OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017, Az. 6 U 199/16
§ 143 PatG
Eine Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (OLG Köln – Begriff der Patentstreitsache), den Volltext unten:
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Oberlandesgericht Köln
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das rechtsfehlerfrei ergangene Urteil des Landgerichts Köln vom 17.11.2016 – 14 O 71/15 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das zuständige Patentstreitgericht beim Landgericht Düsseldorf verwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Eine Entscheidung über die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Köln entstandenen Mehrkosten der ersten Instanz bleibt dem Landgericht Düsseldorf vorbehalten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin befasst sich mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung und dem Vertrieb von Produkten im Bereich der öffentlichen Telekommunikation und der Computer-Telefonie. Die Beklagte betätigt sich im Bereich der Telekommunikation.
Zum Zwecke des von der Beklagten verfolgten Projektes „Web2.T“ / später „KommA“ – mit dem neue Kommunikationsdienste netzunabhängig im Internetbrowser in Echtzeit definiert bzw. realisiert werden konnten und webbasierte sowie Telefonie-Dienste zu neuen leistungsfähigen Diensten verschmolzen werden sollten – führten die Parteien ein sog. Proof-of-Concept (POC) durch, mit dem die Durchführbarkeit des Projekts aufgezeigt werden sollte. Im Hinblick auf die dabei ausgetauschten Informationen trafen die Parteien im August / September 2012 eine Vertraulichkeitsvereinbarung („Non-Disclosure Agreement“, NDA). Die POC-Lösung wurde im Laufe von ca. anderthalb Jahren erfolgreich von den Parteien durchgeführt. Anschließend kam es zu einer förmlichen Ausschreibung des Projektes. Dabei kam nicht die Klägerin sondern ein Wettbewerber zum Zuge.
Nach Beendigung der Zusammenarbeit sandte die Beklagte die technische Anlage, die die Klägerin bei ihr installiert hatte, zurück.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin, gestützt auf die Vertraulichkeitsvereinbarung, in erster Linie die Herausgabe von insgesamt 50 Dokumenten und Informationen insbesondere durch Löschung begehrt. Außerdem hat sie Ansprüche geltend gemacht, die das Herausgabeverlangen unterstützen und ergänzen, insbesondere Auskunftsansprüche.
Die Beklagte hat widerklagend ebenfalls bezüglich verschiedener Dokumente Herausgabe-/Löschungsansprüche sowie ergänzende Auskunftsansprüche geltend gemacht.
Die Beklagte hat vorgetragen, das Projekt Web2.T/KommA beruhe auf dem eigenständig von ihr entwickelten und durch das Patent-Nummer EP 24xx6xx9 geschützten „Verfahren und Programm für den Start eines 2. Dienstes je nach 1. Dienst“.
Das ursprünglich mit der Sache befasste Landgericht Bonn hat sich mit Beschluss vom 12.03.2015 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Köln verwiesen.
Mit Urteil vom 17.11.2016, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Es liege eine Patentstreitsache vor, für die das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig sei. Trotz Darlegung der Rechtsauffassung der Kammer habe keine Partei einen Verweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst eine Zurückverweisung an das Landgericht Köln erstrebt. Die Auseinandersetzung habe keinen patentrechtlichen Charakter. Außerdem greife die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 ZPO sowie der Kontinuitätsgrundsatz nach § 261 Abs. 3 ZPO. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte im Berufungsverfahren angesichts dessen, was sie in erster Instanz zur Patentzuständigkeit gesagt und getan habe, widersprüchlich und treuwidrig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin dann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ihr Begehren umgestellt. Sie beantragt nunmehr,
den Rechtsstreit an das zuständige Patentstreitgericht beim Landgericht Düsseldorf zu verweisen,
hilfsweise
das Urteil des Landgerichts Köln insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass schon aufgrund einer abweichenden Prozessvereinbarung die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keinen Verweisungsantrag mehr stellen könne, zumals sie selbst im Hinblick auf die Vereinbarung keinen (Anschluss)Berufung hinsichtlich der Widerklage eingelegt habe. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als auf den von der Klägerin im Verhandlungstermin am 14.06.2017 gestellten Verweisungsantrag hin der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen Urteils des Landgerichts an das ausschließlich zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen ist.
