BPatG: Bereits eine einstweilige Verfügung reicht für den Beitritt nach § 59 Abs. 2 Satz 1 PatG

veröffentlicht am 29. Oktober 2015

BPatG, Beschluss vom 10.11.2014, Az. 11 W (pat) 12/10
§ 59 Abs. 2 S.1 PatG

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Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 100 62 853

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2014 unter Mitwirkung … beschlossen:

1.

a) Die Beschwerde der beigetretenen Einsprechenden II wird zurückgewiesen.

b) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.
Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 03.12.2009 aufgehoben, soweit das Patent wider-rufen worden ist, und das Patent DE 100 62 853 mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 10.11.2014 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen Fig. 1 bis 9 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Gründe

I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt sind gegen das am 16. Dezember 2000 – unter Inanspruchnahme der taiwanischen Priorität TW 89202280 vom 3. Februar 2000 – angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Umschaltbarer Ratschenschlüssel“,

dessen Erteilung am 5. Juli 2007 veröffentlicht worden ist, innerhalb der Einspruchsfrist vier Einsprüche erhoben worden, die jeweils im Januar 2008 zurückgenommen wurden.

Die Einsprechenden I bis IV haben in ihren Eingaben sinngemäß die Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit sowie der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht und ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften gestützt:

D1 DE 299 12 721 U1
D2 DE 298 00 623 U1
D3 DE 200 23 743 U1
D4 DE-OS 1 810 811
D5 EP 0 734 813 B1
D6 EP 0 506 643 B1
D7 US 5,957,009 A
D8 US 5,568,751 A
D9 US 5,537,899 A
D10 US 4,491,043
D11 US 4,336,728
D12 US 4,328,720
D13 US 3,265,171
D14 US 2,735,324
D15 US 1,957,462
D16 JP 11-165 271 A

sowie deutsche Übersetzung dazu D17 Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 1997, Vorwort sowie die Seiten G57 und G58.

Im Prüfungsverfahren sind noch die Druckschriften US 5,178,047 A (PV1), US 2,957,377 (PV2) und DE 299 16 751 U1 (PV3) berücksichtigt worden. Die beigetretenen Einsprechenden haben zudem auf die US 4,777,852 (BE) verwiesen.

Am 12.03.2008 hat die beigetretene Einsprechende I und am 05.05.2008 hat die beigetretene Einsprechende II ihren jeweiligen Beitritt zum Einspruchsverfahren erklärt.

Die beigetretene Einsprechende I hat zur Zulässigkeit ihres Beitritts vorgetragen, gegen sie liege anlässlich der Eisenwarenmesse 2008 eine Abmahnung des Patentinhabers vor. Verletzungsklage sei noch nicht erhoben.

Die beigetretene Einsprechende II hat zur Zulässigkeit ihres Beitritts vorgetragen, der Patentinhaber habe gegen sie durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11. März 2008 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Sie ist der Auffassung, ihr Beitritt sei zulässig. Sie sei in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Streitpatent in Anspruch genommen worden. Im Wege der Auslegung ergebe sich, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine „Klage“ im Sinne des § 59 Abs. 2 PatG darstelle. Jedenfalls sei der Beitritt gemäß einer analogen Anwendung zulässig, da das einstweilige Verfügungsverfahren eine mit dem gesetzlich geregelten Fall der Klage vergleichbare Sach- und Rechtslage darstelle. Denn mit der Möglichkeit, einem anhängigen Einspruchsverfahren beizutreten, solle sichergestellt werden, dass ein angeblicher Patentverletzer zu jeder Zeit die Schutzunfähigkeit des Patents geltend machen könne, insbesondere auch, solange die Erhebung der Nichtigkeitsklage gemäß § 81 Abs. 2 PatG noch nicht zulässig sei.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in der Anhörung vom 3. Dezember 2009 durch Beschluss die Beitritte der beigetretenen Einsprechenden I und II als unzulässig verworfen und durch weiteren Beschluss das Patent widerrufen.

Gegen diese Entscheidungen haben – jeweils innerhalb der Beschwerdefrist – der Patentinhaber Beschwerde mit Zahlung der Beschwerdegebühr, die beigetretene Einsprechende II Beschwerde und Anschlussbeschwerde mit Zahlung einer Beschwerdegebühr sowie die beigetretene Einsprechende I Anschlussbeschwerde ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr eingelegt.

Die beigetretenen Einsprechenden I und II haben die Anschlussbeschwerden am Anfang der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Beschwerdeführer I hat neue Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht und vorgetragen, dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 2 sei weder vorbekannt noch aus dem Stand der Technik nahe gelegt. Außerdem vertritt er die Ansicht, die Patentabteilung habe die Beitritte zu Recht als unzulässig verworfen, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.

