OLG Karlsruhe: Zur Erteilung von Unterlizenzen durch den Patentlizenznehmer

veröffentlicht am 29. Dezember 2016

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, Az. 6 U 37/15
Art. 64 EPÜ; § 139 PatG, § 140b PatG, § 140 a Abs. 3 PatG; § 242 BGB

Eine Zusammenfassung der Entscheidung des OLG Karlsruhe finden Sie hier (OLG Karlsruhe – Unterlizenzen Patent), den Volltext der Entscheidung nachstehend:


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Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.02.2015 (Az. 7 O 289/10) wird unter Abweisung der weitergehenden Klage mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 5. des Tenors (Feststellung der Schadensersatzpflicht) wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 26. Dezember 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Anspruch für Handlungen nach Ziffer 1., die vor dem 1. Januar 2007 begangen worden sind, auf die Herausgabe dessen, was die Beklagte durch diese Handlungen erlangt hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beschränkt ist.

2.
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.02.2015 (Az. 7 O 289/10) wird zurückgewiesen.

3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 %.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückruf und Urteilsveröffentlichung in Anspruch.
 
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 22.05.1998 angemeldeten Europäischen Patents EP 0 881 145 B1 betreffend eine Spannungsversorgungsvorrichtung (im Folgenden: Klagepatent), das die Priorität vom 31.05.1997 der DE 19722922 in Anspruch nimmt. Deutschland gehört zu den benannten Vertragsstaaten. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 26.11.2003 veröffentlicht. In der erteilten Fassung haben die Patentansprüche 1, 2 und 3 folgenden Wortlaut (mit Bezugszeichen):

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Klagepatentschrift wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Ls. hat mit Schriftsatz vom 17.06.2011 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage (Anlage B17) erhoben. Mit Urteil vom 18.12.2013 (Az. 5 Ni 31/11 (EP)) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass von den angegriffenen Patentansprüchen 1, 2, 3 und 7 die Patentansprüche 1, 3 und 7 in folgendem Umfang in Wegfall kommen:

a) Patentanspruch 1 entfällt;

b) Patentanspruch 3 entfällt, soweit rückbezogen auf Patentanspruch 1;

c) Patentanspruch 7 entfällt, soweit unmittelbar rückbezogen auf Patentanspruch 1 oder 3, im Rückbezug auf Patentanspruch 3 aber nur insoweit, als dieser auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist.

Das Urteil des Bundepatentgerichts ist nach Rücknahme der dagegen eingelegten Berufungen rechtskräftig. Die Klägerin trägt der Beschränkung des Klagepatents im vorliegenden Verletzungsstreit dadurch Rechnung, dass sie eine Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 2 geltend macht.

Die Klägerin schloss am 3.12.1998 mit der K. (nachstehend auch: K.), einem Unternehmen der Airbus Gruppe, das als Anlage K 16 vorliegende „Teaming Agreement“, welches die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Betreuung des sog. „Advanced System“ betrifft, eines 110V-Stromversorgungssystems für Passagierflugzeugsitze. Darin wird der K. für die Vertragsdauer ein „exclusive user’s right“ gegen Zahlung von Stücklizenzgebühren eingeräumt, wobei die Klägerin nach dem Lizenzvertrag zur Geltendmachung von Verletzungsansprüchen berechtigt bleibt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage K 16 Bezug genommen.
 
Die Beklagte, ein in den USA ansässiges Unternehmen, liefert Spannungsversorgungseinrichtungen insbesondere an deutsche Sitzhersteller, die Flugzeughersteller beliefern, wie die in Baden-Württemberg ansässigen Unternehmen A. und R.. Die angegriffenen Spannungsversorgungseinrichtungen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), deren Ausgestaltung nach Anlagen K6, K7, K9 ersichtlich ist, stellen eine Versorgungsspannung mit 110 Volt, 60 Hertz als Wechselspannung zur Verfügung, wenn beide Pole eines Steckers detektiert werden und zwar bezogen aufeinander innerhalb von 50 ms (Anlage K6: „Both pins of the PED-plug are detected in the outlet unit within 50 ms maximum of each other“), wobei zum Zwecke der Detektion am Ende der Stecklöcher der Steckdose Mikroschalter vorgesehen sind und die Spannungsaufschaltung im Falle der ordnungsgemäßen Detektion durch den getrennt angeordneten Schaltungsblock Control CCA erfolgt.

Zur Beilegung wechselseitiger Patentverletzungsvorwürfe schlossen die K. und die Airbus S.A.S. einerseits sowie die G. andererseits (nachstehend auch: G.) im Jahr 2003 ein in der Anlage B 42 vorliegendes „Settlement Agreement“, das unter Ziffer 3 e) auszugsweise wie folgt lautete:

„Notwithstanding anything to the contrary in this Agreement, (…), each of Airbus and K., for itself and for its Affiliates, covenants not to sue or initiate legal action of any kind on any legal theory against GD AES, or its Affiliates, or its or their directors, officers, employees, agents or customers, relating both to (i) any patents owned by Airbus or K. as of the Effective Date, or which Airbus or K. has the right to assert, as of the Effective Date including but not limited to United States Patent No. 6,016,016, and related in any way to power management systems and any continuations, divisions, refiles, reissues or reexaminations of any such patents or the application from which it issued, and any extensions thereof, or any foreign counterparts thereto, and (ii) products marketed as of the Effective Date and made, used, offered for sale, sold, or imported by or on behalf of GD AES or its Affiliates.“

Die Klägerin ist der Auffassung, der inländische Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verletze den deutschen Teil des Klagepatents. Die Beklagte könne sich nicht auf die zwischen der Klägerin und K. bestehende Lizenzvereinbarung berufen. Der Beklagten stehe auch kein Benutzungsrecht aus dem Settlement Agreement zu. Die K. sei nicht in der Lage gewesen, der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Unterlizenz zu erteilen, da ihr eine solche Befugnis aus dem in der Anlage K 16 vorgelegten „Teaming Agreement“ nicht zugestanden habe. Überdies beinhalte das „Settlement Agreement“ kein positives Benutzungsrecht für die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die in dem Vertrag enthaltene Regelung eines covenant not to sue stelle vielmehr einen schuldrechtlichen Prozessvertrag dar, dessen Wirkungen sich nach dem Verfahrensrecht des Gerichtsortes, mithin nach deutschem Recht, richteten. Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der K. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten könne die Klägerin als Patentinhaberin jedoch nicht binden.

