung eine gewisse Flexibilität aufweist, denn ansonsten könnte die Anpassung an die Form der Scheibe im Betrieb nicht erfolgen. Um die zumindest abschnittsweise lose zwischen den Umhüllungswänden angeordnete Federschiene spannungsfrei in der Umhüllung zu halten, auch wenn das Wischblatt unter Spannung an der Scheibe anliegend über selbige geführt wird (vgl. Seite 2 der Beschreibung), ist zwischen der Federschiene und den Umhüllungswänden ein Spiel vorhanden (vgl. Seite 2 der Beschreibung). Eine exakte Bemaßung des Spieles ist allerdings nicht Teil des im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstandes, es ist im Sinne der Formulierung „gewisses, geringes“ ausreichend, sofern die geforderte Spannungsfreiheit gegeben ist.

An der der Scheibe zugewandten Seite der Umhüllung ist diese mit Haltemitteln versehen, um dort die Wischleiste anzubringen.

Ferner ist um bei hohen Fahrgeschwindigkeiten eine ordnungsgemäße Anlage des Wischblattes bzw. der Wischleiste an der Scheibe sicherzustellen (vgl. Seite 4, Zeilen 17 bis 21 Beschreibung) an die Kunststoffumhüllung eine Windabweisleiste angeformt. Diese ist „stehend“ ausgebildet, welches unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Seite 11, ab Zeile 23 der Beschreibung bzw. der Figur 10 eine Form impliziert, die einer in Bezug auf die Umhüllung schräg im Raum angeordneten Leiste entspricht, deren unterer der Scheibe zugewandter Rand unmittelbar an die Umhüllung angeformt ist, während ihr oberer, der Scheibe abgewandter Rand frei im Raum steht. Über die Angabe eines exakten Ortes, an welchem die Anformung der Windabweisleiste an der Umhüllung erfolgt, schweigt sich der geltende Patentanspruchs 1 hingegen aus.

6.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.

So basiert der geltende Patentanspruch 1 auf den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 8, sowie Merkmalen, die der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 8, ab Zeile 28 entnommen sind. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 13.

7.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.1
Die Druckschrift D1 offenbart ein Wischblatt (wiper blade) zum Reinigen von Scheiben von Kraftfahrzeugen, welches dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt der vorliegenden Patentanmeldung bereits bekannt war.

Das Wischblatt umfasst eine Tragstruktur, welche aus zwei gleichen Bauteilen (parts) 5 und 6 zusammengesetzt ist. Diese Bauteile sind aus Kunststoff gefertigt (Seite 2, Zeile 103) und bilden zusammengesetzt den Tragarm des Wischblatts aus, welcher im unbelasteten Zustand ausweislich der Figuren konkav gekrümmt ist. Im zusammengesetzten Zustand bilden die beiden Bauteile 5 und 6 einen Raum (channel) 9 aus, den sie mit Ausnahme eines vorhandenen Schlitzes durch ihre Wände umhüllen (vgl. Figur 8). In diesen Raum ist eine ebenfalls im unbelasteten Zustand konkav gekrümmte Metallschiene (metal lamina) 17 (Seite 2, Zeile 94), die bandartig und langestreckt ausgebildet ist, eingesetzt.

Zwischen der Scheibe und der der Scheibe zugewandten Bandfläche der Metallschiene 17 ist längsachsenparallel eine Wischleiste (wiping element) 4 angeordnet, die von Haltemitteln (legs) 10 gehalten wird, die an der der Scheibe zugewandten Seite der Tragstruktur vorgesehen sind.

Für den Fachmann folgt aufgrund dieser Angaben unmittelbar, dass sowohl Metallschiene wie auch Tragstruktur federnd ausgebildet sein müssen, denn ansonsten könnte die erforderliche Anlage der Wischleiste an der Windschutzscheibe nicht gewährleistet werden.

Wischerblatt 1

Damit ergibt sich aus der Druckschrift D1 bereits ein Wischblatt mit den Merkmalen 1 bis 5 gemäß dem geltenden Patentanspruch 1.

