OLG Karlsruhe: Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung bei Patentverletzung

veröffentlicht am 22. Oktober 2015

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2015, Az. 6 U 52/15
Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG

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Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil

1.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.01.2015 (Az. 2 O 203/14) wird zurückgewiesen.

2.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.
Die Verfügungsklägerin (nachstehend: Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (nachstehend: Beklagte) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Verletzung des europäischen Patents EP 2 295 299 B1 (nachstehend: Verfügungspatent) auf Unterlassung und Herausgabe verletzender Gegenstände an den Gerichtsvollzieher in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin des am 08.02.2005 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 27.02.2004 einer italienischen Schrift angemeldeten Verfügungspatents, das einen Ausrüstungssatz zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel, insbesondere Reifen, zum Gegenstand hat. Die Anmeldung wurde am 16.03.2011, die Erteilung am 04.07.2012 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft; die Bundesrepublik Deutschland zählt zu den benannten Vertragsstaaten. Die X A/S hat gegen die Erteilung Einspruch eingelegt, der mit Entscheidung vom 30.04.2014 zurückgewiesen wurde (Anlagen Ast 5 – 6a). Dagegen hat die X A/S Beschwerde eingelegt; die Beklagte ist im Beschwerdeverfahren dem Einspruch der X A/S beigetreten. Die Beschwerde der X A/S und der Beklagten hat die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts am 01.07.2015 zurückgewiesen (Anlage „Ast 14″).

Der im Streitfall geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache:

A kit for inflating and repairing inflatable articles, in particular, tyres; the kit comprising a compressor assembly (2), a container (3) of sealing liquid, first connecting means (4, 5) for connecting the container to the compressor assembly (2) and to an inflatable article for repair or inflation, an outer casing (6) housing said compressor assembly (2) and defining a seat (7) for the container (3) of sealing liquid, said container (3) being housed removably in said seat (7), and second connecting means (4, 40) for stably connecting said container to said compressor assembly (2), so that the container, when housed in said seat (7), is maintained functionally connected to said compressor assembly (2), wherein said first connecting means (4, 5) comprises a third connecting means in the form of first hose (4) or a feed line connecting the container (3) to the compressor assembly (2) and a fourth connecting means in the form of a second hose (5) connected to said container (3) and connectable to a valve of the inflatable article to repair the inflatable article, characterized in that said fourth connecting means hose (5), when not in use, is wound about said outer casing (6) and housed inside a peripheral groove (56) of said casing (6).

Wegen des weiteren Inhalts der Patentschrift wird auf Anlagen Ast 2 und 3 Bezug genommen.

Die Beklagte, die zur selben Unternehmensgruppe wie die X A/S gehört, bietet in der Bundesrepublik Deutschland Reifenreparaturkits unter der Bezeichnung „X iS 15A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) an und vertreibt diese im Inland.

Die nähere Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ist aus dem vorgelegten Muster (Anlage Ast 10 = AL 15/14) und den Lichtbildern im Schriftsatz der Beklagten vom 17.01.2015 (S. 7) der Beklagten und in Anlagen AG 19 – 21 ersichtlich.

Die angegriffene Ausführungsform war Gegenstand des von der Klägerin gegen die X A/S geführten Patentverletzungsverfahrens. Dort wurde das hiesige Verfügungspatent im Hinblick auf § 145 PatG ins Berufungsverfahren (OLG Karlsruhe Az. 6 U 79/12 (14)) eingeführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.11.2014 hat der Senat eine Verletzung des Verfügungspatents durch die angegriffene Ausführungsform bejaht und eine Aussetzung des Verfahrens wegen des damals noch anhängigen Einspruchsbeschwerdeverfahrens abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Urteilsumdruck in Anlage Ast 1 Bezug genommen. Das Urteil vom 12.11.2014 wurden den Prozessbevollmächtigten der X A/S am 17.11.2014 zugestellt.

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform mit Schreiben vom 26.11.2014 unter Hinweis auf das genannte Senatsurteil ab (Anlage Ast 12). Die Beklagte wies die Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 05.12.2014 (Anlage Ast 13) zurück; eine Patentverletzung liege nicht vor, und das Verfügungspatent werde sich als schutzunfähig erweisen. Daraufhin stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.12.2014, eingegangen am 08.12.2014, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung des Verfügungspatents. Unter dem 09.01.2015 hat die Klägerin außerdem Hauptsacheklage erhoben (LG Mannheim 2 O 2/15). Ferner war das Verfügungspatent Gegenstand eines Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf, welches andere Produkte zum Gegenstand hatte; das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.12.2014 (Az. I-2 U 60/14), mit dem die begehrte einstweilige Verfügung erlassen wurde, liegt als Anlage Ast. 16 vor.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht antragsgemäß folgende einstweilige Verfügung erlassen:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, untersagt,