Die Ansprüche der Klägerin seien weder verwirkt noch verjährt. Sie (die Klägerin) habe erst etwa ein Jahr vor Klageerhebung, nämlich im Herbst 2009, Kenntnis vom Verletzungsgegenstand und den Verletzungsumständen erhalten; sie habe vorher auch keine Kenntnis von diesen Umständen haben müssen. Ein besonderer, auf Investitionen seit 2005 zurückzuführender Besitzstand der Beklagten werde bestritten.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen:
 
1. es bei Meidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen,

eine Spannungsversorgungseinrichtung zur Bereitstellung einer Versorgungsspannung in Form einer Wechselspannung von mindestens 110 Volt und 50 bis 60 Hertz für elektrische Geräte in einer Flugzeugkabine mit einer Steckdose, an die ein Gerät mit einem Stecker anschließbar und auf die eine Versorgungsspannung aufschaltbar ist, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, in Verkehr bringen zu lassen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,

wobei die Steckdose einen Steckerdetektor aufweist, der die Anwesenheit eines in die Steckdose eingesteckten Steckers detektiert und ein entfernt von der Steckdose angeordnetes Versorgungsgerät vorgesehen ist, das über eine Signalleitung und über eine Versorgungsleitung für die Versorgungsspannung mit der Steckdose verbunden ist, wobei das Versorgungsgerät die Versorgungsspannung auf die Steckdose aufschaltet, wenn der Steckerdetektor die Anwesenheit des Steckers über die Signalleitung an das Versorgungsgerät meldet, wobei der Steckerdetektor derart ausgebildet ist, dass er die Anwesenheit von zwei Kontaktstiften des Steckers in der Steckdose detektiert und das Versorgungsgerät die Versorgungsspannung nur dann auf die Steckdose aufschaltet, wenn die Anwesenheit von zwei Kontaktstiften des Steckers gleichzeitig detektiert wird,

[Patentanspruch 1]

wobei
 
das Versorgungsgerät die Versorgungsspannung nur dann aufschaltet, wenn zwischen der Detektion des ersten und des zweiten Kontaktstiftes des Steckers eine maximale Kontaktzeit nicht überschritten wird;

[Patentanspruch 2]

der Steckerdetektor mechanische Schalter aufweist, die durch die eingesteckten Kontaktstifte des Steckers betätigt werden;

[Patentanspruch 3]

insbesondere wenn
 
die Spannungsversorgungseinrichtung mehrere Versorgungsgeräte und eine zentrale Spannungsquelle aufweist, wobei die Spannungsquelle die Spannungsversorgung der Versorgungsgeräte bildet und durch ein Steuersignal abschaltbar ist;

[Patentanspruch 7]
 
2. der Klägerin für die Zeit ab dem 26. Dezember 2003 Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg der unter Ziff. 1. beschriebenen Produkte, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Dezember 2003 begangen hat und zwar unter Angabe
 
a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und Teilerzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;

b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Preisen und Typbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer oder Auftraggeber,
 
c. den einzelnen Angeboten, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, – preisen und Typbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der Flugzeugtypen und Fluggesellschaften, für die sie bestimmt waren,
 
d. der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

sowie zum Nachweis der Angaben zu a. und b. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, soweit nicht vorhanden Lieferscheine) in Kopie vorzulegen;

4. die unter Ziff. 1. bezeichneten, seit dem 26. November 2003 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Mannheim vom <…>) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen;
 
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer 1. bezeichneten seit dem 26. Dezember 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

6. Der Klägerin wird gestattet, Urteilskopf und Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift „Aircraft Interiors Magazine“ erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen.

Die Beklagte hat beantragt,
 
die Klage abzuweisen.
 
Sie hat vorgetragen, sie verletze das Klagepatent nicht. Die angegriffenen Ausführungsformen machten schon keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Merkmal 7 (i.V.m. Merkmalen 3 und 6) des Anspruchs 1 werde nicht verwirklicht. Die angegriffenen Ausführungsformen seien nicht in einer vom Klagepatent vorausgesetzten Weise gegen Manipulation gesichert. Ferner erfordere Merkmal 7, die Anwesenheit der zwei Kontaktstifte „gleichzeitig“, d.h. zu dem exakt gleichen Zeitpunkt zu detektieren. Die unstreitige Zeitdifferenz von bis zu 50 ms zwischen der Detektion der einzelnen Kontaktstifte eines Steckers bei den angegriffenen Ausführungsformen falle daher nicht unter eine wortsinngemäße Auslegung von „gleichzeitig“. Mangels Verwirklichung des ursprünglichen Anspruchs 1 seien auch die Merkmale der ursprünglichen rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 nicht verwirklicht. Der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen sei nicht rechtswidrig, weil alle Lieferungen nach Deutschland von der Lizenz der Klägerin an K. gedeckt seien, die zu Gunsten der gesamten Airbus-Gruppe gelte; alle für Deutschland bestimmten Lieferungen der angegriffenen Ausführungsformen würden nach dem Wissen der Beklagten in Airbus-Flugzeugen installiert.

Jedenfalls aber sei die Beklagte zur Benutzung des Klagepatents berechtigt. Die K., die ausschließliche Lizenznehmerin des Klagepatents und zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt sei, habe der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G., in einem mit dieser abgeschlossenen „Settlement Agreement“ eine Unterlizenz an dem Klagepatent erteilt. Nach dem auf das „Settlement Agreement“ anzuwendenden Recht des Staates Virginia räume der unter Ziffer 3 e) des Agreements vereinbarte covenant not to sue der Beklagten ein positives Benutzungsrecht ein.

Zumindest seien Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung des Klagepatents verwirkt. Die angegriffenen Ausführungsformen seien der Klägerin seit 2002 bekannt gewesen, zumindest hätte sie doch Kenntnis haben müssen. Die Kenntnis der Klägerin werde insbesondere belegt

– durch ein Schreiben der K. vom 15. Mai 2002 (Anlage B 44), in dem diese ausführe, die Klägerin habe ihr entsprechend der Kooperationsvereinbarung („Teaming Agreement“) vom 03. Dezember 1998 eine exklusive Lizenz an dem US Patent 6,016,016 eingeräumt, die sie berechtige, eine Klage wegen Patentverletzung geltend zu machen; die Klägerin habe ihr gegenüber ihr Einverständnis mit dem geplanten Vorgehen mitgeteilt,

– durch Bestellungen der Klägerin bei der Beklagten und der bezeichneten Rechtsvorgängerin aus den Jahren 2003, 2004, 2005, 2007 und 2009,

– durch eine E-Mail von Herrn Sch., Senior Engineer Cabin Electrical Systems, vom 17.02.2004, in der dieser nach einem Angebot für das EmPower System frage,

– durch eine Besprechung am 15.04.2004 bei der …, zu der die bezeichnete Rechtsvorgängerin ihr „YES!“-System präsentiert habe und an welcher Vertreter der Klägerin – darunter ein Mitglied der Abteilung „Cabin Electronics“ – teilgenommen hätten, und

– durch eine E-Mail eines Mitarbeiters der Klägerin – Herr K. – vom 18.09.2008, in welcher bestätigt werde, dass ihm das EmPower Stromversorgungsmodul für Sitze bekannt sei.