1.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es liegt eine Patentstreitsache gemäß § 143 PatG vor, für die das Landgericht Düsseldorf ausschließlich (s. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 45 Rn. 7) sachlich zuständig ist.
Nach § 143 Abs. 1 PatG sind Patentstreitsachen alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im PatG geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Der Begriff ist gemäß der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen. Er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind; dabei ist eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung hinreichend dargestellt und erkennbar werden (s. BGH GRUR 2013, 662 – Patentstreitsache I, Juris-Tz. 9; BGH GRUR 2013, 756 – Patentstreitsache II, Juris-Tz. 10; Grabinski/Zülch, PatG, § 143 Rn. 1, Bl. 1509 GA). Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich – wie hier – nicht aus dem Patentgesetz ergibt, und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, sind Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG zu beachten. Damit soll gewährleistet werden, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können (BGH GRUR 2013, 756 – Patentstreitsache II, Juris-Tz. 10; BGH GRUR 2011, 662 – Patentstreitsache I, Juris-Tz. 10).
Die Klägerin macht Ansprüche aus der Vertraulichkeitsvereinbarung geltend. Wie das Landgericht zutreffend – und von den Parteien in zweiter Instanz nicht angegriffen – ausgeführt hat, kann die Klägerin hieraus die Löschung von Informationen nur dann verlangen, wenn es sich ganz oder teilweise um „ihre“ Informationen handelt. Insoweit ist maßgeblich, ob / inwieweit das Projekt Web2.T/KommA bzw. die von der Klägerin herausverlangten Dokumente auf dem Patent der Beklagten beruhen.
Für die Charakterisierung einer Sache als Patentstreitsache kommt es auf die Klage und – jedenfalls zunächst – den Sachvortrag des Klägers an (s. Grabinski/Zülch, PatG, § 143 Rn. 3, Bl. 1510 GA).
a)
Die Klägerin weist zunächst zu Recht darauf hin, dass aus der Widerklage keine Patentstreitsache hergeleitet werden kann. Die ausschließliche Zuständigkeit ist zwingend, § 40 Abs. 2 ZPO. Widerklage kann daher nur dann erhoben werden, wenn für den Gegenanspruch keine andere ausschließliche sachliche Zuständigkeit besteht als für die Hauptsache, § 33 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 33 Rn. 3).
b)
Der Klägerin ist auch zuzugestehen, dass es für die Einordnung des vorliegenden Verfahrens als Patentstreitsache nicht darauf ankommt, was Schwerpunkt / Kern der Auseinandersetzung ist. Allerdings ist die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf bereits dann begründet, wenn auch nur bezüglich eines der von ihr herausverlangten Dokumente, die nach der zutreffenden Ansicht der Klägerin jeweils einen eigenen Streitgegenstand bilden, von einer Patentstreitsache auszugehen ist.
Nach dem Vorbringen beider Parteien ist bezüglich des mit der Klageerweiterung vom 31.07.2015 geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe des Dokuments „MyComPg-Version 001“ eine enge Verknüpfung mit der Erfindung der Beklagten erkennbar. Ob für die Bewertung der Sache als eine Patentstreitsache nur auf den Sachvortrag der Klägerin abzustellen ist oder z.B. bei einem Schweigen des Klägers zu den Voraussetzungen der Zuständigkeitsnorm gemäß dem Vorbringen der Beklagten auch auf die Einwendungen der Gegenseite, kann dahinstehen. Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass sich die Beklagte – nach ihrer Ansicht zu Unrecht – auf ein Patent berufe, das der Technologie für das Projekt Web2.T/KommA zugrunde liege (Bl. 23 GA). Mit Schriftsätzen vom 04.05.2015 (Bl. 419 ff. GA) und 31.07.2015 (Bl. 547 ff. GA) hat sie zur Irrelevanz des Patents für das Projekt und die zum damaligen Zeitpunkt streitgegenständlichen Dokumente vorgetragen sowie das weitgehend pauschale Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 336, 337 GA) und im Schriftsatz vom 24.06.2015 (Bl. 509 ff.) dazu, dass das Projekt Web 2.T/KommA primär auf dem patentrechtlich geschützten Verfahren beruhe, als unschlüssig gerügt. Im Schriftsatz vom 31.07.2015 hat die Klägerin die Klage bezüglich des „überaus bedeutsamen“ Dokuments „MyComPg-Version 001“ erweitert (Bl. 576 GA). In diesem Dokument wird der sog. Dispatcher verwendet. Die Beklagte hat daraufhin in ihren Schriftsätzen vom 22.09.2015 (Bl. 610 ff. GA) und 12.11.2015 (Bl. 650 ff. GA) konkret zum sog. Dispatcher als eines zentralen Bausteins ihrer patentrechtlich geschützten Methode Stellung genommen und unter Beweisantritt behauptet, dass der Dispatcher inhaltlich bereits durch das Patent abgedeckt gewesen sei, mithin keine vertrauliche Information der Klägerin darstelle. Dem ist die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 26.01.2016 (Bl. 799 ff. GA) vertieft entgegengetreten. Sie hat zur Irrelevanz des Patents für den sog. Dispatcher ausgeführt und dessen technische Entwicklung für sich in Anspruch genommen. Als Beleg für ihre detaillierten Behauptungen hat sie sich auf eine „Patentrechtliche Würdigung“ des Patentanwalts Molnia berufen (Bl. 800, 1472 ff. GA), der sich mit der Frage beschäftigt hat, ob und wenn ja inwieweit der sog. Dispatcher der Patentanmeldung zu entnehmen ist. Mithin hat gerade auch die Klägerin selbst in erster Instanz umfangreich zum Thema „Dispatcher“ / Dokument „MyComPg-Version 001“ und der – so die eigene Formulierung in der Berufungsbegründung – „damit verbundenen Frage nach der Relevanz des Patents“ vorgetragen.
Dass bezüglich des Dokuments „MyComPg-Version 001“ ein patentrechtlicher Bezug besteht, hat die Klägerin im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung letztlich auch nicht in Abrede gstellt. So führt sie in der Berufungsbegründung aus, dass die von der Beklagten behauptete Relevanz des Patents nur einen kleinen Ausschnitt der streitgegenständlichen 50 Dokumenten betreffe, nämlich nur das Dokument „MyComPg-Version 001“, in dem es um den sog. „Dispatcher“ und seine Beschreibung gehe (Bl. 1592 GA). Im Schriftsatz vom 30.05.2017 trägt sie vor, dass ein patentrechtlicher Charakter bezüglich der 49 schon in der Klage geltend gemachten Dokumente bereits a limine ausscheide. Bei der streitigen Auseinandersetzung um die Bedeutung des Patents sei es nämlich konkret immer nur um den sog. Dispatcher und die darauf bezogenen Klageanträge gegangen. Außerhalb der auf die Dispatcher-Thematik bezogenen Dokumente und Klageanträge lasse sich eine patentrechtliche Einordnung nicht ernsthaft diskutieren (Bl. 1632, 1632a, 1633 GA). Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass ein patentrechtlicher Charakter auch im Übrigen zu verneinen sei, begründet sie dies mit einem Verweis auf ihr Vorbringen in der Berufungsbegründung, in dem lediglich das prozessuale Vorgehen des Landgerichts gerügt wird (Bl. 1632, 1595 GA). Außerdem trägt sie anschließend vor, dass sich über den sog. Dispatcher die „streitgegenständliche Diskussion über die Bedeutung des von der Beklagten geltend gemachten Patents“ drehe, und dass es sich bei dem Thema „Dispatcher“ um das Streitthema „Patent“ handele (Bl. 1640 GA).