Ausrüstsätze zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel, insbesondere von Reifen, wobei diese eine Kompressoranordnung, einen Behälter einer Versiegelungsflüssigkeit, eine erste Verbindungseinrichtung zum Verbinden des Behälters mit der Kompressoranordnung und mit einem aufblasbaren Artikel zum Reparieren oder Aufblasen, ein äußeres Gehäuse, das die Kompressoranordnung aufnimmt und einen Sitz für den Behälter der Versiegelungsflüssigkeit definiert, wobei der Behälter entfernbar im Sitz aufgenommen ist, und eine zweite Verbindungseinrichtung zum stabilen Verbinden des Behälters mit der Kompressoranordnung derart aufweisen, dass der Behälter, wenn er im Sitz aufgenommen ist, funktional mit der Kompressoranordnung verbunden bleibt, wobei die erste Verbindungseinrichtung eine dritte Verbindungseinrichtung im Form eines ersten Schlauchs oder einer Zufuhrleitung, die den Behälter mit der Kompressoranordnung verbindet, und eine vierte Verbindungseinrichtung in Form eines zweiten Schlauchs, der mit dem Behälter verbunden ist und mit einem Ventil des aufblasbaren Artikels verbunden werden kann, aufweist, um den aufblasbaren Artikel zu reparieren,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, oder als Nebentäter oder Teilnehmer eines Dritten an solchen Aktivitäten mitzuwirken,

wenn die vierte Verbindungseinrichtung dann, wenn sie nicht in Gebrauch ist, um das äußere Gehäuse gewickelt ist und in einer Umfangsnut des Gehäuses untergebracht ist.

(Anspruch 1 des EP 2295299 B1)

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum auf dem Gelände Otto Hahn Straße 72 in 32108 Bad Salzuflen oder anderswo befindlichen, unter Ziff. 1. bezeichneten Ausrüstsätze an den zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung bis zu einer Entscheidung über den Vernichtungsanspruch der Antragstellerin herauszugeben.

Das Landgericht hat eine Verletzung des Verfügungspatents durch die angegriffene Ausführungsform unter Hinweis auf das zitierte Senatsurteil vom 12.11.2014 (6 U 79/12(14)) bejaht. Auch ein Verfügungsgrund liege vor. Die Verletzungsfrage sei nicht schwierig zu beurteilen; der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei hinreichend gesichert. Das gelte auch, soweit im Einspruchsverfahren eine offenkundige Vorbenutzung durch den Vertrieb des Produkts „AF“ (dort Anlage E 7) geltend gemacht werde. Schließlich habe die Klägerin ihre Rechte gegenüber der Beklagten auch mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt und sei auf die Durchsetzung im Verfügungsverfahren angewiesen. Dass die Klägerin vom Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform (auch) durch die Beklagte bereits seit dem 14.05.2014 Kenntnis gehabt habe, sei unschädlich; es reiche aus, dass die Klägerin den Verfügungsantrag binnen eines Monats eingereicht habe, nachdem sie davon Kenntnis erhalten habe, dass die Beklagte trotz der Verurteilung des konzernangehörigen Unternehmens X A/S am Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform festhalte.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der durch das angefochtene Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags beantragt. Sie ist weiterhin der Auffassung, das Verfügungspatent sei nicht rechtsbeständig. Es beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung; zudem fehle es im Hinblick auf das Produkt „AF“ in Verbindung mit dem weiter vorgelegten Stand der Technik an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die für den Erlass der einstweiligen Verfügung zu fordernde Dringlichkeit sei nicht gegeben. Das Landgericht habe aus Urteilen in parallelen Verfahren, an denen die Beklagte nicht beteiligt gewesen sei, hergeleitet, dass der Beklagten die Verletzung des Verfügungspatents durch die angegriffene Ausführungsform bekannt gewesen sein müsse. Dies hänge aber vom Vortrag und von der Beurteilung im konkreten Verfahren ab. Die Beklagte sei der Auffassung, dass das Verfügungspatent nie hätte erteilt werden dürfen. Die Ergebnisse aus Verfahren, die gegen die seinerzeit in Liquidation befindliche X A/S geführt worden seien, könnten trotz der teilweisen Identität der Eigentümer nicht einfach auf das vorliegende Verfahren gegen die Beklagte übertragen werden.

Das Verfügungspatent sei, wie die nach Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens erhobene Nichtigkeitsklage ergeben werde, nicht rechtsbeständig. Der neu aufgefundene Stand der Technik gem. DE 202 12 103 U1 nehme die Lehre des Verfügungspatents neuheitsschädlich vorweg.

Zudem fehle es an einer Verletzung des Klagepatents. Bei der angegriffenen Ausführungsform definiere das Gehäuse, welches die Kompressoranordnung aufnehme, keinen Sitz für den Behälter der Versiegelungsflüssigkeit. Vielmehr werde der Sitz durch das Ende der festen Leitung definiert, die über ein Ventil die Verbindung mit dem Kompressor herstelle, wie in Anlagen AG 19-21 gezeigt. Einer „Definition“ des Sitzes im Sinne einer Bestimmung oder Festlegung des Sitzes des Behälters bedürfe es nur dann, wenn (auch) die Verbindung zwischen Behälter und Kompressor als Schlauch ausgebildet sei, wie dies in der Beschreibung vorgesehen sei.

Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung zu Recht erlassen.

A.
Verfügungsanspruch – Verletzung des Verfügungspatents

1.
Das Verfügungspatent betrifft einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel, insbesondere Reifen. Nach seiner Beschreibung waren Kits zum Aufblasen und Reparieren von aufblasbaren Gegenständen, insbesondere von Reifen, im Stand der Technik bekannt. Geschildert werden die Vorteile gegenüber dem Mitführen von Ersatzrädern, die vor allem in der Gewichts- und Platzersparnis und in der insgesamt problemloseren Handhabung im Fall einer Reifenpanne bestünden ([0004-0009]). Der Behälter, der die Versiegelungsflüssigkeit enthalte, und der Kompressor, der die erforderliche Druckluft liefere, seien üblicherweise zwei separate Teile, die vor Gebrauch verbunden werden müssten, was mit Aufwand verbunden sei ([0010-0011]). Gleiches gelte für die Lösung, bei der der Behälter mit einer Membran abgedichtet sei, die dann beim Verbinden mit der Ausgabeeinheit zum Bersten gebracht werde ([0014]). Eine permanente Verbindung von Behälter und Ausgabeeinheit habe den Nachteil, dass bei Ablauf der Haltbarkeitsfrist beides ersetzt werden müsse ([0013]).