Überdies müsse sich die Klägerin die Kenntnis des Miterfinders des Klagepatents, Herrn S., zurechnen lassen. Die Beklagte habe im Vertrauen auf ein Nichtvorgehen der Klägerin gegen sie aus dem Klagepatent erhebliche Investitionen getätigt und keine Alternativlösungen entwickelt. Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
 
In Ansehung der Produkte, die vor dem 01.09.2008 auf den Markt gebracht worden seien, bestehe kein Rückrufsanspruch.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Das Klagepatent in seiner vom Bundespatentgericht für rechtsbeständig erachteten Fassung werde von der angegriffenen Ausführungsform verletzt. Das gelte auch für das Erfordernis, dass die Anwesenheit von zwei Kontaktstiften „gleichzeitig“ detektiert werden müsse. Das Klagepatent verlange keinen vollständigen Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten, sondern bezwecke lediglich eine höhere Sicherheit als bei den aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen. Ein Zeitunterschied von 50 ms bei der Detektion der beiden Stifte führe nicht aus dem Schutzbereich heraus.

Die Klägerin habe der Patentbenutzung nicht zugestimmt. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten seien Lieferungen an inländische Abnehmer nur dann nicht rechtswidrig, wenn die Abnehmer der Beklagten allein an Airbus-Konzerngesellschaften weiterlieferten, was nicht festgestellt werden könne.

Auch ein Benutzungsrecht aufgrund einer ihr erteilten Unterlizenz am Klagepatent stehe der Beklagten nicht zu. Dabei könne offen bleiben, ob die Klägerin der K. eine Lizenz mit der Befugnis zur Erteilung von Unterlizenzen eingeräumt habe. Bei der kollisionsrechtlichen Qualifikation sei die lex fori anzuwenden, wobei allerdings eine kollisionsrechtliche Auslegung erforderlich sei. Danach handele es sich bei dem in Ziffer 3.e des Settlement Agreement vereinbarten covenant not to sue nicht um eine sachenrechtliche Verfügung über das Patentrecht, sondern um einen schuldrechtlichen Prozessvertrag. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut verzichte die K. lediglich auf die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen, die aus patentverletzenden Handlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten erwüchsen, ohne aber zugleich ein positives Benutzungsrecht einzuräumen. Der Vertragstext unterscheide zwischen der Einräumung positiver Rechte und bloßer Vorteile wie einem Klageverzicht. Nach Art. 27 Abs. 1 S. 1 EGBGB und der getroffenen Rechtswahl sei das Recht des Staates Virginia anzuwenden. Die getroffene Rechtswahl führe aber nicht dazu, dass die lex causae neben der Frage des Zustandekommens auch für Zulässigkeit und Wirkungen eines solchen Prozessvertrages maßgeblich sei. Diese richteten sich vielmehr nach dem Verfahrensrecht des Gerichtsortes. Das pactum de non petendo führe nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht zur Unzulässigkeit der Klage. Die Klägerin als Patentinhaberin sei aber nicht an diesen covenant not to sue gebunden, denn die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 3 PatG, die die Sukzessionsfestigkeit von Lizenzen anordne, sei auf das vorliegende pactum de non petendo nicht anwendbar.

Die aus der Patentverletzung resultierenden Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt. Dass Wissensvertreter der Klägerin über einen langen Zeitraum hinweg Kenntnis von der Patentverletzung gehabt hätten, könne dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.

Der Anspruch auf Rückruf gemäß § 140a Abs. 3 S. 1 PatG richte sich auch gegen die Beklagte als ausländische Gesellschaft. Der Rückruf sei nicht unverhältnismäßig; die Art und Weise des Rückrufs sei der Beklagten überlassen und müsse im Tenor nicht spezifiziert werden.

Ein Anspruch auf Urteilsbekanntmachung nach § 140e PatG sei nicht gegeben. Denn ein berechtigtes Interesse der Klägerin sei nicht dargetan; der Gefahr eines möglichen Austauschs einzelner Systeme durch die Beklagte werde bereits durch die Unterlassungsverurteilung begegnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr auf Klageabweisung gerichtetes Prozessziel weiterverfolgt. Sie vertieft ihr Vorbringen, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent nicht verletzten. Merkmal 3 setze voraus, dass das Einführen gerade eines Steckers (und nicht eines anderen Gegenstandes) detektiert werde; dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Der Kern der Erfindung bestehe darin, dass ein Signal an das Versorgungsgerät nur dann gesendet und eine Versorgungsspannung auf die Steckdose nur dann aufgeschaltet werde, wenn die Anwesenheit von zwei Kontaktstiften eines Steckers gleichzeitig detektiert werde. Damit solle sichergestellt werden, dass es definitiv ein Stecker sei, der in die Steckdose gesteckt werde. Erforderlich sei deshalb, dass die Anwesenheit von zwei Kontaktstiften zum exakt gleichen Zeitpunkt detektiert werde, sobald diese in der Steckdose anwesend seien. Jeglicher Zeitabstand zwischen der Detektion beider Stecker werde vom Klagepatent ausgeschlossen; anderenfalls sei auch unklar, wo die Grenze zu ziehen sei. Merkmal 8 gebe nur eine Möglichkeit an, die Gleichzeitigkeit der Steckerdetektion umzusetzen; es sei im Hinblick auf Merkmal 7 nur so zu verstehen, dass die maximale Kontaktzeit, die nicht überschritten werden dürfe, ebenfalls null sei.