Der Beschwerdeführer I und Patentinhaber beantragt,
a) die Beschwerde der beigetretenen Einsprechenden II zurückzuweisen;
b) den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben, soweit das Patent widerrufen worden ist, und das Patent mit
den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 10. November 2014 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen Fig. 1 bis 9 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerin II und beigetretene Einsprechende II beantragt,
a) den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben, soweit ihr Beitritt als unzulässig verworfen worden ist,
anderenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen;
b) die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das einstweilige Verfügungsverfahren sei ebenso wie die Verletzungsklage eine gerichtliche Inanspruchnahme im Sinne des § 139 PatG, die im Rahmen des Beitritts nach § 59 Abs. 2 PatG gleichbehandelt werden müsse. Dies gebiete auch der Grundsatz der Prozessökonomie.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Fassung (mit Gliederungsziffern und –buchstaben ergänzt):

Umschaltbarer Ratschenschlüssel mit:

1 einem Handgriff (12) und einem Ratschenkopf (11), zwischen denen ein Steg (17) ausgebildet ist;
2 einem in dem Ratschenkopf ausgebildeten Kreisloch (13),
a) in dem Kreisloch ein Antriebsrad (20, 70) drehbar angeordnet ist,
b) das Antriebsrad eine Außenverzahnung (21, 71) an seinem Außenumfang aufweist;
3 einer in zwei Ratschenstellungen zum Wechseln der Ratschrichtung des Antriebsrades umschaltbaren Klinke (40),
a) an deren dem Antriebsrad zugewandten Seite der Klinke eine Ratschenverzahnung (41) für den lösbaren Eingriff mit den Zähnen (21) des Antriebsrades (20, 70) vorgesehen ist und
b) die durch das Umschalten in einem zu dem Kreisloch (13) hin offenen Hohlraum (14) entlang eines Umfangsabschnittes des Kreisloches aus ihrer einen Ratschstellung, in welcher die Klinke (40) an einem ersten Wandabschnitt des Hohlraums (14) abgestützt ist, in ihre andere Ratschstellung verschiebbar ist, in welcher die Klinke (40) an einem zweiten Wandabschnitt des Hohlraumes (14) abgestützt ist; und
4 einem manuell betätigbaren Schaltelement (50),
a) das zwischen zwei Schaltpositionen zum Umschalten der Klinke (40) drehumschaltbar ist und
b) ein zu dem Hohlraum (14) hin offenes Aufnahmeloch (521) aufweist,
c) in dem ein Schaltstift (91) gegen die Kraft einer Schraubenfeder (92) verschiebbar aufgenommen ist,
d) der an der Klinke (40) in einer Ausnehmung (42), die in der dem Antriebsrad (20, 70) abgewandten Seite der Klinke (40) ausgebildet ist, zwischen zwei Endschultern (412, 422) der Ausnehmung (42) bewegbar abgestützt ist, so dass die Klinke von dem Schaltstift (91) federnd in den Eingriff mit der Außenverzahnung (21) des Antriebsrades (20, 70) gedrückt wird, wobei
e) jeder der Schaltpositionen des Schaltelements (50) eine der Ratschenstellungen der Klinke (40) in der Weise zugeordnet ist, dass sich die Klinke in jeder Schaltposition des Schaltelements in der jeweils zugeordneten Ratschenstellung befindet;
dadurch gekennzeichnet, dass
5 der Schaltstift (91) in seinem in das Aufnahmeloch (521) des Schaltelements (50) eingreifenden Ende ein Aufnahmeloch (911) aufweist und
6 sich die Schraubenfeder (92) in dem Aufnahmeloch (521) des Schaltelements (50) und in dem Aufnahmeloch (911) des Schaltstiftes erstreckt und
7 an den Böden der Aufnahmelöcher (521, 911) abgestützt ist, und dass
8 der Schaltstift (91) in den Ratschenstellungen der Klinke (40) an der jeweiligen einen Endschulter (412, 422) der Klinken-Ausnehmung (42) in seiner Längsrichtung abgestützt ist, so dass die Klinke (40) von der Schraubenfeder (92) vermittels des Schaltstiftes (91) federnd in die jeweilige Ratschenstellung gedrückt wird,
9 die Ausnehmung der Klinke (40) zwischen den Endschultern (412, 422) weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des Schaltstiftes (61, 91) ist, so dass der Schaltstift in der Ausnehmung zwischen deren Endschultern verschiebbar ist.

Der nebengeordnete geltende Anspruch 2 unterscheidet sich von dem geltenden Anspruch 1 durch den kennzeichnenden Teil. Dieser lautet stattdessen:

6 die Schraubenfeder (62) in dem Aufnahmeloch (521) des Schaltelements (50) angeordnet ist und
7 der Schaltstift (62) in der Schraubenfeder (62) an deren der Klinke (40) abgewandten Ende (621) abgestützt ist, deren anderes Ende (622) rings des offenen Endes des Aufnahmeloches (521) an dem Schaltelement (50) abgestützt ist, und dass
8 der Schaltstift (61) in den Ratschenstellungen der Klinke (40) an der jeweiligen einen Endschulter (412, 422) der Klinken-Ausnehmung (42) in seiner Längsrichtung abgestützt ist, so dass die Klinke (40) von der Schraubenfeder (62) vermittels des Schaltstiftes (61) federnd in die jeweilige Ratschenstellung gedrückt wird.

Zu den nachgeordneten Patentansprüchen 3 bis 6 und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

A.

1.
a)
Die Beschwerde der beigetretenen Einsprechenden II ist zulässig.

Die Beschwerde der beigetretenen Einsprechenden II richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung, dass die Beitritte als unzulässig verworfen werden, wie er in der Anhörung verkündet worden ist. Gegenstand der Beschwerde ist die Zulässigkeit ihres Beitritts.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung, der den Widerruf des angegriffenen Patents ausgesprochen hat, richtet sich die Beschwerde der beigetretenen Einsprechenden II offensichtlich nicht. Die Patentfähigkeit ist hier nicht der Beschwerdegegenstand. Denn diese Entscheidung entspricht dem Antrag der beigetretenen Einsprechenden II in vollem Umfang und wird von ihr mangels Beschwer natürlich nicht angefochten.