Als Aufgabe wird genannt, die geschilderten Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden. Vorgeschlagen wird in Anspruch 1 ein Ausrüstsatz zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel, insbesondere von Reifen, mit folgenden Merkmalen:

(1) Der Ausrüstsatz weist eine Kompressoranordnung (2) und einen Behälter (3) einer Versiegelungsflüssigkeit auf;

(2) der Ausrüstsatz weist ferner eine erste Verbindungseinrichtung (4, 5) zum Verbinden des Behälters mit der Kompressoranordnung (2) und mit einem aufblasbaren Artikel zum Reparieren oder Aufblasen auf;

(2.1) die erste Verbindungseinrichtung weist eine dritte Verbindungseinrichtung in Form eines ersten Schlauchs (4) oder einer Zufuhrleitung auf, die den Behälter (3) mit der Kompressoranordnung (2) verbindet,

(2.2) die erste Verbindungseinrichtung weist ferner eine vierte Verbindungseinrichtung in Form eines zweiten Schlauchs (5) auf, der mit dem Behälter (3) verbunden ist und mit einem Ventil des aufblasbaren Artikels verbunden werden kann, um den aufblasbaren Artikel zu reparieren;

(3) der Ausrüstsatz weist ferner ein äußeres Gehäuse (6) auf;

(3.1) das Gehäuse nimmt die Kompressoranordnung (2) auf;

(3.2) das Gehäuse definiert einen Sitz (7) für den Behälter (3) der Versiegelungsflüssigkeit;

(3.3) der Behälter (3) ist entfernbar im Sitz (7) aufgenommen;

(4) der Ausrüstsatz weist ferner eine zweite Verbindungseinrichtung (4, 40) zum stabilen Verbinden des Behälters mit der Kompressoranordnung auf;

(4.1) die Verbindung ist so beschaffen, dass der Behälter, wenn er im Sitz (7) aufgenommen ist, funktional mit der Kompressoranordnung (2) verbunden bleibt,

(5) die vierte Verbindungseinrichtung (5) ist dann, wenn sie nicht in Gebrauch ist, um das äußere Gehäuse (6) gewickelt und in einer Umfangsnut (56) des Gehäuses (6) untergebracht;

2.
Beansprucht wird damit ein kompakter Ausrüstsatz zum Aufblasen und Reparieren insbesondere von Reifen, bei dem die Kompressoranordnung (nachfolgend: Kompressor) und der Behälter der Versiegelungsflüssigkeit (nachfolgend: Behälter) durch das äußere Gehäuse zu einer kompakten Einheit verbunden werden (Merkmalsgruppen 3, 4). Der im Gehäuse vorgesehene Sitz des Behälters ist so beschaffen, dass der Behälter einerseits entfernbar ist und somit bei Bedarf separat gewechselt werden kann (Merkmal 3.3), dass er aber dann, wenn er mithilfe der Verbindungseinrichtung nach Merkmal 4 stabil mit der Kompressoranordnung verbunden ist, mit dieser auch funktional zusammenwirkt (Merkmal 4.1), also nicht noch geöffnet, entsiegelt o.ä. werden muss.

Anspruch 1 des Verfügungspatents unterscheidet zwischen zwei Arten von Verbindungseinrichtungen: Die erste Verbindungseinrichtung (4, 5) ist eine Druckleitung, deren erster Teil vom Kompressor zum Behälter der Versiegelungsflüssigkeit (Merkmal 2.1; „dritte Verbindungseinrichtung“) und deren zweiter Teil vom Behälter zum Reifen führt (Merkmal 2.2; „vierte Verbindungseinrichtung“). Die zweite Verbindungseinrichtung (4, 40) dient zum stabilen Verbinden des Behälters mit der Kompressoreinrichtung: Wenn der Behälter in dem vom äußeren Gehäuse gebildeten Sitz (Merkmal 3.2) aufgenommen ist, soll er funktional mit der Kompressoranordnung verbunden bleiben (Merkmale 4, 4.1). Der Anspruch unterscheidet also zwischen der druckleitenden Verbindung (erste Verbindungseinrichtung) und der mechanischen Kupplung des Behälters an die Kompressoranordnung (zweite Verbindungseinrichtung); beide Funktionen können allerdings – wie sogleich zu zeigen ist – zumindest teilweise in einer Baugruppe zusammenfallen. Das Gehäuse nimmt nicht nur Kompressor und Behälter auf, sondern auch – in einer Umfangsnut – den vom Behälter zum Reifen führenden Schlauch (Merkmal 2.2), wenn dieser nicht in Gebrauch ist.

3.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents wortsinngemäßen Gebrauch.

Wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 12.11.2014 bereits ausgeführt hat, legt sich der Patentanspruch in Merkmal 2.1 gerade nicht auf eine druckleitende Verbindung in Form eines Schlauchs fest, sondern gestattet gleichwertig jegliche Zufuhrleitung (third connecting means in the form of a first hose (4) or a feed line connecting…). Die „interne“ Verbindung Kompressor-Behälter kann also auch als Zufuhrleitung ausgebildet sein (Merkmal 2.1, „dritte Verbindungseinrichtung“); demgegenüber muss es sich bei der „externen“ Verbindung Behälter-Reifen aus praktischen Gründen um einen Schlauch handeln (Merkmal 2.2, „vierte Verbindungseinrichtung“; Merkmal 5). Die Alternative „Schlauch / Zufuhrleitung“ im Merkmal 2.1 kann damit nur den Sinn haben klarzustellen, dass für die „interne“ Verbindung Kompressor-Behälter keine flexible Verbindung erforderlich und dass insoweit jede geeignete Zufuhrleitung ausreichend ist. Dass in der Beschreibung und in den Ausführungsbeispielen nur eine Schlauchverbindung zwischen Kompressor und Behälter erwähnt bzw. gezeigt ist, kann den weiter gefassten Patentanspruch nicht einschränken. Das starre Kunststoffrohrelement, das bei der angegriffenen Ausführungsform die Verbindung Kompressor-(Dreiwegeventil)-Behälter herstellt, ist eine Zufuhrleitung im Sinne des Anspruchs 1.

Deshalb setzt Merkmal 3.2 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht voraus, dass die Position des Anschlusses des Behälters an den Kompressor durch das äußere Gehäuse „definiert“ (also festgelegt) wird. Vielmehr definiert das Gehäuse einen „Sitz“ des Behälters, legt also die räumliche Lage des Behälters im Gehäuse durch geeignete Mittel fest. Wie sich aus Fig. 1, 2 und der zugehörigen Beschreibung ergibt, soll durch den Sitz vorgegeben werden, wo und in welcher Lage der Behälter im äußeren Gehäuse angebracht und gehalten werden soll. In diesem „definierten“ Sitz soll er gemäß Merkmal 3.3 „entfernbar aufgenommen“ werden. Wie die mechanische Befestigung des Behälters bewirkt wird, gibt Merkmal 3.2 dagegen nicht vor.

Bei der angegriffenen Ausführungsform wird die Position des Behälters durch einen zylindrischen, durch die im Gehäuse angeformten Längs- und Querrippen gebildeten Sitz definiert, wie in Anlagen AG 19-21 und anhand des geöffneten Exemplars der angegriffenen Ausführungsform deutlich zu erkennen ist. Das verwirklicht Merkmal 3.2 wortsinngemäß; die Rippen, die die Position des Behälters nach Art einer Wanne im Gehäuse festlegen, sind am Gehäuse angeformt und daher Teil desselben. Der Behälter ist auch entfernbar in diesem Sitz aufgenommen (Merkmal 3.3).

Auf die Frage, ob der Behälter die so gebildete „Wanne“ im Betriebszustand berührt oder nicht, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an; dies wird von Merkmal 3.2 weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem technischen Wortsinn gefordert. Der Fachmann, ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik, der mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist und bereits umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Reifen-Abdichtsystemen besitzt (vgl. BPatG, 4 Ni 52/11, S. 18 sub 4. [zu einem anderen Schutzrecht]), hat entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Grund zu der Annahme, dass Merkmal 3.2 einen permanenten Kontakt zwischen Behälter und Gehäuse voraussetzt. Gerade auch bei dem in Fig. 1 und 2 dargestellten Ausführungsbeispiel liegt nahe, dass mechanische Fixierung des Behälters bereits durch den dargestellten Bajonettverschluss erreicht wird, der eine Verrastung zwischen der (am Behälter angeschraubten) Ausgebereinheit (dispenser unit) 40 und der Aufnahme (recess) 44 bewirkt (vgl. [0033]), so dass der vom Gehäuse „definierte“ Sitz lediglich eine die Position des Behälters festlegende Funktion hat; er dient somit der leichteren Handhabung und sichert ggf. die korrekte Lage des Behälters.

Eine solche Ausführung fällt daher unter den Schutzbereich des Verfügungspatents. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird der Behälter im Prinzip in gleicher Weise angebracht: Er wird in eine Kunststofffassung geschraubt, wobei der am Gehäuse angeformte wannenförmige Sitz – wie sich an dem vorgelegten Exemplar der angegriffenen Ausführungsform deutlich ersehen lässt – die korrekte Positionierung des Behälters vorgibt und sichert. Letzteres ist auch technisch relevant, weil der Behälter ohne den wannenförmigen Sitz nur ganz vorn an seiner Stirnseite in der Kunststofffassung befestigt wäre, so dass für die Aufnahme von auf den Behälter wirkenden Querkräften ungünstige Hebelverhältnisse herrschen würden. Dass der Behälter waagerecht und im Gehäuseinneren eingeschraubt wird, ist für die anspruchsgemäße technische Lehre dagegen ohne Bedeutung.

Schließlich ist auch Merkmalsgruppe 4 verwirklicht. Die bei der angegriffenen Ausführungsform in einer weißen Kunststofffassung vorhandene Schraubverbindung, in die der Behälter eingedreht wird, bewirkt eine stabile Kupplung des Behälters an die Kompressoranordnung.

Dass der Behälter bei einer solchen Verkupplung funktional mit dem Kompressor zusammenwirken kann (Merkmal 4.1), steht ebensowenig im Streit wie die Tatsache, dass der zum Reifen führende Schlauch (vierte Verbindungseinrichtung) um das äußere Gehäuse gewickelt und dort, wenn die Vorrichtung nicht in Gebrauch ist, in einer Umfangsnut untergebracht werden kann (Merkmal 5).