Die Beklagte hält auch an ihrer Auffassung fest, aufgrund der Regelung in Ziffer 3.e des zwischen der K. und der G. geschlossenen Settlement Agreements zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents berechtigt zu sein. Die K. GmbH sei aufgrund von Art. 6 des Teaming Agreements (Anlage K 16) ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent. Schon der Wortlaut („exclusive user’s right“) lasse nur das Verständnis einer ausschließlichen Lizenz zu; der weitere Inhalt des Teaming Agreements, das für die Abwicklung nach Beendigung der Vertragsbeziehung ein „non-exclusive user’s right“ vorsehe, stehe damit ebenso in Einklang wie die von der K. in Ziffer 3.g.iv. des Settlement Agreements getroffene Aussage. Eine beschränkende Auslegung der ausschließlichen Lizenz sei nicht gerechtfertigt; die im Teaming Agreement vorgesehene Rollenverteilung zwischen Klägerin und K. sei typisch für ausschließliche Lizenzverhältnisse. Erklärungen außerhalb des Teaming Agreements könnten im Hinblick auf das Schriftformerfordernis gemäß § 34 GWB a.F., das auf das Teaming Agreement anwendbar sei, nicht zur Auslegung herangezogen werden. Dementsprechend handele es sich mangels ausdrücklicher entsprechender Regelung im Vertrag auch nicht um eine Betriebslizenz.

Als ausschließliche Lizenznehmerin sei die K. zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt gewesen; dieses Recht könne nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Der in Ziffer 3.e des Settlement Agreements (Anlage B 42) vereinbarte covenant not to sue unterliege dem Recht von Virginia als Vertragsstatut; er habe nach der Rechtsprechung der US-amerikanischen Gerichte ipso iure die Wirkung, dass dem Begünstigten ein positives Benutzungsrecht im Sinne einer „bare license“, also einer Lizenz ohne Nebenpflichten erteilt werde. Kollisionsrechtlich sei der covenant not to sue daher als Lizenzeinräumung und nicht als Prozessvertrag einzuordnen. Diese dem Begünstigten erteilte Lizenz wirke auch gegenüber dem Patentinhaber und dessen Rechtsnachfolgern. Dies werde durch das in Anlage B 48 vorgelegte Gutachten von Prof. C. bestätigt. Das Landgericht habe den von ihm an sich zutreffend wiedergegebenen kollisionsrechtlichen Ansatz nicht konsequent umgesetzt; für die Auslegung und die Beurteilung der Wirkungen sei auf das US-amerikanische Recht als Vertragsstatut abzustellen, zumal es um eine einfache Lizenz und damit um eine rein schuldrechtliche Rechtsposition gehe. Nichts anderes gelte indessen im Fall der Anwendung des Schutzrechtsstatuts. Ob der covenant not to sue ein von § 15 PatG vorausgesetztes positives Benutzungsrecht gewähre, könne nur durch Auslegung des Settlement Agreements geklärt werden, bei der wiederum das Recht von Virginia als Vertragsstatut zu berücksichtigen sei.

Wegen der ipso-iure-Wirkung komme es weder auf die von der Klägerin befürwortete Auslegung noch darauf an, ob die Klägerin neben der K. klagebefugt sei. Im Übrigen zeige auch der sonstige Inhalt des Settlement Agreements, dass die Vertragsparteien eine Unterlizenz am Klagepatent zugunsten der G. nicht hätten ausschließen wollen. Der Annahme einer Befugnis zur Unterlizenzierung könne nicht entgegengehalten werden, dass diese das Recht der Klägerin aushöhle. Die Klägerin profitiere über Lizenzzahlungen von der Nutzung des Klagepatents. Die K. habe durch den Abschluss des Settlement Agreements, das auch den Verzicht von GD AES auf Patentverletzungsansprüche gegen die K. vorgesehen habe, die weitere Nutzung der lizenzierten Technologie erst ermöglicht. Deshalb sei die Annahme eines positiven Benutzungsrechts auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.

Ferner hält die Beklagte auch daran fest, dass die geltend gemachten Ansprüche verwirkt seien. Der Klägerin seien die Verletzungsvorwürfe spätestens seit 2002 bekannt gewesen, wie aus Dokumenten hervorgehe, die im parallel in den USA geführten Verfahren aufgefunden worden seien. Die Klägerin müsse sich auch die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von Herrn S., Miterfinder des Klagepatents und Mitglied der Patentabteilung der Klägerin, zurechnen lassen. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass Verwirkung unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht eintreten könne; maßgeblich sei für das Umstandsmoment nur, ob der Schuldner bei objektiver Würdigung dem Verhalten des Berechtigten habe entnehmen dürfen, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben werde. Aufgrund des Settlement Agreements hätten die G. und die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass sowohl die K. als auch die Klägerin die Lizenzerteilung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten anerkennen würden, zumal die K. im Settlement Agreement ausdrücklich angegeben habe, über eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent zu verfügen. Die Beklagte habe auch darauf vertraut, dass die K. – wie es in Lizenzverträgen üblich sei – die Patentinhaberin über den Streit um das Klagepatent, über den Vergleich und damit auch über die Lizenzerteilung informiere. Dass dies unterblieben sei, könne sich nicht zu Lasten der Beklagten auswirken.

Wegen der Im Jahr 2002 gegebenen Kenntnis der Klägerin habe die dreijährige Verjährungsfrist spätestens Anfang 2003 zu laufen begonnen und sei damit weit vor Klageerhebung abgelaufen.
 
Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht aktivlegitimiert sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr durch die Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte ein Schaden entstanden sein könne; sie habe nicht dargetan, dass ihr tatsächlich von der K. irgendwelche Lizenzerträge gezahlt worden seien.

Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Im Wege der Anschlussberufung verfolgt sie den abgewiesenen Antrag auf Urteilsveröffentlichung weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe eine Verletzung des Klagepatents in der für rechtsbeständig erachteten Fassung zutreffend bejaht.

Der Beklagten stehe kein Benutzungsrecht zu. Das Teaming Agreement sehe bei der gebotenen Berücksichtigung der Zweckübertragungslehre weder eine ausschließliche Lizenz noch die Befugnis zur Einräumung von Unterlizenzen vor. Es handle sich um einen Zusammenarbeitsvertrag, der eine enge persönliche Kooperation zwischen der Klägerin und ihrem Partner K. regle; u.a. solle die Installation der Systeme im Flugzeug im Regelfall durch die Klägerin erfolgen, die von K. empfohlen werden solle. Eine ausschließliche Lizenz sei hierfür nicht erforderlich, sondern hätte den Vertragszweck gefährdet. Ein Automatismus, dass jeder ausschließliche Lizenzvertrag die Befugnis zur Einräumung von Unterlizenzen beinhalte, bestehe nicht. Es liege gerade kein typischer Fall einer echten ausschließlichen Lizenz vor; das Fehlen von Vorschriften über die Abrechnung von Lizenzgebühren im Fall der Unterlizenzierung, über Haftung, Mitteilungen oder Qualitätssicherung spreche gegen eine Befugnis der K. zur Erteilung von Unterlizenzen, ebenso die kurze Mindestvertragslaufzeit und die kurzen Kündigungsfristen.

Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte aus der Vergleichsvereinbarung nach Anlage B 42 eine Berechtigung am Klagepatent herleiten könne. Für die Durchsetzung des deutschen Teils des Klagepatents sei deutsches Recht anzuwenden; deshalb beurteilten sich die Rechtswirkungen des covenant not to sue nach deutschem Recht. Die Nichtangriffsabrede führe, wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, zu einem Einwand gegen die Zulässigkeit der Klage; dieser prozessuale Einwand bestehe aber nur zwischen den Vertragsparteien der Vergleichsvereinbarung. Auch die Auslegung der Vergleichsvereinbarung zeige, dass die K. weder eine Lizenz eingeräumt noch sich zur Freistellung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin verpflichtet habe. Die Parteien hätten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Produkte der Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen hätten, nicht klageweise aus dem US-Patent 6,016,016 angegriffen werden dürften; sie hätten sich bewusst gegen die Möglichkeit einer Lizenzierung entschieden. Zudem gehe es nur um die Nutzung der geschützten Lehre für die seinerzeit vermarkteten Produkte, nicht um zukünftige Produkte. Ziffer 3.g des Settlement Agreements zeige, dass eine Verfügung über Rechte der Klägerin durch die K. gerade nicht erfolgt sei, zumal weder eine Lizenzgebühr noch ein sonstiger Vorteil für die Klägerin vereinbart werde. Die pauschale Behauptung, zur Vermarktung einer Vorrichtung nach dem Klagepatent sei eine Nutzung der Patente der Beklagten notwendig gewesen, sei technisch falsch. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich um eine Zusicherung der K. bemüht, dass die Klägerin die ihr zustehenden Rechte nicht mehr geltend machen werde; diese Zusicherung habe K. aber verweigert. Auch nach US-amerikanischem Recht führe der covenant not to sue nicht notwendigerweise dazu, dass eine echte Lizenz im Sinne eines Benutzungsrechts vorliege; vielmehr seien die Gesamtumstände der jeweiligen Vereinbarung zu würdigen. Eine (im amerikanischen Recht mit dem covenant not to sue gleichgesetzte) „bare licence“ entspreche nach deutschem Rechtsverständnis keinem positiven Benutzungsrecht, sondern einer Negativlizenz. Aus der von der Beklagten zitierten US-amerikanischen Rechtsprechung folge nichts Gegenteiliges.

Eine etwaige Unterlizenzierung sei sittenwidrig, weil sie dann bewusst zum Nachteil der Klägerin geschlossen worden wäre. Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt und nicht verjährt. Eine etwaige Kenntnis von Herrn S. sei der Klägerin nicht zuzurechnen, weil dieser nicht der bei der Klägerin für die Verfolgung von Patentverstößen zuständige Mitarbeiter sei. Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist scheide regelmäßig – und auch hier – aus. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei schon deshalb gegeben, weil es sich bei dem Teaming Agreement nicht um einen ausschließlichen Lizenzvertrag handele, unabhängig davon aber wegen des Anspruchs der Klägerin auf Stücklizenzgebühren.

Der mit der Anschlussberufung weiter geltend gemachte Anspruch auf Urteilsveröffentlichung sei begründet. Die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform an eine Mehrzahl von Fluggesellschaften vertrieben. Aufgrund der Vertriebsdauer von ca. 10 Jahren sei davon auszugehen, dass in Zukunft zahlreiche der so ausgestatteten Flugzeugsitze ausgetauscht werden müssten; dabei dürften die Fluggesellschaften nicht auf die patentverletzende angegriffene Ausführungsform zurückgreifen. Deshalb habe die Fachöffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran, den Tenor und seine Reichweite zu erfahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache weitgehend, die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Klägerin insgesamt ohne Erfolg.
 
A.
Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents

1.
Das Klagepatent betrifft eine Spannungsversorgungsvorrichtung zur Bereitstellung einer Versorgungsspannung für elektrische Geräte in einer Flugzeugkabine. Nach der Beschreibung dienen solche Vorrichtungen dazu, dem Fluggast über Steckdosen, die zumeist im Bereich eines Passagiersitzes oder einer Sitzgruppe angeordnet sind, eine Spannungsversorgung zum Betreiben von elektrischen Geräten zur Verfügung zu stellen. Dabei sind – so die Beschreibung weiter – zwei Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen: Einerseits dürfen über das elektrische Gerät keine Störungen in das elektrische Bordnetz des Flugzeuges eingespeist werden, andererseits muss die Sicherheit der Passagiere gewährleistet sein.

Bekannt war, im Interesse der Sicherheit der Passagiere eine Gleichspannung bis zu 30 V an der Steckdose zur Verfügung zu stellen. Dies hat den Nachteil, dass nicht jedes elektrische Gerät mit einer niedrigen Gleichspannung betrieben werden kann und dass spezielle Verbindungskabel erforderlich sind. Auf der anderen Seite war bekannt, dass die zu den Steckdosen gehörigen Spannungsversorgungsvorrichtungen den Passagieren Netzspannung zur Verfügung stellen, so dass praktisch jedes elektrische Gerät mit seinem Netzstecker angeschlossen werden kann; die Spannungsversorgung wurde in diesen Systemen über einen vom Flugpersonal ausgehändigten Schlüsselschalter an der Steckdose ein- bzw. ausgeschaltet. Die Beschreibung kritisiert, dass damit die genannten Sicherheitserfordernisse nicht erfüllt werden.

Die FR 2 653 944 A1, die dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zugrunde liege, beschreibt ein System aus Steckdose und entfernt von der Steckdose angeordnetem Versorgungsgerät, die über Signalleitungen und Versorgungsleitungen miteinander verbunden sind. Die Steckdose weist einen Steckerdetektor auf, der die Anwesenheit des Gehäusesteckers an der Steckdose detektiert und über die Signalleitung an das Versorgungsgerät melde, welches dann die Versorgungsspannung über die Versorgungsleitungen auf die Steckdose aufschaltet.

Vor diesem Hintergrund wird als Aufgabe formuliert, für Flugzeugkabinen eine Spannungsversorgungsvorrichtung zu schaffen, die eine höhere Sicherheit gegen fehlerhafte Aufschaltung der Versorgungsspannung auf die Steckdose gewährt.