Die Anschlussbeschwerde der beigetretenen Einsprechenden II konnte nicht die Feststellung der Unzulässigkeit ihres Beitritts, sondern nur den Widerruf des Patents betreffen, weil der Anschluss an die Beschwerde des Patentinhabers lediglich die Patentfähigkeit zum Beschwerdegegenstand hat. Die beigetretene Einsprechende II hat ihre Anschlussbeschwerde in der mündlichen Verhandlung aber zurückgenommen, weil sie mit ihr nicht mehr erreichen kann, als sie mit der beantragten Zurückweisung der Beschwerde des Patentinhabers ohnehin begehrt.

b)
Die Beschwerde der beigetretenen Einsprechenden II ist jedoch unbegründet.

Die Patentabteilung hat zu Recht festgestellt, dass der Beitritt der beigetretenen Einsprechenden II unzulässig ist, weil er die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt.

Die Zulässigkeit eines Beitritts zum Einspruchsverfahren setzt nach § 59 Abs. 2 PatG voraus, dass gegen den Beitretenden Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist oder der Beitretende nach einer Abmahnung des Patentinhabers negative Feststellungsklage erhoben hat. Keine dieser Alternativen liegt hier vor.

Unstreitig hat der Patentinhaber gegen die beigetretene Einsprechende II gerichtlich zwar eine den Gegenstand des Streitpatents betreffende einstweilige Verfügung erwirkt, aber anschließend keine Verletzungsklage erhoben. Andererseits hat die beigetretene Einsprechende II auch keine negative Feststellungsklage erhoben.

Die von der beigetretenen Einsprechenden II vorgebrachte Rechtsauffassung, der Begriff „Klage“ in § 59 Abs. 2 Satz 1 PatG umfasse im Wege der Auslegung oder Analogie im Hinblick auf § 139 PatG auch eine sonstige gerichtliche Inanspruchnahme wie den Antrag auf einstweilige Verfügung, hält der Senat nicht für vertretbar.

Der deutsche Gesetzgeber hat im Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979 (BlPMZ 1979, 266 ff.) in dem damaligen § 35 a Abs. 2 PatG, der später inhaltsgleich § 59 Abs. 2 PatG geworden ist, zur Angleichung an eine entsprechende Regelung in Art. 105 EPÜ (vgl. BlPMZ 1979, 272, Begründung S. 287 li. Sp.) die Möglichkeit des Beitritts zum Einspruchsverfahren eingeführt. Nach europäischem Recht mag als Klage wegen Verletzung des Patents – jedenfalls nach der Neufassung des Art. 105 PVÜ im Jahr 2000 – jede Form der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten aus dem Patent angesehen werden, so dass auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darunter fällt (vgl. Benkard/Schäfers, EPÜ, 2. Auflage 2012, Art. 105 Rdn. 1, 11, 12). Dies wird darauf beruhen, dass im europäischen Recht nicht der deutsche Rechtsbegriff „Klage“ zu Grunde zu legen ist, sondern mehrsprachige Bedeutungsinhalte im internationalen Verständnisbereich zu beachten sind. So heißt es beispielweise in der englischen Fassung des Art. 105: „…. intervene in opposition proceedings ….“.

In der deutschen Rechtsterminologie ist der Begriff „Klage“ jedoch enger definiert und meint die Klageerhebung gemäß § 253 ZPO, wie sie patentrechtlich auch in den Fällen des § 81 PatG oder § 8 PatG verlangt wird. Demgegenüber dient eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO der Sicherung eines – lediglich glaubhaft zu machenden – Rechtsanspruchs und betrifft somit einen vom Anspruch selbst, der mit der Klage zu verfolgen ist, verschiedenen Streitgegenstand. Eine über den klaren und eindeutigen Wortlaut der Beitrittsvoraussetzungen hinausgehend erweiternde Auslegung oder Analogie wäre weder verfassungsrechtlich noch verfahrensrechtlich zulässig. Auch der BGH hat dies – entgegen der Interpretation der beigetretenen Einsprechenden II – niemals in Betracht gezogen. So hat er in seiner Entscheidung „Heizkörperkonsole“ ausgeführt: „Weil ihm in diesem Zeitraum die Nichtigkeitsklage verschlossen ist, räumt das Gesetz demjenigen, der wegen einer Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist, unter den im Gesetz genannten engen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, sich an einem anhängigen Einspruchsverfahren zu beteiligen ….“ (juris Az. X ZB 23/92, Abs. 18; GRUR 1993, 892, 893). Diese „engen Voraussetzungen“ werden durch eine einstweilige Verfügung an Stelle einer Klage nicht erfüllt.

Im Übrigen erschiene es auch nicht empfehlenswert, die Beitrittsmöglichkeiten zu erweitern. Indem das Gesetz den Beitritt auf die Fälle einer bereits erhobenen Klage beschränkt, gewährt es dem angeblichen Patentverletzer ausreichenden Schutz, ohne das Einspruchsverfahren durch eine unnötige Zunahme an Einsprechenden in einer ineffizienten Weise aufblähen und in die Länge ziehen zu lassen.

Das Argument der beigetretenen Einsprechenden II, der angebliche Patentverletzer, der durch eine einstweilige Verfügung in Anspruch genommen worden sei, müsse sich während des Einspruchsverfahrens mittels Beitritts unverzüglich wehren können, ohne den Zeitpunkt abzuwarten, bis eine Nichtigkeitsklage zulässig wird, erscheint nicht tragfähig.