4.
Wegen der somit vorliegenden wortsinngemäßen Verletzung des Verfügungspatents hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin Anspruch auf Unterlassung gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG hat. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG ) ist im Verfügungsverfahren die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher anzuordnen (Mes, PatG / GebrMG, 4. Aufl., § 140a PatG Rn. 15).

B.
Verfügungsgrund

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass im Streitfall ein Verfügungsgrund besteht.

1.
Der Begriff „Verfügungsgrund“ bezeichnet das besondere Rechtschutzbedürfnis der klagenden Partei an der Erlangung eines Vollstreckungstitels im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung. Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird im Patentverletzungsprozess nicht vermutet; die besonderen Umstände, die eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung rechtfertigen, sind deshalb im Einzelfall festzustellen. Aus der Durchsetzungsrichtlinie ergibt sich nichts anderes. Diese verlangt zwar, dass grundsätzlich die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes durch einstweilige Maßnahmen bestehen muss. Das ändert aber nichts daran, dass im Einzelfall eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung nur unter den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO ergehen darf. Entscheidend ist dabei, ob sich bei Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen der Parteien ergibt, dass der klagenden Partei die mit der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil immer verbundene Verzögerung nicht zugemutet werden kann.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung im Patentverletzungsverfahren ist danach, dass die Beurteilung der Verletzungsfrage im Einzelfall keine Schwierigkeiten macht und dass sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klageschutzrechts aufdrängen. Mit Schwierigkeiten ist die Beurteilung der Verletzungsfrage nicht erst dann verbunden, wenn sie im Hauptsacheverfahren nicht ohne Heranziehung eines Sachverständigen beantwortet werden könnte. Ergänzend ist eine Bewertung und Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmen (vgl. Senat GRUR-RR 2009, 442 juris-Rn. 20 f. m.w.N. – vorläufiger Rechtsschutz). Grund für die sich hieraus ergebende Zurückhaltung gegenüber dem Erlass einstweiliger Unterlassungsverfügungen in Patentsachen ist zum einen, dass das summarische, unter dem Gebot möglichster Beschleunigung stehende Verfügungsverfahren für die Beurteilung komplexer Verletzungssachverhalte, aber auch für die vom Verletzungsgericht zu treffende Prognose über den Rechtsbestand des Streitpatents weniger geeignet ist; beide Entscheidungen bedürfen vielfach einer intensiven schriftsätzlichen Vorbereitung (vgl. auch OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 juris-Rn. 44 f. – Harnkatheterset). Zum anderen bedeutet die Vollstreckung des Unterlassungstitels typischerweise einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition des mutmaßlichen Verletzers, der im Verfügungsverfahren – anders als bei einer erstinstanzlichen Verurteilung im Hauptsacheverfahren (§ 709 ZPO) – im Regelfall nicht durch eine Vollstreckungssicherheit abgesichert ist.

2.
Die besonderen Erfordernisse für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung im Patentverletzungsverfahren sind im Streitfall, wie das Landgericht wiederum zu Recht ausgeführt hat, erfüllt.

a)
Der Verletzungssachverhalt ist, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, deutlich gelagert. Der Schutzbereich des Klagepatents ist zudem – ohne dass dies im Rahmen des Verfügungsgrundes generell zu fordern wäre – in einem Hauptsacheverfahren vor dem Senat und in einem weiteren Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (I-2 U 60/14, Anlage Ast 16) in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend bestimmt worden, so dass das Risiko einer Fehlbeurteilung gering erscheint.

b)
Der Rechtsbestand des Klagepatents ist hinreichend gesichert. Mittlerweile ist auch die Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung, mit der das Verfügungspatent aufrechterhalten wurde, zurückgewiesen worden. Auf die zitierten Entscheidungen des Senats und des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die sich ebenfalls bereits mit den Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents auseinandergesetzt und diese für voraussichtlich nicht durchgreifend erachtet haben, wird Bezug genommen.

Die nunmehr eingereichte Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

aa)
Von einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichenden Rechtsbestand kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin; InstGE 12, 114 juris-Rn. 49 – Harnkatheterset). Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, grundsätzlich – vorbehaltlich der stets vom Verletzungsgericht zu leistenden Überprüfung – von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (Kühnen, a.a.O., Rn. 2047 m.w.N.). Das Verletzungsgericht hat in dieser Situation die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents im Grundsatz hinzunehmen. Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben. Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, I-2 U 60/14, juris-Rn. 44 m.w.N.).

Nach diesen vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, ist es im Streitfall Sache und Risiko der Beklagten aufzuzeigen, dass trotz der beiden den Rechtsbestand bestätigenden Entscheidungen im Einspruchsverfahren mit einer Vernichtung oder Einschränkung des Verfügungspatents gerechnet werden muss. Dies hat die Beklagte indessen nicht aufzuzeigen vermocht.

bb)
Der neu vorgelegte Stand der Technik (DE 202 12 103 U1) nimmt bei vorläufiger Würdigung die Lehre des Verfügungspatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

(1)
Das Gebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Abdichten und/oder Aufpumpen eines aufblasbaren Objekts. Es geht als Stand der Technik vom Gebrauchsmuster DE 297 16 453 U1 aus, das sich – so die Beschreibung – nicht mit der Frage befasst, wie das Kabel und der zum Reifen führende Schlauch vor und nach Gebrauch zu verstauen sind. Die platzsparende Unterbringung in einem Fach bringe die Gefahr mit sich, dass der Schlauch geknickt und damit beschädigt werde. Weiter wird erwogen, den Kompressor als „Kabeltrommel“ zu verwenden und den Schlauch und das Kabel in außen umlaufenden Nuten aufzuwickeln. Die Schrift kritisiert, da Kabel und Schlauch außen um den Kompressor gewickelt würden, seien diese nicht geschützt und könnten verschmutzen. Auch sei die Unterbringung des mit Kabel und Schlauch umwickelten Kompressors schwierig. Als Aufgabe wird formuliert, ein zuverlässiges und bedienerfreundliches Reparaturset zu schaffen, das platzsparend, z.B. im Kofferraum eines Fahrzeugs, untergebracht werden kann.