Zur Lösung schlägt Anspruch 1 in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung eine Spannungsversorgungseinrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

(1) Spannungsversorgungseinrichtung zur Bereitstellung einer Versorgungsspannung für elektrische Geräte in einer Flugzeugkabine

(2) mit einer Steckdose

(a) an die Steckdose ist das Gerät mit einem Stecker anschließbar;

(b) auf die Steckdose ist die Versorgungsspannung aufschaltbar;

(3) die Steckdose weist einen Steckerdetektor auf, der die Anwesenheit eines in die Steckdose eingesteckten Steckers detektiert;

(4) es ist ein entfernt von der Steckdose angeordnetes Versorgungsgerät vorgesehen;

(a) das Versorgungsgerät ist über eine Signalleitung und

(b) über eine Versorgungsleitung für die Versorgungsspannung mit der Steckdose verbunden,

(5) das Versorgungsgerät schaltet die Versorgungsspannung auf die Steckdose auf, wenn der Steckerdetektor die Anwesenheit des Steckers über die Signalleitung an das Versorgungsgerät meldet,

(6) der Steckerdetektor ist derart ausgebildet, dass er die Anwesenheit von zwei Kontaktstiften des Steckers in der Steckdose detektiert und

(7) dass das Versorgungsgerät die Versorgungsspannung nur dann auf die Steckdose aufschaltet, wenn die Anwesenheit von zwei Kontaktstiften des Steckers gleichzeitig detektiert wird;

(8) das Versorgungsgerät schaltet die Versorgungsspannung nur dann auf die Steckdose auf, wenn zwischen der Detektion des ersten und des zweiten Kontaktstiftes des Steckers eine maximale Kontaktzeit nicht überschritten wird.

2.
Das Landgericht hat die technische Lehre des Klagepatents zutreffend wiedergegeben. Wie im Stand der Technik gemäß FR 2 653 944 A1, von der das Klagepatent ausgeht, wird ein Freischaltschutz durch eine schaltbare Steckdose und ein damit verbundenes Versorgungsgerät verwirklicht, das eine Versorgungsspannung auf die Steckdose nur dann aufschalten soll, wenn (aus Sicht der Erfindung) sichergestellt ist, dass die Steckdose sachgemäß, also durch Einstecken eines Steckers, benutzt wird. Der bereits im Stand der Technik bekannte Steckerdetektor arbeitet mit einem speziellen Schaltkriterium, das voraussetzt, dass die gleichzeitige Anwesenheit von zwei Kontaktstiften des Steckers in der Steckdose festgestellt wird, bevor die Versorgungsspannung aufgeschaltet wird (vgl. BPatG, Urt. v. 18.12.2013, 5 Ni 31/11 (EP), S. 16 f.).

Im Zentrum der Erfindung steht somit der Steckerdetektor. Seine Funktion im Rahmen der Gesamtvorrichtung, nämlich die Anwesenheit eines in die Steckdose eingesteckten Steckers zu detektieren und dies an das Versorgungsgerät zu melden, wird in den Merkmalen 3 und 5 beschrieben. Wie der Steckerdetektor die Anwesenheit eines in die Steckdose eingesteckten Steckers erkennt, wird in mehreren Schritten in den Merkmalen 6 bis 8 konkretisiert. Merkmal 6 stellt klar, dass ein Stecker mit zwei Kontaktstiften detektiert werden soll, wie er jedenfalls in Europa üblich ist; dabei handelt es sich um diejenigen beiden Kontaktstifte, die die Versorgungsspannung führen (BPatG a.a.O. S. 18). Die Anwesenheit der beiden Kontaktstifte soll nach Merkmal 7 gleichzeitig festgestellt werden. Wenn zwei Kontaktstifte gleichzeitig eingesteckt sind, kann nach der Beschreibung [0012] mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine unsachgemäße Benutzung vorliegt, sondern tatsächlich ein Stecker eingesteckt wurde.

Die damit erreichte Verbesserung der Sicherheit gegen ungewolltes Aufschalten der Versorgungsspannung wäre allerdings vergleichsweise gering, wenn lediglich verlangt würde, dass zu irgendeinem Zeitpunkt zwei Kontaktstifte gleichzeitig eingesteckt sind; dieses Kriterium wäre z.B. auch erfüllt, wenn zuerst ein Metallstift eingesteckt wird und dann zu einem deutlich späteren Zeitpunkt ein zweiter hinzukommt. Deshalb konkretisiert Merkmal 8 die „gleichzeitige“ Detektion weiter: Die Versorgungsspannung soll nur dann aufgeschaltet werden, wenn zwischen der Detektion des ersten und des zweiten Kontaktstiftes des Steckers eine maximale Kontaktzeit nicht überschritten wird. Da das „Eingesteckt-Sein“ vom Detektor fortlaufend überprüft wird (vgl. Merkmale 3, 6), bedeutet dies, dass „die beiden Kontaktstifte annähernd zum gleichen Zeitpunkt in die Steckdose hineingesteckt werden“ müssen, damit die Versorgungsspannung aufgeschaltet wird. „Wird eine zu große Zeitdifferenz zwischen dem Einstecken der zwei Kontaktstifte festgestellt, wird von einer Manipulation der Steckdose ausgegangen“ und keine Versorgungsspannung aufgeschaltet (vgl. [0013] und BPatG a.a.O. S. 24).

Um den Zweck der Erfindung zu verwirklichen, die Sicherheit gegen fehlerhaftes Aufschalten der Versorgungsspannung zu erhöhen, wird – insoweit ist der Beklagten zuzustimmen – die maximal zulässige Zeitdifferenz klein anzusetzen sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss aber die Zeitdifferenz, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht zwingend Null sein. Eine kleine Differenz, die aus Sicht des Fachmanns – ein Diplomingenieur (FH) der Elektrotechnik, der in einem Unternehmen für Elektroapparatebau beschäftigt ist und für besondere Anforderungen ggf. einen Sicherheitsingenieur für den Flugzeugbereich hinzuziehen wird (BPatG a.a.O. S. 13) – immer noch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Einstecken eines Steckers schließen lässt, ist nach den insoweit eindeutigen Darlegungen in der Beschreibung nicht ausgeschlossen. Eine solche kleine Zeitdifferenz kann z.B. möglichen geringfügigen Längenunterschieden der Kontaktstifte eines Steckers oder den Schaltzeiten in der Detektionsschaltung Rechnung tragen.

