BPatG: Ist der Aufenthaltsort eines Patentanmelders unbekannt, wird öffentlich zugestellt / § 127 Abs. 2 PatG

veröffentlicht am 13. November 2015

BPatG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 8 W (pat) 10/06
§ 127 Abs. 2 PatG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 180 S.1 ZPO

Eine knappe Besprechung der Entscheidung finden Sie hier; den Volltext nachstehend:


Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 8. Senat (Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juli 2015 durch … beschlossen:

I.
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 16.07.2015 wird angeordnet.

II.
Die Veröffentlichung der Benachrichtigung soll zusätzlich zweimal in der … Zeitung erfolgen.

Gründe

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2015 ist anzuordnen, nachdem der Aufenthaltsort des Anmelders und Beschwerdeführers allgemein unbekannt und eine Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 127 Abs. 2 PatG i. V. m. § 185 Nr. 1 ZPO).

Nach den eigenen Angaben des Anmelders, zuletzt mit Schriftsatz vom 27. April 2015 (in der Adresszeile ist vermerkt: – …), ist er seit 13. März 2014 in … Im Jahre 2012 hatte eine … und im März 2014 eine … , bei der er sich zuletzt aufgehalten hatte, stattgefunden. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt von … durch den Senat vom 28. November 2014 im weiteren rechtshängigen Beschwerdeverfahren des Anmelders zum Aktenzeichen 8 W (pat) 20/13 hat ergeben, dass er dort von Amts wegen am 13. März 2014 nach unbekannt abgemeldet worden ist. Auf Hinweis des Senats mit Verfügung vom 29. Januar/4. Februar 2015, eine zustellungsfähige Adresse oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hat der Anmelder weder eine zustellungsfähige Wohnadresse noch einen Zustellungsbevollmächtigten genannt. Vielmehr teilte er mehrmals mit, dass er über keine Wohnung verfüge, an die Zustellungen vorgenommen werden könnten, und sein gegenwärtiger Aufenthaltsort die Gemeinde … und … sei. Auch auf telefonische Nachfrage am 19. Juni 2015 gab der Anmelder weder eine zustellungsfähige Adresse noch einen Zustellungsbevollmächtigten an. Schließlich hat eine telefonische Anfrage vom 9. Juli 2015 bei der Postfiliale in …, bei der der Anmelder seine Post abzuholen pflegt, zu keiner Erkenntnis über seinen Aufenthaltsort geführt. Die Filialinhaberin gab an, dass niemand wisse, wo er wohnt. Soweit der Anmelder Postsendungen unter „postlagernd Postagentur …“ erhält – auf diese Weise war ihm auch der Senatshinweis übermittelt worden -, kann dorthin eine förmliche Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2015 nicht erfolgen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine briefkastenähnliche Vorrichtung i. S. d. § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO. Der Anmelder unterhält dort nicht ein von ihm eingerichtetes Postfach im Sinne dieser Vorschrift. Die für ihn bestimmte Post wird lediglich in der Postfiliale gesammelt und ihm sodann persönlich ausgehändigt.

Die zusätzliche Veröffentlichung der Benachrichtigung in der … Zeitung, einer in der Region von … erscheinenden Tageszeitung, ist im Hinblick auf eine verbesserte Gelegenheit des Anmelders zur Kenntnisnahme anzuordnen (§ 127 Abs. 2 PatG i. V. m. § 187 ZPO). Er hält sich im Gebiet von … auf, ohne dass sein genauer Aufenthaltsort bekannt ist.