Zur Lösung wird vorgeschlagen,

dass die Hauptkomponenten des Reparatursets – elektrischer Kompressor, Reparaturflüssigkeitsbehälter, Kabel und Druckschlauch – in einem Außengehäuse nebst Deckel aufgenommen werden sollen,

dass in dem Außengehäuse eine Wickeleinrichtung vorgesehen ist und

dass zwischen dem Kern der Wickeleinrichtung und dem Außengehäuse rundherum ein Zwischenraum zur Aufnahme von Elektrokabel und Druckschlauch besteht.

Ein solches Set ist in Fig. 1 gezeigt:

Als Kern der Wickeleinrichtung für Schlauch und Kabel dient hier das Kompressorgehäuse 4. Die Beschreibung führt dazu aus:

„An den Kompressor ist ein Adapterstück 14 angeschlossen, welches die Flickflüssigkeit eines Vorratsbehälters (nicht dargestellt) aufnehmen kann. … Der in dem Kompressorgehäuse 4 befindliche Kompressor und das Adapterstück 14 (evtl. nebst Flickflüssigkeitsbehälter) sind in einem Außengehäuse 22 untergebracht. Und zwar ist das Kompressorgehäuse 4 derartig auf dem Boden des Außengehäuses 22 befestigt, dass sich zwischen Kompressorgehäuse 4 nebst Adapterstück 14 einerseits und Innenwand des Außengehäuses 22 ein Abstand vorgegebener Breite ergibt. Der mit dem Abstand gegebene Zwischenraum dient zur Aufnahme des um den Kompressor nebst Adapterstück 14 zu wickelnden Elektrokabels 10 und des Druckschlauchs 18.“ (S. 4 Z. 21-31)

Die Lösung für die Unterbringung des Schlauchs und des Kabels besteht somit darin, dass diese innerhalb eines – geschlossenen – Außengehäuses um den Kern einer Wickeleinrichtung gewickelt werden; der Zugang zum Außengehäuse wird ersichtlich über den Deckel gewährleistet. So wird erreicht, dass der Schlauch von der Umgebung abgeschirmt und eine Verschmutzung des Ventils vermieden wird. Gleiches gilt für die alternative Ausführungsform, die in Fig. 2 gezeigt wird. Hier wird der Schlauch (zusammen mit dem Kabel) innerhalb des Außengehäuses 22 um einen gemeinsamen Dorn 28 gewickelt:

(2)
Damit dürften durch das Gebrauchsmuster DE 202 12 103 U1 jedenfalls die Merkmale 3.2, 3.3 und 5 nicht neuheitsschädlich offenbart sein. Da der Behälter für die Reparaturflüssigkeit nicht dargestellt wird, ist auch nichts dafür ersichtlich, wie seine Lage im Gehäuse „definiert“ wird. Dass der Behälter an das Adapterstück 14 angeschlossen werden soll, sagt hierüber nichts aus; zudem ist das Adapterstück nicht am äußeren Gehäuse (Außengehäuse 22), sondern am Kompressorgehäuse 4 angeschlossen, so dass gerade nicht das äußere Gehäuse einen Sitz für den Behälter definiert (vgl. Merkmal 3.2). Daraus ergibt sich zugleich, dass Merkmal 3.3, wonach der Behälter in dem vom äußeren Gehäuse definierten Sitz entfernbar aufgenommen ist, nicht offenbart sein dürfte. Und schließlich wird der Schlauch nicht um das äußere Gehäuse gewickelt und in einer Umfangsnut des Gehäuses untergebracht (Merkmal 5).

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Beklagte geltend gemacht, eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der Erfindung liege darin, dass das Gebrauchsmuster DE 202 12 103 U1 (Anlage HLNK 6 im Nichtigkeitsverfahren) als Stand der Technik auf das Gebrauchsmuster DE 297 16 453 U1 Bezug nimmt und für die Unterbringung des Schlauchs ein (allerdings als nachteilig erachtetes) Aufwickeln in einer umlaufenden Nut des Gehäuses in Erwägung zieht. Der Senat hält es im derzeitigen Stand nicht für wahrscheinlich, dass die Neuheit des Verfügungspatents mit dieser Begründung verneint werden wird. Eine technische Lehre gehört nur dann im Sinne des Art. 54 Abs. 1 EPÜ (vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 1 PatG) zum Stand der Technik, wenn sie als solche, als abgeschlossene Lehre in einer Vorverlautbarung mitgeteilt wird (Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 3 Rn. 12). Eine Erfindung ist also nur dann vorweggenommen, wenn durch eine einzige Entgegenhaltung alle Merkmale bekannt sind (Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 3 Rn. 81). Dabei gehört zwar zum Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung ihr gesamter Informationsgehalt; eine nicht ausdrücklich erwähnte Merkmalskombination ist aber nur dann neuheitsschädlich, wenn der Fachmann sie der Entgegenhaltung entnimmt (Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 3 Rn. 85). Bei dem Einzelvergleich einer vorveröffentlichten Druckschrift ist der Inhalt einer in der Vorveröffentlichung ausreichend deutlich in Bezug genommenen weiteren Vorveröffentlichung, die zur Grundlage der Vorveröffentlichung und damit zu deren Inhalt gemacht wird, mit zu berücksichtigen (Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 3 Rn. 83).