Denn er hat drei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann die negative Feststellungsklage gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 PatG erheben und so unmittelbar die Voraussetzung für seinen Beitritt schaffen. Er kann gemäß § 926 ZPO i. V. m. § 936 ZPO beantragen, dass die Klageerhebung des Patentinhabers gerichtlich angeordnet wird. Oder er kann gegen den Beschluss, durch den die einstweilige Verfügung angeordnet worden ist, Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO i. V. m. § 936 ZPO).

In der mündlichen Verhandlung hat die beigetretene Einsprechende II eingeräumt, dass auf ihren Widerspruch die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist.

Falls der Patentinhaber auf eine Verletzungsklage verzichtet, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, wird auch eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erforderlich sein. Damit sind dann auch die Bedenken der beigetretenen Einsprechenden II hinsichtlich der Prozessökonomie und der Vermeidung einer Nichtigkeitsklage ausgeräumt.

2.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde bezüglich der Entscheidung über die Beschwerde der beigetretenen Einsprechenden II zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.

Rechtsprechung und Literatur sind bisher – soweit ersichtlich – einhellig davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für einen Beitritt nach § 59 Abs. 2 Satz 1 PatG eine einstweilige Verfügung an Stelle der ausdrücklich genannten Klage nicht genügt (vgl. z. B. Beschluss des juristischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts vom 31.03.1992 – Az. 4 W (pat) 3/91 – Leitsatz in juris).

Hiervon abweichend gibt es jedoch einen Beschluss des 8. Senats des Bundespatentgerichts vom 12. Juli 2011 – Az. 8 W (pat) 23/08 – (veröffentlicht in juris), in dem die Zulässigkeit des Beitritts bereits für den Zeitpunkt festgestellt wird, zu dem noch keine Klage wegen Verletzung des Patents, sondern nur eine einstweilige Verfügung vorlag. Diese erweiternde Auslegung des § 59 Abs. 2 PatG entspreche dem Sinn dieser Vorschrift. Sie solle dem angeblichen Verletzer zu jeder Zeit einen Angriff gegen das Patent ermöglichen.

B.
Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist begründet.

Das Streitpatent betrifft einen umschaltbaren Ratschenschlüssel des Typs, bei welchem die Klinke durch das Umschalten aus ihrer einen Ratschenstellung in ihre andere Ratschenstellung entlang eines Umfangsabschnitts des das Antriebsrad aufnehmenden Kreislochs mittels eines Schaltstiftes verschiebbar ist, der an der Klinke in einer Klinken-Ausnehmung zwischen zwei Endschultern der Ausnehmung abgestützt ist, die in der dem Antriebsrad abgewandten Seite der Klinke zwischen deren beiden Endabschnitten ausgebildet ist.

Derartige umschaltbare Ratschenschlüssel seien aus dem Stand der Technik bekannt, so zeigten die US 3,265,171 (D13), die DE-OS 1 810 811 (D4) und die JP 11165271 A (D16) umschaltbare Ratschenschlüssel mit Klinken, die über Schaltelemente in die beiden Ratschenstellungen umschalten können.

Bei dem Ratschenschlüssel gemäß der Druckschrift D13 sei eine Rastvorrichtung aus einer Kugel und einer zusätzlichen Feder vorgesehen, die in einer Längsbohrung des Handgriffes hinter der das Schaltelement aufnehmenden Kammer aufgenommen seien und von denen im Zusammenwirken mit Schrägschultern des Schaltelements ein Drehmoment auf das Schaltelement und daher den Schaltstift ausgeübt werde. Dadurch werde der Schaltstift in der jeweiligen Ratschenstellung der Klinke seitlich gegen die betreffende Endschulter der Klinken-Ausnehmung gedrückt, um die Klinke in seitlicher Richtung gegen den jeweiligen Wandabschnitt des Hohlraums zu drücken. Beim Umschalten der Klinke greife der Schaltstift an der anderen Endschulter der Klinken-Ausnehmung an, um die Klinke in der entgegengesetzten Richtung in ihre andere Ratschenstellung zu schieben (Absatz [0003] des Streitpatents).

Bei dem umschaltbaren Ratschenschlüssel gemäß der Druckschrift D4 sei eine Klinke entlang ihres Außenprofils halbmondförmig gestaltet und weise an ihrer dem Schaltelement zugewandten Seite eine schlitzförmige Längsausnehmung auf, durch welche ein Mitnehmerstift nahe des Außenumfangs der Klinke hindurchrage, welcher mit Spiel in einen Längsschlitz einer mit dem Schaltelement festen Schalthülse für das Umschalten der Klinke eingreife. Außerdem sei an dem Mitnehmerstift in der Schalthülse eine federbelastete Kugel abgestützt, von welcher die Klinke federnd gegen das Antriebsrad gedrückt werde. Auch bei diesem bekannten Ratschenschlüssel sei an der dem Kreisloch abgewandten Seite der Kammer für das Schaltelement eine Längsbohrung zur Aufnahme einer federbelasteten Kugel ausgebildet, die in den Drehstellungen des Schaltelements in Rasteinschnitte des Schaltelements einfalle und während des Ratschbetriebes mit Schrägschultern eines Mittelvorsprungs zwischen den Rasteinschnitten zur Erzeugung eines Drehmoments zusammenwirke, um die Klinke mittels der geschlitzten Schalthülse seitlich in ihre jeweilige Ratschenstellung zu drücken (Absatz [0004] des Streitpatents).