3.
Angesichts dieses Verständnisses der technischen Lehre sind die Einwendungen der Beklagten gegen die Annahme einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents unbegründet. Die Verwirklichung der Merkmale 1, 2 und 4 ist nicht streitig; dies beruht nicht auf unrichtiger patentrechtlicher Beurteilung. Aber auch die weiteren Merkmale werden wortsinngemäß benutzt.

Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass das Klagepatent lediglich eine hohe Wahrscheinlichkeit einer sachgemäßen Benutzung erreichen kann und will, ohne aber die Möglichkeit einer Manipulation gänzlich auszuschließen. Die Anwesenheit eines in die Steckdose eingesteckten Steckers (Merkmal 3) wird eben (nur) dadurch erkannt, dass der Detektor das annähernd gleichzeitige Einstecken zweier Kontaktstifte feststellt; weitere Vorkehrungen zur Steigerung der Sicherheit wie etwa ein Gehäusedetektor werden nur für bevorzugte Ausführungsformen beschrieben [0015 ff.], vom Hauptantrag 1 aber nicht vorausgesetzt. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Versorgungsspannung auch dann aufgeschaltet werden kann, wenn andere Metallgegenstände (etwa die Zinken einer Gabel) annähend gleichzeitig eingesteckt werden, führt daher aus der Verwirklichung der Merkmale 3, 5 und 6 („des Steckers“) nicht heraus.

Auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des Landgerichts (LGU S. 7) die Pole eines Steckers mit einem Zeitabstand von 50 ms (0,05 Sekunden) detektiert werden, steht nach dem Ausgeführten der Verwirklichung der Merkmale 7 und 8 nicht entgegen. Denn es handelt sich um eine derart kleine Zeitdifferenz, dass die Stecker im Sinne der Beschreibung „annähernd zum gleichen Zeitpunkt“ in die Steckdose gesteckt werden, so dass eine Manipulation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass die angegriffene Ausführungsformen den Sicherheitsanforderungen im Passagierluftfahrtverkehr genügt, wie sie u.a. durch die von der Beklagten vorgelegte Spezifikation von Airbus (Anlage B 14) dokumentiert werden, der zufolge „die Spannung … nur aufgeschaltet werden [darf], wenn beide Kontaktstifte gleichzeitig eingesteckt werden“. Ohne Erfolg macht die Beklagte demgegenüber geltend, bei einer Bewegungsgeschwindigkeit von 10 km/h werde durch die von der angegriffenen Ausführungsform zugelassene Zeitdifferenz von ein Abstand (im Sinne einer unterschiedlichen Länge) der Kontaktstifte von 83 cm zugelassen (Berufungsbegründung vom 13.05.2015, S. 19 = AS II 61). Denn zum einen bezieht sich diese Angabe auf eine Zeitdifferenz von 300 ms, während nach der den Senat bindenden Feststellung des Landgerichts bei der angegriffenen Ausführungsform die maximale Zeitdifferenz 50 ms beträgt. Zum anderen erscheint eine „Einsteck-Geschwindigkeit“ von 10 km/h = 3,6 m/s unrealistisch hoch, geht es doch beim Einstecken eines Steckers in eine Steckdose um einen Weg von wenigen Zentimetern. Jedenfalls aber sehen die Fachleute aus der Luftfahrtindustrie, wie ausgeführt, die Steckerdetektion der angegriffenen Ausführungsform trotz der Zeitdifferenz von 0,05 Sekunden als „gleichzeitig“ an.

4.
Somit hat das Landgericht zu Recht eine wortsinngemäße Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents festgestellt.

B.
Rechtswidrigkeit

Das Landgericht hat eine Erschöpfung der Patentrechte für alle im Inland in den Verkehr gebrachten angegriffenen Ausführungsformen durch eine „Airbus-Konzernlizenz“ verneint (LGU S. 22 f.). Diese Ausführungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, werden mit der Berufung nicht in erheblicher Weise angegriffen.

Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung der Benutzung der Erfindung vielmehr auf eine einfache Lizenz, die die K. in Ziffer 3.e des im November 2003 Settlement Agreement der G. eingeräumt habe und die zu ihren (der Beklagten) Gunsten und zu Lasten der Klägerin als Patentinhaberin wirke. Diese Verteidigung setzt zum einen voraus, dass es sich bei der Vereinbarung in Ziffer 3.e des Settlement Agreements um die Einräumung einer Unterlizenz zugunsten der G. als Rechtsvorgängerin der Beklagten handelte. Dem vorgelagert ist die Frage, ob K. als Lizenznehmerin befugt war, Unterlizenzen mit Wirkung gegenüber der Klägerin zu vergeben.

1.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die K. habe der Beklagten in Ziff. 3.e des Settlement Agreements von 2003 keine gegenüber der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin wirksame (einfache) Unterlizenz eingeräumt, sondern ein pactum de non petendo vereinbart, das lediglich zwischen den Parteien des Settlement Agreements wirke, aber nicht die Klägerin als Rechtsinhaberin binde. Ob diese Auffassung den Berufungsangriffen standhält und ob dies ohne weitere Feststellungen zum US-amerikanischen Recht entschieden werden kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

2.
Denn die vom Landgericht offengelassene Frage, ob die Klägerin der K. im Teaming Agreement vom 3.12.1998 (Anlage K 16) eine ausschließliche Lizenz mit der Berechtigung zur Erteilung von Unterlizenzen eingeräumt hat, ist mit der Klägerin zu verneinen.

a)
Das Teaming Agreement, das als Vertrag zwischen zwei deutschen Gesellschaften trotz seiner Abfassung in englischer Sprache mangels anderweitiger Rechtswahl deutschem Sachrecht unterliegt (Art. 28 Abs. 2 EGBGB a.F.), enthält keinerlei Regelungen über eine mögliche Unterlizenzierung und die sich daran anschließenden Rechtsfolgen, etwa über die Abrechnung und die Vergütung in Bezug auf die Nutzung der Vertragsschutzrechte durch Dritte. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Lizenznehmers K. zur Erteilung von Unterlizenzen wird im Vertrag somit nicht erteilt. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Parteien die Frage der Unterlizenzierung durch die Lizenznehmerin K. auch nur in den Blick genommen hätten.

b)
Die Beklagte stützt sich deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge der Lizenznehmer mit dem Erwerb einer ausschließlichen Lizenz, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, das Recht erwirbt, die Erfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung zu gestatten (BGH GRUR 2002, 801 juris-Rn. 31 – Abgestuftes Getriebe; vgl. auch BGH GRUR 1953, 114, 118 – Heizflächenreinigung; BGH GRUR 1955, 338, 340 – Beschlagfreie Brillengläser). Die Anwendung dieser Vermutungsregel auf den Streitfall setzt zumindest voraus, dass der K. im Teaming Agreement eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent eingeräumt worden ist.