Nach diesen Maßstäben geht der Senat – bei der im derzeitigen Verfahrensstand allein möglichen vorläufigen Würdigung – nicht davon aus, dass die Gebrauchsmusterschrift DE 202 12 103 U1 den Gegenstand des Verfügungspatents neuheitsschädlich vorwegnimmt. Die Merkmale 3.2 und 3.3 (und dementsprechend auch 4.1) sind auch durch die Erwähnung der DE 297 16 453 U1 nicht offenbart. Auf die letztgenannte Schrift wird dort lediglich hinsichtlich der Hauptkomponenten eines Reparatursets – Flüssigkeitsbehälter, elektrischer Kompressor, Kabel, Druckschlauch – und ihres funktionellen Zusammenwirkens Bezug genommen. Das Gehäuse wird erst bei den „denkbaren“ Möglichkeiten zum Verstauen des Schlauchs erwähnt („Das Pannenset ist eine im Wesentlichen geschlossene Box.“). Jedenfalls aber findet sich in der Entgegenhaltung DE 202 12 103 U1 – auch soweit sie auf DE 297 16 453 U1 Bezug nimmt – keinerlei Hinweis darauf, dass das äußere Gehäuse einen Sitz für den Flüssigkeitsbehälter definieren soll, in dem der Behälter entfernbar aufgenommen und funktional mit dem Kompressor verbunden ist. Auch in der in Bezug genommenen DE 297 16 453 U1 selbst ist ein solcher durch das Gehäuse nicht mit der zu fordernden Deutlichkeit gezeigt. In den nachstehend eingeblendeten Zeichnungen ist der Flüssigkeitsbehälter zwar in einem als „fester Druckbehälter 56″ bezeichneten Teil des Außengehäuses untergebracht. Dass dieser Druckbehälter aber einen relevanten technischen Beitrag zur Lagesicherung und verbesserten Handhabung des Flüssigkeitsbehälters leistet, ist auch der DE 297 16 453 U1 nicht ohne rückschauende Betrachtung zu entnehmen, denn es fehlt an jeglichen Hinweisen dazu, welche räumliche Form der Druckbehälter 56 hat. Auf die Frage, ob eine Offenbarung (nur) in der in Bezug genommenen Schrift angesichts des Schweigens der „Hauptentgegenhaltung“ DE 202 12 103 U1 zu diesen Merkmalen ausreichen würde, kommt es daher nach Auffassung des Senats nicht an.

cc)
Aus den obigen Ausführungen wird zugleich deutlich, dass die im Gebrauchsmuster DE 202 12 103 U1 offenbarte Lösung zur Unterbringung des Schlauchs von der Lösung des Verfügungspatents bezüglich der Unterbringung des Schlauchs eher wegführt, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gegenstand des Verfügungspatents im Nichtigkeitsverfahren wegen dieses Standes der Technik als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen wird. Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass die im Einspruchsverfahren in zwei Instanzen bestätigte Schutzfähigkeit des Klagepatents durch den zusätzlich vorgelegten Stand der Technik in einem Maße in Frage gestellt wird, welches eine Verneinung des Verfügungsgrundes rechtfertigte.

c)
Vor dem Hintergrund des dargestellten Verfahrensverlaufs überwiegen die Interessen der Klägerin an einer Durchsetzung ihres Schutzrechts die Interessen der Beklagten. Indem die Beklagte die Abmahnung vom 26.11.2014 (Anlage Ast 13) in Kenntnis des Senatsurteils vom 12.11.2014 zurückweisen ließ, ging sie das Risiko einer Inanspruchnahme im Eilverfahren ein. Angesichts der erfolgten Klärung sowohl der Verletzungs- als auch der Rechtsbestandsfrage und vor dem Hintergrund der zeitlichen Begrenzung des vom Patent gewährten Ausschließlichkeitsrechts (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 juris-Rn. 45 – Olanzapin) bestand und besteht im Streitfall grundsätzlich keine Rechtefertigung mehr dafür, die Klägerin für das Vorgehen gegen die Beklagte auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Dem Landgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, dass der Klägerin unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls nicht entgegengehalten werden kann, dass sie bereits mehrere Monate vor Einreichung des Verfügungsantrags Kenntnis davon hatte, dass die angegriffene Ausführungsform auch von der Beklagten angeboten wurde. Allerdings kann im Regelfall von der für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung erforderlichen Dringlichkeit nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Verfügungskläger seine Rechte in Kenntnis der für einen erfolgversprechenden Verfügungsantrag maßgeblichen Umstände nicht mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die im Lauterkeitsrecht geltende Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG im Regelfall widerlegt, wenn seit Kenntnis des Verletzungssachverhalts mehr als ein Monat vergangen ist. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Regelfrist, so dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann (Senat WRP 2007, 822 juris-Rn. 12). Entsprechende Grundsätze wendet der Senat in ständiger Praxis auch in Fällen wie dem hier gegebenen an, in dem die Dringlichkeit nicht vermutet wird; hier liegt ein Verfügungsgrund erst recht im Regelfall nicht vor, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der maßgeblichen Umstände mit dem Antrag ohne Notwendigkeit mehr als einen Monat zugewartet hat.