Damit liegt unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin eine Patentstreitsache vor. Die Beurteilung, ob der sog. Dispatcher im Patent der Beklagten angelegt ist oder eine technische Entwicklung der Klägerin darstellt, und ob/inwieweit die patentrechtlich geschützten Ergebnisse in den Dispatcher bzw. das Dokument „MyComPg-Version 001“ eingegangen sind, erfordert besonderen Sachverstand. Immerhin hat die Klägerin sich für ihr Vorbringen in erster Instanz auf eine umfangreiche patentrechtliche Würdigung gestützt (Bl. 800, 1472 GA). In der Berufungsbegründung führt die Klägerin sogar ausdrücklich aus, dass der Teil des Rechtsstreits, bei dem es um den sog. Dispatcher gehe, nicht entschieden werden könne ohne Beweisaufnahme darüber, ob die Behauptung der Beklagten von der Relevanz des Patents zutreffe, dass die Beweisführung hierüber nicht ohne Einschaltung eines Patentanwalts durchführbar sein werde, dass eine Antwort auf diese streitige Frage besonderen Sachverstand erfordere, und dass die Qualifikation als Patentstreitigkeit „- soweit es den Dispatcher betraf -“ unabweisbar sei, wenn man die vom Gericht selbst genannten Kriterien des „besonderen Sachverstandes“ bzw. des „Verständnisses der Erfindung“ als für die Einordnung maßgeblich und ausreichend erachte (Bl. 1597 GA). Die Ausführungen der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung im – insoweit nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 05.07.2017 dazu, dass das Vorbringen der Beklagten zum Dokument „MyComPg-Version 001“ unerheblich sei und als wahr unterstellt werden könne, sowie dazu, dass der Streit um die Herausgabe dieses Dokuments und die damit verbundene Auseinandersetzung über den Dispatcher ohne patentrechtlichen Sachverstand gelöst werden könne, sind mit dem Vortrag in der Berufungsbegründung unvereinbar.
Die vom Landgericht vorgenommen Bewertung des vorliegenden Verfahrens als eine Patentstreitsache entspricht dem bei der Auslegung des Begriffs zu beachtenden (s.o.) Sinn und Zweck der Konzentrationswirkung des § 143 PatG; das vom Landgericht herangezogene Kriterium des patentrechtlichen Sachverstandes (s. Urteil S. 13) ist nach der Rechtsprechung des BGH (s.o.) nicht zu beanstanden.
Der Haupteinwand der Klägerin gegen die Qualifikation des vorliegenden Verfahrens als Patentstreitigkeit besteht letztlich darin, dass das Landgericht innerhalb des Prozesses des vertieften Vorbringens der Parteien zum sog. Dispatcher eine in ihren Kriterien nicht nachvollziehbare Zäsur gezogen habe, von der an erst eine Patentstreitigkeit gegeben sein solle. Es habe auf der Hand gelegen, dass auch schon vor der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 die Qualifikation als Patentstreitigkeit, soweit es den sog. Dispatcher betroffen habe, unabweisbar gewesen sei (Bl. 1597 GA). Ob das Landgericht zur Feststellung einer Patentstreitsache schon vor der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 hätte kommen können oder – gemäß dem Hinweis vom 24.02.2016 – erst nach u.a. Vorlage der annotierten Fassung der Patentanmeldung, ist indes nicht entscheidungserheblich. Im übrigen ist die von der Klägerin gerügte unklare Zäsur innerhalb des Prozesses einer schrittweisen Vertiefung des streitigen Vorbringens zur Relevanz des Patents in der weiten Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache angelegt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung „hinreichend dargestellt und erkennbar werden“ (BGH GRUR 2013, 662 – Patentstreitsache I, Juris-Tz. 9; BGH GRUR 2013, 756 – Patentstreitsache II, Juris-Tz. 10). Insoweit kann sich die Beurteilung im Lauf des Prozesses ändern (vgl. Busse, PatG, 8. Aufl., § 143 Rn. 51).
c)
Weder die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 ZPO noch die Kontinuitätsanordnung nach § 261 Abs. 3 ZPO verbieten es vorliegend, die Frage nach einer patentrechtlichen Einordnung aufzuwerfen.
aa)
Zwar führt ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO im Rahmen seiner Bindungswirkung nicht nur zur Unzulässigkeit einer Rück-, sondern auch einer Weiterverweisung (s. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 281 Rn. 16, 19), jedoch erstreckt sich die Bindungswirkung auf weitere Zuständigkeitsfragen als die, hinsichtlich welcher verweisendes und aufnehmendes Gericht konkurrieren, nur dann, wenn das verweisende Gericht sie ebenfalls geprüft und bei seiner Entscheidung bedacht hat (s. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 281 Rn. 16a). Hier hat sich das Landgericht Bonn nur mit der Begründung für sachlich unzuständig erklärt, dass es um einen Urheberrechtsstreit gehe, für den nach der Konzentrationsverordnung des Landes NRW das Landgericht Köln ausschließlich zuständig sei. Dass die Parteien bereits in Klage und Klageerwiderung zum Thema „Patent“ vorgetragen hatten und die Beklagte das Patent als für den Prozess relevant erachtet hatte, ist vom Landgericht Bonn im Verweisungsbeschluss nicht aufgegriffen worden. Aus der Akte ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Landgericht Bonn sich mit diesem Punkt beschäftigt hat.