Die Druckschrift D16 zeige einen umschaltbaren Ratschenschlüssel, bei welchem die dem Antriebsrad abgewandte Klinkenseite zwischen den Endabschnitten der Klinke als flacher konkaver Abschnitt ausgebildet sei, an dessen beiden Enden jeweils ein hakenförmiger Verriegelungsvorsprung ausgebildet sei. Die beiden Verriegelungsvorsprünge seien so weit voneinander entfernt, dass die Klinke von dem Schaltstift in den Ratschenstellungen an dem einen Verriegelungsvorsprung federnd gegen den jeweils zugeordneten einen Wandabschnitt des die Klinke aufnehmenden Hohlraums gedrückt werde, während der jeweils andere Vorsprung in einer Position angeordnet sei, die der jeweils anderen Schaltposition des Schaltstifts entspreche. Zum Umschalten der Klinke aus deren einen Ratschenstellung in die andere Ratschenstellung gleite daher der Schaltstift an dem konkaven Klinkenabschnitt entlang, ohne die Klinke mitzunehmen. Sei der Schaltstift in seiner anderen Schaltposition angekommen und daher an dem anderen Vorsprung abgestützt, werde die Klinke von der Feder vermittels des Schaltstiftes einerseits mit dem betreffenden einen Ende der Klinkenverzahnung in der Außenverzahnung des Antriebsrades verriegelt und andererseits um dieses verriegelte Ende aus ihrer einen Ratschenstellung herausgekippt, bis der konkave Klinkenabschnitt an dem Schaltelement anliege. Wenn dann der Ratschenschlüssel in entsprechender Richtung geschwenkt werde, werde die Klinke auf das Antriebsrad zurückgekippt und befinde sich dadurch in ihrer anderen Ratschenstellung (Absatz [0005] des Streitpatents).

Die Aufgabe soll darin bestehen, einen umschaltbaren Ratschenschlüssel zu schaffen, der bei hoher Festigkeit für die Übertragung eines hohen Drehmoments mit geringen Fertigungskosten bei einfacher Montage herstellbar ist (Absatz [0006] des Streitpatents).

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur oder Hochschulabsolvent mit vergleichbarem akademischen Grad der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Handwerkzeugen.

Das Merkmal 9, wonach die Ausnehmung der Klinke (40) zwischen den Endschultern (412, 422) weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des Schaltstiftes (61, 91) ist, so dass der Schaltstift in der Ausnehmung zwischen deren Endschultern verschiebbar ist, bedarf der Auslegung.

Den Figuren 3 bis 5 des Streitpatents ist zu dem Begriff „weiter“ zu entnehmen, dass die Ausnehmung der Klinke so dimensioniert ist, dass der Schaltstift beim Umschaltvorgang von der einen Endschulter solange wegbewegt und entlang der Grundfläche der Ausnehmung verschoben wird, ohne die eine oder die andere Endschulter zu berühren, bis der Stift an der anderen Endschulter eine Kraft auf die Klinke ausübt, die diese in die andere Ratschstellung bewegt. Unter einer weiten Ausnehmung der Klinke im Sinne des Merkmals 9 ist somit eine Ausnehmung zu verstehen, die so ausgestaltet ist, dass der Schaltstift beim Umschaltvorgang in der Ausnehmung zwischen den Endschultern verschiebbar ist, und keine der beiden Endschultern berührt. „Verschiebbar“ bedeutet hier, dass die Spitze des Schaltstiftes und der Boden der Ausnehmung so gestaltet sind, dass eine Relativbewegung der Stiftspitze bezüglich des Bodens erfolgen kann. Die „Endschultern“ bilden dabei die seitlichen Begrenzungen der Ausnehmung (vgl. die mit Bezugsziffern 421 und 422 benannten Details in der Fig. 3).

C.

1.
Das Patentbegehren ist zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 21, den Figuren 3 bis 5 und 8 und 9 sowie den Absätzen [0018] und [0021] der Offenlegungsschrift.

Entgegen dem Einwand der beigetretenen Einsprechenden II ist der Patentanspruch 1 nicht unzulässig erweitert.

Sie vertritt die Auffassung, der in Patentanspruch 1 des Streitpatents definierte Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus, da das Merkmal 3b), wonach die Klinke „ … entlang eines Umfangsabschnittes des Kreisloches aus ihrer einen Ratschstellung, in welcher die Klinke an einem ersten Wandabschnitt des Hohlraums abgestützt ist, in ihre andere Ratschstellung verschiebbar ist, in welcher die Klinke an einem zweiten Wandabschnitt abgestützt ist …“ weder in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen, noch in der Beschreibung enthalten sei. Der Fachmann entnehme der Figur 3, dass die Klinke an der Außenumfangsfläche des Antriebsrades zu jeder Zeit anliegt und ggf. mit dieser bewegt werde, und zwar auch bei ihrer Bewegung von der einen Ratschstellung in die andere. Da das Kreisloch wiederum gemäß Merkmal 2a) das Antriebsrad 20 in sich aufnehme, bedinge dies notwendigerweise, dass der Umfangsabschnitt des Kreisloches radial außerhalb des Antriebsrades liegen müsse. Daher stehe die in Anspruch 1 in Merkmal 3b gewählte Spezifikation im Widerspruch zu der ursprünglichen Offenbarung, da das Merkmal nicht von dieser gedeckt sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie von der beigetretenen Einsprechenden II richtigerweise angemerkt, ist der Figur 3 zu entnehmen, dass die Klinke 50 in der einen Ratschstellung an der Außenumfangsfläche des Antriebsrads anliegt. Die Figuren 3 bis 5 zeigen jedoch unmittelbar, dass die Klinke so angeordnet ist, dass sie sich radial, über einen Umfangsbereich des Kreislochs nach innen erstreckt und mit ihren Zähnen in die Zähne des Angriffsrads eingreift. Die Zahnspitzen des Antriebsrades und die Fußlinie der Klinkenverzahnung liegen dabei auf der Umfangslinie des Kreislochs. Selbstverständlich sind dabei die zur Funktionsfähigkeit erforderlichen Toleranzen zu beachten; die Zahnspitzen dürfen keinesfalls über den Umfang des Kreislochs radial hinausragen, damit das Antriebsrad im Kreisloch ohne zu verklemmen verdreht werden kann, und der Fußkreis der Klinkenverzahnung darf nicht über den Umfang des Kreislochs radial hineinragen, um das Anliegen der Zahnflanken aneinander sicherzustellen. Da auch während des Umschaltvorgangs (vgl. Figur 4) bis zu der anderen Ratschstellung (vgl. Figur 5) sämtliche Zähne der Klinke zu jeder Zeit in die Zähne des Antriebsrades greifen, lässt sich die Klinke entlang des Umfangsabschnittes des Kreislochs von einer Ratschstellung in ihre andere Ratschstellung verschieben.

Entgegen der Auffassung der beigetretenen Einsprechenden II stellt das Merkmal 3 b) somit keine unzulässige Erweiterung dar.

Merkmal 4 d) definiert eine Ausnehmung der Klinke mit zwei Endschultern, an denen sich ein Schaltstift abstützt. In der ursprünglichen Beschreibung, vgl. den Absatz [0018] der Offenlegungsschrift, ist angegeben, dass die Ausnehmung 42 zwei Enden 421 und 422 hat. Je nach Zustand des Ratschenschlüssels drückt ein Stift 61 gegen das eine oder das andere Ende der Ausnehmung wie in Absatz [0021] der Offenlegungsschrift beschrieben. Die Enden der Ausnehmung sind daher die gegenständlich ausgebildeten seitlichen Bereiche der Ausnehmung, auf die durch den Schaltstift eine Kraft auf die Klinke zu deren Bewegung und Drücken in Richtung der seitlichen Wandabschnitte des Hohlraums ausgeübt wird. Die Umbenennung des Begriffs „Enden“ in „Endschultern“ fügt der Ausnehmung keine weitergehende Bedeutung hinzu, noch kann dadurch eine Änderung der auf die Klinke einwirkenden Kräfte hergeleitet werden. Die Umformulierung liegt somit im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Auch die weiteren Umbenennungen während des Prüfungsverfahrens,

„Kopf“ in „Ratschenkopf“
„Zahnrad“ in „Antriebsrad“
„Loch“ in „Kreisloch“
„Stift“ in „Schaltstift“
„Aufnahme“ in „Aufnahmeloch“

bewegen sich im Rahmen der ursprünglichen Wortbedeutung und lassen sich zudem aus den Figuren 3 bis 5 und 8 entnehmen. Diese sind somit ebenfalls ursprünglich offenbart, und die betreffenden Merkmale schränken den Anspruchsgegenstand gegenüber der ursprünglichen Wortwahl ein, zumal unter Merkmal 3a) festgehalten ist, dass das Antriebsrad Zähne aufweist.

2.
Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Ratschenschlüssel nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da keine der berücksichtigten Druckschriften einen umschaltbaren Ratschenschlüssel mit allen im Anspruch 1 genannten Merkmalen offenbart.

Die Druckschrift D3 betrifft eine aus dem Streitpatent abgezweigte Gebrauchsmusterschrift, die somit den gleichen Prioritätstag aufweist und bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist.

Bei den aus den Druckschriften D1, D2, D4 bis D7, D10 bis D16 sowie PV1, PV2 und PV3 bekannten Ratschenschlüsseln sind die Kombination der Merkmale 6 und 7 nicht vorgesehen, die die Aufnahme und Abstützung der Schraubfeder in dem Schaltstift betrifft.

Die Antriebsräder der Ratschenschlüssel gemäß Druckschriften D8 und D9 weisen an ihrem Außenumfang keine Außenverzahnung gemäß Merkmal 2b) auf.

Die Druckschrift BE betrifft einen Schraubenzieher mit einer im Handgriff angeordneten Ratsche. Diese Druckschrift zeigt schon daher keinen Handgriff und auch keinen Ratschenkopf gemäß Merkmal 1.

Dokument D17 betrifft lediglich allgemeine Gesichtspunkte bzgl. Federn und deren mögliche Ausgestaltungen.

3.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als geeigneter Ausgangspunkt für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit wird die Druckschrift D13 angesehen.