Indessen teilt der Senat auch die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass das Dringlichkeitserfordernis nicht etwa bedeutet, dass der Verfügungskläger bei der Rechtsverfolgung ein erhöhtes Prozessrisiko eingehen müsste. Daraus folgt zum einen, dass aus der Zeit, die er zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt hat, nicht auf das Fehlen der erforderlichen Dringlichkeit geschlossen werden darf, solange der Verfügungskläger dabei die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege geleitet und zu Ende geführt hat (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 juris-Rn. 56 – Flupirtin-Maleat). Zum anderen kann der Vorwurf zögerlichen Vorgehens nicht darauf gestützt werden, dass der Verfügungskläger den Verfügungsantrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als die Verletzungs- und die Rechtsbestandsfrage hinreichend geklärt waren. So schadet es im Regelfall nicht, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis des Verletzungssachverhalts zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 10, 124 juris-Rn. 5 – Inhalator); dies folgt zwingend daraus, dass ein Verfügungsgrund im Regelfall erst dann vorliegt, wenn das Verfügungspatent einem kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich standgehalten hat (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 juris-Rn. 49 – Harnkatheterset).

Im Streitfall wäre ein Verfügungsantrag vor dem Vorliegen der Senatsentscheidung vom 12.11.2014 mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden gewesen. Das Verfügungspatent war im Verfahren Az. 6 U 79/12 (14) erst in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung eingeführt worden; das Landgericht hatte also über die Verletzungsfrage noch nicht selbst entschieden. Solange diese Frage, die im damaligen Berufungsverfahren in mehreren Merkmalen streitig war, noch nicht entschieden war, bestand ein erhebliches Risiko, dass das Landgericht, das mit dieser Frage noch nicht befasst gewesen war, den Verletzungstatbestand nicht als hinreichend gesichert angesehen hätte. Anders ausgedrückt musste die Klägerin in der damaligen Situation nicht hinreichend sicher annehmen, dass das Landgericht der anstehenden erstmaligen Beurteilung der Verletzungsfrage im Hauptsacheverfahren durch den Senat mit dem Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung „vorgreifen“ würde. Die Einbeziehung der Beklagten in das damals anhängige Berufungsverfahren im Wege der subjektiven Klagehäufung wäre ebenfalls nicht ohne Risiko gewesen und hätte jedenfalls gegenüber einem zeitnahen Vorgehen nach Vorliegen des Senatsurteils keine wesentliche Zeitersparnis bewirkt; das Unterbleiben dieser Klageerweiterung kann daher nicht als Indiz für eine fehlende Dringlichkeit gewürdigt werden.

Zumindest in dieser Situation kann aus dem Umstand, dass die Klägerin vor Einreichung des Verfügungsantrags den Ausgang des genannten Berufungsverfahrens gegen die X A/S abgewartet hat, nicht darauf geschlossen werden, dass ihr die Rechtsverfolgung gegen die Beklagte nicht dringlich war. Die Frage, unter welchen Umständen ein Patentinhaber ohne Verlust des Verfügungsgrundes vom Vorgehen gegen konzernzugehörige Unternehmen eines bereits in Anspruch genommenen Verletzers absehen und auf die Respektierung eines Verletzungsurteils auch durch die „Schwestergesellschaften“ vertrauen darf, braucht also nicht in abstrakter Form entschieden zu werden.

C.
Nebenentscheidungen

1.
Die Vollziehung der Unterlassungsverfügung kann im Rahmen des dem Gericht nach § 938 ZPO eingeräumten Spielraums von der Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung durch den Verfügungskläger abhängig gemacht werden, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Verfügungsbeklagten (§ 945 ZPO) für den Fall, dass sich die Vollziehung der einstweiligen Verfügung im weiteren Verlauf als unberechtigt erweist, zu sichern (Kühnen, a.a.O., Rn. 2053). Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Unter den Gegebenheiten des Streitfalls sieht der Senat keine Veranlassung, in Abänderung des angefochtenen Urteils eine Sicherheitsleistung anzuordnen. Die Beklagte, die einen entsprechenden Vorbehalt hilfsweise anregt, hat schriftsätzlich vorgetragen, es handele sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein „Kernprodukt“ von ihr. Die Klägerin ist der Sicherheitsanordnung unter Hinweis auf erstinstanzliche Vergleichsüberlegungen und dabei gefallene Äußerungen zur Bedeutung der angegriffenen Ausführungsform entgegengetreten. Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte ohne nähere Konkretisierung erklärt, eine Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs habe keinen existenzbedrohenden Charakter; es handele sich bei der angegriffenen Ausführungsform aber um ein Kernprodukt, das sie gerne weiterhin vertreiben würde.

In dieser Situation ist nach Auffassung des Senats eine Abänderung des angefochtenen Urteils auch in diesem Punkt nicht geboten. Dabei berücksichtigt der Senat, dass schon die hohen Anforderungen, die an den Erlass einstweiliger Unterlassungsverfügungen in Patentsachen zu stellen sind, den Zweck haben, materielle Fehlentscheidungen im Eilrechtsschutz nach Möglichkeit zu vermeiden, dass im Streitfall aufgrund der vorangegangenen Entscheidungen sowohl bei der Verletzungs- als auch bei der Rechtsbestandsfrage bereits ein ungewöhnlich hohes Maß an Klärung herbeigeführt worden ist und dass außergewöhnlich hohe Vollziehungsschäden nicht im Raum stehen.

2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.