BPatG: Zur Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahren

veröffentlicht am 11. November 2015

BPatG, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 15 W (pat) 21/13
§ 130 Abs. 1 S.1 PatG, §§ 114 – 116 ZPO

Eine Zusammenfassung dieser kurzen Entscheidung finden Sie hier und den Volltext des ganzen Beschlusses im Folgenden:

Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 006 586.0
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Oktober 2015 unter Mitwirkung … beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Anmelder hat am 16.04.2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt sinngemäß einen Antrag auf Erteilung eines Patentes mit der Bezeichnung „Es geht um ganz neue / superleichte Batterien, Akkumulatoren!“ aufweisend zwei Seiten Beschreibung eingereicht. Mit Eingabe vom 23.05.2013, eingegangen am 28.05.2013, hat der Anmelder einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und erklärt, dass er zurzeit kein Einkommen und kein Vermögen hat.

Auf der Grundlage der vom Anmelder vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Deutsche Patent- und Markenamt seine Bedürftigkeit festgestellt.

Der Antragsteller wurde zunächst durch den Zwischenbescheid vom 05.08.2013 unter ausführlicher Darlegung des Sachverhalts darauf hingewiesen, dass für die Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestünde, da beim Gegenstand der vorliegenden Anmeldung, der nur grob beschrieben sei, keinerlei Neuheit gegenüber dem Stand der Technik erkennbar sei. Mit der Eingabe vom 04.09.2013 hat der Anmelder geltend gemacht, dass die Erfindung nur als Provisorium angemeldet worden sei und er sie zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen wolle.

Mit Beschluss vom 09.10.2013 wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe von der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Patentanmeldung zurückgewiesen. Der Beschluss wurde mittels Postzustellungsurkunde am 31.10.2013 zugestellt.

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 29.11.2013 am 02.12.2013 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Er stellt sinngemäß den Antrag,  den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren mehrfach schriftlich geäußert. Eine Begründung der Beschwerde ist zumindest inhaltlich nicht eingegangen.

II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 135 Abs. 3 PatG, § 222 Abs. 2 ZPO.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, §§ 114 – 116 ZPO wird im Patenterteilungsverfahren auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist, da schon keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents im Sinne des § 130 Abs. 1 S.1 PatG besteht. Einer späteren Patenterteilung stehen durchgreifende Bedenken entgegen, denn alle Merkmale des Anmeldungsgegenstandes, wie er am 16.04.2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt in den ursprünglichen Unterlagen offenbart wurde, sind im Stand der Technik bereits beschrieben. Der Anmeldungsgegenstand ist daher nicht neu oder beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gemäß der ursprünglichen Beschreibung charakterisieren folgende Merkmale den Anmeldungsgegenstand:
(a) superleichte Batterien/Akkumulatoren;
(b) Batterien/Akkumulatoren, die den Strom in äußerst leichten Polymeren speichern;
(c) als Alternative ein Gemisch mit Polymeren, Kupfersulfiden oder Kupfersulfaten und/oder Bleisulfiden oder Bleisulfaten;
(d) bei Fahrzeugen könnten die Polymere auf Schlitten gelegt werden, die durch die Reibung während der Fahrt bzw. dem ständigen Anhalten und wieder Anfahren einen Strom erzeugen und speichern.

Zu Merkmalen (a) und (b):
Der Einsatz von Polymeren als Elektrodenmaterialien in Akkumulatoren und die daraus resultierende Gewichtsersparnis ist dem Fachmann, einem in der Forschung und Entwicklung arbeitenden Chemiker, der aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Batterien – auch für den Automobilbereich – mit den fachüblichen verwendeten Materialien und den Einsatzgebieten der Batterien vertraut ist, allgemein bekannt. Gutachtlich der Druckschrift D1 DE 38 38 329 A1 werden solche Elektrodenmaterialien für einen Akkumulator bereits beschrieben. Diese Materialien sind derart gewählt, dass eine kleine, leichte und dünne Ausführung möglich ist. Dabei werden als Elektrodenmaterialien verschiedene Polymere eingesetzt (vgl. D1: S. 2, Z. 6-21; S. 3 Z. 2-22 und 38-62).

Zu Merkmal (c):
Die alternative Ausgestaltung in Form des genannten Gemisches ist ebenfalls bekannt. In Druckschrift D2 DE 40 15 499 C1 wird ein Bleiakkumulator mit Bleielektroden in verdünnter Schwefelsäure beschrieben. Dabei enthält die Paste für das aktive Material der Elektroden Polymere (vgl. D2: Sp. 2, Z. 32-39 und 42-48; Patentanspruch 1).

Zu Merkmal (d):
Die Formulierung „Polymere auf Schlitten gelegt werden“ bedarf der Auslegung. Der Senat geht, wie auch die Patentabteilung, davon aus, dass Reibungsenergie in elektrische Energie umgewandelt und in einem Akkumulator gespeichert werden soll. Eine solche Umwandlung von Energie gehört ebenfalls zum allgemeinen Wissen eines Fachmanns und wird auch in Fahrzeugen genutzt. Beispielsweise wird in der gutachtlich genannten Druckschrift D3 DE 10 2012 214 994 A1 ein Fahrzeug beschrieben, das über einen Regenerativbremsmodus kinetische Energie als Reibungsenergie in elektrische Energie umwandelt und diese in einem Akkumulator speichert (vgl. D3: [0002]). Welcher Typ von Akkumulator verwendet wird, ist in der D3 zwar nicht explizit beschrieben. Der Einsatz von Akkumulatoren mit Polymerelektroden in Elektro- oder Hybridfahrzeugen war bereits vor dem Anmeldezeitpunkt der Anmeldung des Antragstellers üblich und dem Fachmann bekannt. Der Fachmann wird diese Ausgestaltung daher ohne weiteres in Betracht ziehen, zumal mit ihr eine Gewichtsersparnis verbunden ist (vgl. z.B. D1: S. 3, Z. 3-7).

Somit sind alle Merkmale des Anmeldungsgegenstandes im Stand der Technik bereits beschrieben und selbst die Kombination aller Merkmale durch einen Fachmann nahegelegt. Es besteht daher keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Damit liegen die für die Gewährung von Verfahrenkostenhilfe vorausgesetzten hinreichenden Erfolgsaussichten des Antrags auf Erteilung eines Patents nicht vor, so dass im angegriffenen Beschluss zutreffend der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde.