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Besichtigungsanspruch


Besteht Unklarheit, ob eine Patentverletzung vorliegt, hat der Patentinhaber gegen den Verletzer u.U. einen Besichtigungsanspruch gemäß § 140 c PatG. Für diesen Anspruch muss eine Patentverletzung hinreichend wahrscheinlich sein und der Inhaber Bedarf haben, an Informationen für den Beweis einer Rechtsverletzung zu kommen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sind dabei das Informationsbedürfnis des Patentinhabers und das Geheimhaltungsinteresse des Besitzers der zu besichtigenden Sache gegeneinander abzuwägen.