Bei Montage des Wischblatts werden die beiden Bauteile 5 und 6 ausweislich Figur 6 sowie Beschreibung Seite 2, Zeile 125 bis Seite 3, Zeile 9 mit der Metallschiene 17 als Führungsschiene zusammengeschoben. Dies fordert zwingend ein gewisses geringes Spiel zwischen der Metallschiene 17 und den Umhüllungswänden der Bauteile 5 und 6, denn ansonsten wäre das gegeneinander notwendige Verschieben zwischen der Metallschiene 17 und den beiden Bauteilen 5 und 6 beim Zusammenbau nicht möglich. Der Anschlag (end portion) 8 verhindert dabei ein Herausrutschen der Metallschiene 17. Dieses Spiel ist ausreichend um eine Relativbewegung zwischen der Metallschiene 17 und den Bauteilen 5 und 6 zuzulassen und daher auch ausreichend um die geforderte Spannungsfreiheit des Wischblatts im Wischbetrieb zu gewährleisten.

Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ein solches gewisses Spiel hier nicht vorhanden sei und die Metallschiene 17 vielmehr festsitzend in dem Raum 9 angeordnet sei, kann somit nicht zutreffen.

Damit geht aus der Druckschrift D1 auch das Merkmal 6 des geltenden Patentanspruchs 1 hervor.

7.2
Dem vorstehend definierten Fachmann war zum Anmeldezeitpunkt der vorliegenden Patentanmeldung bereits die Problematik bekannt, dass an einer Scheibe eines Kraftfahrzeugs anliegende Wischblätter bei hohen Fahrgeschwindigkeiten aufgrund des sie anströmenden Fahrtwindes zum Abheben von der Fahrzeugscheibe neigen, welches in der Folge zumindest zu einem verminderten Wischergebnis führt.

Wischerblatt 2So greift die ebenfalls vorveröffentlichte Druckschrift D6 diese Problematik bereits auf. Sie vermittelt dem Fachmann dabei die Lehre, dass durch Vorsehen einer Windabweisleiste (airfoil) an einem Wischblatt (wiper blade) dem Abheben des Wischblatts bei hohen Fahrgeschwindigkeiten entgegengewirkt werden kann (anti-windlift wiper blade).

In dem in den Figuren 5 bis 7 dargestellten Ausführungsbeispiel ist die Windabweisleiste 72 dabei unmittelbar an Tragelement (flexor) 14‘ des Wischblatts angeformt, wobei die Ausrichtung der Windabweisleiste 72, im Sinne der vorstehend dargelegten Auslegung des Merkmals 7, „stehend“ (upwardly curved – Spalte 4 Zeile 15) vorgesehen ist, wie auch die Figur 7, die einen Querschnitt durch das Wischblatt abbildet, zeigt.

Aufgrund der weiteren konstruktiven Ausführung der Windabweisleiste 14‘, welche mit verformbaren Windabweisflächen (deformable fins 76) und in regelmäßigen Abständen vorgesehenen Schlitzen (slits) 74 versehen ist (Spalte 4, Zeilen 16 bis 21), wird ferner bewirkt, dass die Biegesteifigkeit und damit die Flexibilität des Wischblatts im Vergleich zu einem Wischblatt ohne Windabweisleiste nur geringfügig beeinflusst wird (Spalte 4, Zeilen 34 bis 40).

7.3 Der Fachmann, der bestrebt war das aus der Druckschrift D1 bekannte Wischblatt derart weiterzubilden, dass auch bei hohen Fahrgeschwindigkeiten eine ordnungsgemäße Anlage des Wischblatts gewährleistet ist, erhält somit durch die ihm aus der Druckschrift D6 bekannte Lehre die Anregung, das Wischblatt der Druckschrift D1 mit einer Windabweisleiste zu versehen, wie sie die Druckschrift D6 offenbart.

Damit gelangt der Fachmann, ausgehend von der D1, ohne erfinderische Tätigkeit allein mit seinem Fachwissen und der Kenntnis der aus der D6 bekannten Maßnahmen zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.

Auf einen exakten Ort der Anformung der Windabweisleiste an der Umhüllung kommt es dabei, wie vorstehend unter Punkt 5 dargelegt, nicht an.

8.
Einer Beurteilung der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 bedarf es nicht, da mit dem nicht gewährbaren geltenden Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff, „Elektrisches Speicherheizgerät“).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.