Die eingeschränkte Begründung des Landgerichts Bonn führt dazu, dass das Landgericht Köln seinerseits den Rechtsstreit auf Antrag an das wegen des Vorliegens einer Patentstreitsache tatsächlich sachlich ausschließlich zuständige Landgericht Düsseldorf hätte weiterverweisen dürfen; von einer Bindungswirkung ist insoweit nicht auszugehen. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass und warum es vorliegend nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit geht, werden in zweiter Instanz von keiner Partei angegriffen.
Zudem kann auch eine nach der Verweisung erfolgende Klageänderung eine Weiterverweisung rechtfertigen (s. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 281 Rn. 19a). Hier hat die Klägerin nach dem Verweisungsbeschluss vom 12.03.2015 mit Schriftsatz vom 31.07.2015 die Klage um das Dokument „MyComPg-Version 001“ erweitert. Durch die Erhebung eines weiteren Anspruchs im Laufe des Prozesses entsteht eine nachträgliche Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung, § 263 ZPO, entsprechend anwendbar sind (s. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 260 Rn. 3). Das Vorliegen einer Patentstreitsache knüpft – ausgehend vom Vorbringen der Klägerin – nur an das mit der Klageerweiterung zum Streitgegenstand gemachte Dokument „MyComPg-Version 001“ an. Auch insoweit kommt daher eine Weiterverweisung an das nach der Klageänderung sachlich ausschließlich zuständig gewordene Landgericht Düsseldorf in Betracht.
bb)
Gemäß § 261 Abs. 3 ZPO hat die durch Erhebung der Klage begründete Rechtshängigkeit der Streitsache u.a. die Wirkung, dass die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Dieser auch für die ausschließliche sachliche Zuständigkeit geltende Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze allerdings im Falle einer Klageänderung. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren zu prüfen (s. BGH NJW 2013, 2597, Juris-Tz. 23; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 261 Rn. 12). Eine solche Klageänderung liegt hier in der nachträglichen Klagehäufung durch Erhebung eines weiteren Anspruchs im Laufe des Prozesses. Der erst mit der Klageerhebung im Jui/August 2015 rechtshängig gemachte Anspruch bezüglich des Dokuments „MyComPg-Version 001“ führt zum Vorliegen einer Patentstreitsache.
2.
An der nach der früheren Rechtslage einhelligen Ansicht, dass ein Verweisungsantrag – im Hinblick auf den die rechtssystematischen Bedenken überwiegenden Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit – in jeder Instanz gestellt werden kann, ist für das Berufungsverfahren auch nach der Neufassung der §§ 513, 545 ZPO weiter festzuhalten. Auf den den Parteien bekannten Hinweisbeschluss des Senats vom 16.06.2017 wird inhaltlich Bezug genommen.
Soweit die Beklagte auf eine der Verweisung entgenstehende Prozessabrede der Parteien in erster Instanz verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Gericht bei der Entscheidung über den nunmehr gestellten Verweisungsantrag nicht auf eine Absprache der Parteien abstellen darf; die Frage der ausschließlichen sachliche Zuständigkeit ist der Parteidisposition entzogen, § 40 Abs. 2 ZPO. Erhebliche Nachteile entstehend der Beklagten nicht, auch nicht im Hinblick auf die – als unzulässig abgewiesene – Widerklage. Ein klageabweisendes Prozessurteil erwächst nicht auch hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtskraft, die (Wider)Klage kann unter geänderten Prozessvoraussetzungen wiederholt werden.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 2, 281 Abs. 3 ZPO. Im Übrigen ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vorzubehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 110.000,00 €.
Vorinstanz:
LG Köln, Az. 14 O 71/15