Diese zeigt bzw. beschreibt in der Figur 1 sowie der Sp. 1, Z. 34 – 38, einen umschaltbaren Ratschenschlüssel mit einem Handgriff und einem Ratschenkopf 11, zwischen denen ein Steg ausgebildet ist. In dem Ratschenkopf 11 ist ein Kreisloch und darin ein drehbares Antriebsrad 12 angeordnet, das an seinem Außenumfang eine Außenverzahnung 14 aufweist (Merkmale 1 bis 2 b)). Zum Wechseln der Ratschrichtung des Antriebsrades ist eine in zwei Ratschstellungen umschaltbare Klinke 21 vorgesehen, vgl. Sp. 1, Z. 49 – 54 sowie Figur 1. Diese Klinke 21 weist an der dem Antriebsrad zugewandten Seite eine Ratschverzahnung 22 für den lösbaren Eingriff mit den Zähnen 14 des Antriebsrades auf. Wie weiter 2, 36 45 Fig. zu entnehmen ist, die durch Umschalten einem hin offenen Hohlraum 20 entlang eines Umfangsabschnittes Kreislochs aus ihrer einen Ratschstellung, welcher ersten Wandabschnitt Hohlraums abgestützt ihre andere Ratschstellung verschiebbar, zweiten Hohlraumes 3 b) ). Das wird manuell betätigbares Schaltelement 23 durchgeführt, zwischen Schaltstellungen drehumschaltbar – Dieses offenes Aufnahmeloch 28 auf, Schaltstift 25 gegen Kraft einer Schraubenfeder 29 verschiebbar aufgenommen ist. Die zeigt Ausnehmung 27 abgewandten Endschultern, 9 11, denen bewegbar so dass von federnd gedrückt wird, 4 d) Der somit jeweiligen Endschulter Klinken seiner Längsrichtung vermittels Schaltstifts jeweilige Ratschenstellung Merkmal 8). Druckschrift D13 offenbart auch umschaltbaren Ratschenschlüssel, wobei jeder Schaltpositionen Schaltelements Weise zugeordnet sich Schaltposition Schaltelements jeweils zugeordneten befindet e)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus der D13 bekannten Ratschenschlüssel in Art Aufnahme und Abstützung Schaltstifts Schraubenfeder sowie Ausgestaltung Ausnehmung Klinke. So ist gemäß Merkmal 5 gefordert, dass Schaltstift seinem das Aufnahmeloch Schaltelements eingreifenden Ende ein Aufnahmeloch aufweist. Die muss 6 Schaltstiftes erstrecken nach 7 an den Böden Aufnahmelöcher abgestützt sein. Merkmal 9 definiert, dass die Ausnehmung der Klinke zwischen den Endschultern weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des Schaltstiftes ist, so dass der Schaltstift in der Ausnehmung zwischen den Enden verschiebbar ist.

Dagegen führt Druckschrift D13 in eine andere Richtung, da die dort dargestellte Ausnehmung der Klinke, eine zentral positionierte Bohrung ist, die das Ende des Schaltstifts lose aufnimmt, vgl. Spalte 2, Z. 8 bis 9. Auch der entsprechenden Darstellung in Figur 1 kann der Fachmann lediglich entnehmen, dass der Schaltstift in der Bohrung der Klinke mit ausreichend Spiel eingesetzt ist, um ein Verkanten des Schaltstifts beim Umschaltvorgang zu vermeiden. Entgegen dem streitpatentgegenständlichen Merkmal 9 liegt der Schaltstift gemäß der Druckschrift D13 bei einem Umschaltvorgang somit immer an mindestens einer der Endschultern der Ausnehmung an – sofern bei einer Bohrung mit Spiel überhaupt Endschultern im Sinne des Streitpatents überhaupt unterstellt werden -, und eine Veranlassung, von dieser Ausgestaltung abzuweichen, ist erkennbar nicht gegeben.

Aus Stand Technik sind weitere umschaltbare bekannt, die über Schaltelement zwei Ratschstellungen umschaltbar sind. Druckschriften D8, D9, D11 D16 offenbaren bezüglich Umschaltung zwischen einen prinzipiell ähnlichen Aufbau wie Druckschrift D13. Mittels des Schaltelements wird eine Klinke von einer Ratschstellung in die andere bewegt, wobei zur Übertragung der Kraft ein federnd gelagerter Schaltstift zwischen dem Schaltelement und dient. So zeigt D8, Fig. 3 4, einen umschaltbaren Ratschenschlüssel, bei 41 seinem das Aufnahmeloch Schaltelements 40, 50 eingreifenden Ende aufweist (Merkmal 5). Die Schraubenfeder erstreckt sich 40 Schaltstifts 6) ist an den Böden Aufnahmelöcher abgestützt 8). Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass er diese Ausgestaltungen Führung Lagerung Feder Bedarf auf Ratschenschlüssel, wie D13 beschrieben, übertragen könnte. Jedoch legt der Stand der Technik nicht nahe, die Ausnehmung der Klinke gemäß Merkmal 9 so auszugestalten, dass sie zwischen den Endschultern weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des Schaltstiftes ist, so dass der Schaltstift in der Ausnehmung zwischen den Enden verschiebbar ist.

Lediglich die Druckschrift D16 offenbart einen umschaltbaren Ratschenschlüssel, mit einer Klinke, die eine weite Ausnehmung 13 aufweist. Von einer Übertragung auf den aus Druckschrift D13 bekannten Ratschenschlüssel wird der Fachmann jedoch absehen, da – wie oben bereits dargelegt – darin explizit darauf hingewiesen wird, dass die Ausnehmung der Klinke klein auszugestalten ist.

