OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2024, Az. 2 U 67/23
§ 140b PatG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Patentverletzer verpflichtet ist, die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Der Senat hat damit seine Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2020, Az. I-2 U 10/19 – Zündkerze bestätigt. Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Geschäftswelt könne der Gläubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs regelmäßig vom Schuldner desselben verlangen, die Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Als elektronisch auswertbare Form sei hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden können – also beispielsweise Microsoft Excel. Nicht genügend sei dagegen die Übermittlung von digitalisierten Fotos oder Scans schriftlicher Dokumente (außer im Rahmen der Belegvorlage; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2020, Az. I-2 U 54/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2020, Az. I- 2 U 52/19, GRUR-RS 2020, 49189 Rn. 95 – WC-Sitzgelenk II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2020, Az. I-2 U 10/19 – Zündkerze; BeckOK PatR/Fricke, 31. Ed. 15.1.2024, PatG § 140b Rn. 26 m.w.N.). Es entspreche, so der Senat, den heutigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, dass die entsprechenden Daten beim Schuldner bereits digital verfügbar seien. Dementsprechend sei es ihm regelmäßig möglich und zumutbar, dem Gläubiger dasjenige elektronische Element zu überlassen, das ohnehin die Basis einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Papierform bilde. Der Schuldner werde hierdurch offensichtlich nicht belastet und dem Gläubiger werde die Verwertung der Auskünfte zum Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung entscheidend erleichtert. Lägen die entsprechenden Daten dem Schuldner ausnahmsweise nur in analoger Form vor, sei es ihm ein Leichtes, dies im Verletzungsprozess einzuwenden und seinen Einwand mit entsprechendem Sachvortrag zu untermauern. Unterbleibe dies aber, wie im vorliegenden Fall, bestehe regelmäßig kein Grund, dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in elektronischer Form zu versagen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2020, Az. I-2 U 10/19 – Zündkerze; BeckOK PatR/Fricke, 31. Ed. 15.1.2024, PatG § 140b Rn. 26 m.w.N.; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 1000). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Zur Auskunft bei Patentverletzung in elektronischer Form / 2024).