Aus den weiteren Druckschriften D1 bis D12 sowie D14 bis D15 und D17 ist eine Ausgestaltung der Ausnehmung gemäß Merkmal 9 des geltenden Anspruchs 1 ebenfalls nicht angeregt.

Somit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ausgehend von der Druckschrift D13 jedenfalls nicht nahe gelegt.

Ginge der Fachmann von der Druckschrift D16 als nächstkommendem Stand der Technik aus, gelangte er ebenfalls nicht zu einem umschaltbaren Ratschenschlüssel gemäß Anspruch 1.

Diese offenbart schon nicht das gattungsbildende Merkmal 3 b), wonach die Klinke beim Umschalten entlang eines Umfangsabschnittes des Kreisloches aus ihrer einen Ratschstellung, in ihre andere Ratschstellung verschiebbar ist. Wie oben dargelegt, ergibt sich aus diesem Merkmal, dass während des Umschaltvorgangs sämtliche Zähne der Klinke zu jeder Zeit in die Zähne des Antriebsrades greifen (vgl. die Figuren 3 bis 5 des Streitpatents).

Der Umschaltvorgang des Ratschenschlüssels gemäß der Druckschrift D16 wird dementgegen durchgeführt, indem die Klinke 12 durch Betätigen des Hebels 18 und damit des Stiftes 14 so geneigt wird, dass nur ein Teil der Zähne der Klinke in die Zähne des Antriebsrades eingreifen. Durch Drehen des Handgriffs 2, siehe den in Figur 10 dargestellten Pfeil, erfolgt dann das Umschalten von einer Ratschstellung in die andere (vgl. Übersetzung, Übergangssatz S. 4 zu 5 „rechte bzw. linke Seite der Zahnreihe greift ein“ bzw. Abs. [0007] „sich dadurch die Klaue (12) neigt“).

Unbestritten gehen auch die Merkmale 5 bis 7 gemäß dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents betreffend die Aufnahme bzw. die Abstützung des Schaltstifts und der Schraubenfeder aus der Druckschrift D16 nicht hervor.

Der Fachmann müsste daher den Schaltstift umgestalten und zudem von dem in der Druckschrift D16 dargestellten Umschaltprinzip abweichen. Dazu besteht jedoch ersichtlich keine Veranlassung, denn durch die dort gezeigte Ausgestaltung der Klinke soll eine Beschädigung der Verzahnung und der Klinke beim Umschalten vermieden werden, vgl. den Abschnitt „Problem to be solved“.

Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften legen dem Fachmann nicht nahe, von der in der Druckschrift D16 beschriebenen Ausgestaltung des umschaltbaren Ratschenschlüssels abzuweichen. Sie gehen von einem grundsätzlich anderen Umschaltprinzip aus oder die vorgeschlagenen konstruktiven Lösungen weichen erheblich von der streitpatentgemäßen ab.

Der umschaltbare Ratschenschlüssel gemäß dem geltenden Anspruch 1 erfüllt daher die Kriterien der Patentfähigkeit, so dass das Streitpatent sich in diesem Umfang als rechtsbeständig erweist.

4.
Das Streitpatent hat auch hinsichtlich des Gegenstands des geltenden Anspruchs 2 Bestand.

Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Ratschenschlüssel gemäß dem geltenden Anspruch 2 ist neu.

Keine der Druckschriften D1 bis D17, BE und PV1 bis PV3 offenbart umschaltbare Ratschenschlüssel mit den im kennzeichnenden Teil dieses Anspruchs genannten Merkmalen 6 und 7, wonach die Schraubenfeder (62) in dem Aufnahmeloch (521) des Schaltelements (50) angeordnet ist und der Schaltstift (62) in der Schraubenfeder (62) an deren der Klinke (40) abgewandten Ende (621) abgestützt ist, deren anderes Ende (622) rings des offenen Endes des Aufnahmeloches (521) an dem Schaltelement (50) abgestützt ist.

Der Ratschenschlüssel gemäß dem geltenden Anspruch 2 beruht zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der von der Beschwerdeführerin II und beigetretenen Einsprechenden II vertretenen Auffassung, die Merkmale 6 und 7 beträfen lediglich eine aus dem Lehrbuch D17 nahe gelegte Ausgestaltung, kann lediglich insoweit zugestimmt werden, als diese Druckschrift dem Fachmann aufzeigen mag, dass er je nach Anwendung die Wahl zwischen Druck- und Zugfedern hat . Die herangezogene Stelle (s. Seite G58, Tabelle 5, Darstellung b)) lässt jedoch allenfalls eine (Zug-) Schraubenfeder mit Ösen- und Hakenbefestigungen erkennen. Eine derartige Ausgestaltung ist für die gemäß den Merkmalen 6 und 7 vorgesehene Anordnung ersichtlich nicht geeignet. Druckschrift D17 legt somit einen Ratschenschlüssel gemäß dem Anspruch 2 nicht nahe.

5.
Die Unteransprüche 3 bis 6 betreffen – direkt oder indirekt – vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des umschaltbaren Ratschenschlüssels nach einem der geltenden Ansprüche 1 oder 2; diese Gegenstände sind daher zusammen mit den geltenden Ansprüchen 1 oder 2 patentfähig.

III.
Rechtsmittelbelehrung

Soweit die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der beigetretenen Einsprechenden II (s. unter II. A. 2. der Gründe) zugelassen worden ist, kann der Beschluss mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Im Übrigen kann dieser Beschluss mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.