Die Beklagte beruft sich insoweit auf Art. 6 „Patents/Intellectual Property Rights“, der lautet:

„The Parties agree that LHT [die Klägerin] remains the owner of the intellectual property rights concerning the Advanced System, for which LHT grants to K. an exclusive user’s right in return for the payment of royalties as stated above for as long as this Agreement is in force.

After termination of this Teaming Agreement, K. shall be granted a non-exclusive user’s right in return for the payment of royalties as stated above, enabling K. to fulfil any obligations it has entered into with Customers up to the time of such termination.“

(In dem in Bezug genommenen [„as stated above“] Art. 5 ist geregelt, dass die Klägerin für jedes verkaufte Exemplar des Advanced System (siehe Präambel und Art. 1) eine bestimmte, in Appendix A betragsmäßig festzulegende Stücklizenz erhält.)

Dass das vertragsgegenständliche Advanced System die Nutzung des Klagepatents voraussetzt, ist nicht streitig. Die Parteien streiten zu Recht auch nicht darüber, dass der K. deshalb mit Art. 6 für die Laufzeit des Teaming Agreements eine Lizenz am Klagepatent für die im Vertrag näher ausgeführten Nutzungshandlungen eingeräumt wird.

Die Formulierung „LHT grants to K. an exclusive user’s right“ bedeutet jedenfalls, dass sich die Klägerin als Lizenzgeberin verpflichtet hat, im Umfang des ausschließlichen Nutzungsrechts der K. keine weiteren Lizenzen vergeben (sog. Alleinlizenz, vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl., Rn. 78 f.). Die Alleinlizenz wird überwiegend als – zumindest im Grundsatz – ausreichend für die Aktivlegitimation des Lizenznehmers zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzung angesehen (vgl. – auch zu den Einschränkungen – OLG Düsseldorf, IPRB 2016, 32 = Mitt 2016, 126 juris-Rn. 5 m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. D. Rn. 113); ob die Alleinlizenz auch ausreichend ist, um die o.g. Vermutungsregel zugunsten einer Befugnis des Lizenznehmers zur Unterlizenzierung anzuwenden, ist – soweit ersichtlich – nicht geklärt. Die Parteien streiten darüber, ob die der K. eingeräumte Lizenz in der Weise ausschließlich ist, dass sie eine Benutzung durch die Lizenzgeberin selbst ausschließt. Der Lizenzvertrag adressiert auch diese Frage nicht direkt; die getroffenen Regelungen zeigen aber, dass sich das Teaming Agreement jedenfalls nicht in einer (Allein- oder Exklusiv-) Lizenz erschöpft.

Die Vertragsparteien haben im Teaming Agreement eine Zusammenarbeit zur Entwicklung, Herstellung und Vermarktung des von der Klägerin konzipierten „Advanced System“ (vgl. Präambel: „LHT has developed a technical concept…“) vereinbart und geregelt. Art. 1 „Scope“ bestimmt allerdings, dass die Markteinführung des Advanced System einschließlich der Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und After-sales-Support der alleinigen Verantwortung der K. unterfällt. Auf der anderen Seite beschränkt sich der Beitrag der Klägerin nicht auf die Lizenzgewährung; sie ist vielmehr zur bestmöglichen Unterstützung von K. verpflichtet (Art. 2) und soll im Regelfall (wenn der jeweilige Kunde einverstanden ist) die Installation der Systeme in die jeweiligen Flugzeuge übernehmen (Art. 3), also am Inverkehrbringen patentgeschützter Systeme beteiligt sein; ferner soll sie zu eigenen Werbeaktivitäten und damit zu Angebotshandlungen in Bezug auf die vom Klagepatent erfassten Vorrichtungen berechtigt sein (Art. 4). Diesem differenzierten Lizenz-Kooperations-Verhältnis kann eine Befugnis der K. zur Erteilung jedenfalls der hier in Rede stehenden Unterlizenz an die Beklagte nicht entnommen werden.

Eine Befugnis des ausschließlichen Lizenznehmers zur Unterlizenzierung kann nämlich nur in dem Umfang bestehen, in dem der Lizenznehmer in die Nutzungsberechtigung des Patentinhabers eingerückt ist (Ullmann/Deichfuß in: Benkard, PatG, 11. Aufl., § 15 Rn. 104). Die Vergabe von Unterlizenzen hat nach der Rechtsprechung dingliche Wirkung (BGH GRUR 1987, 37 juris-Rn. 26 f. – Videolizenzvertrag), was zugleich bedeutet, dass die Befugnis zur Unterlizenzierung ohne ausdrückliche weitergehende Ermächtigung nur hinsichtlich derjenigen Befugnisse gelten kann, die dem ausschließlichen Lizenznehmer selbst eingeräumt worden sind (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Im Streitfall müsste sich also eine Unterlizenz, die der Beklagten möglicherweise in Ziff. 3.e des Settlement Agreements erteilt worden ist, im Rahmen der Nutzungsbefugnis halten, die der K. eingeräumt worden ist. Das ist indessen nicht der Fall.

Bei der Ermittlung der Reichweite der dem Lizenznehmer eingeräumten Befugnisse ist der aus § 31 Abs. 5 UrhG abgeleitete, aber für das gesamte Immaterialgüterrecht geltende Zweckübertragungsgrundsatz zu beachten, wonach der Schutzrechtsinhaber im Zweifel keine weitergehende Befugnisse einräumt, als zur Erreichung des schuldrechtlich festgelegten Zwecks unbedingt erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2000, 788 juris-Rn. 23 – Gleichstromsteuerschaltung; Ullmann/Deichfuß, a.a.O., § 15 Rn. 26).

Im Streitfall ist der Zweck der Lizenzgewährung im Teaming Agreement klar formuliert: Bezweckt wird die Vermarktung des von der Klägerin technisch konzipierten und von K. marktreif zu entwickelnden und herzustellenden „Advanced System“. Zu diesem Zweck gewährt die Klägerin eine Lizenz an den Schutzrechten, die vom „Advanced System“ betroffen werden (Art. 6: intellectual property rights concerning the Advanced System). Die Lizenzgewährung bezieht sich nach der insoweit klaren, den gesamten Vertrag durchziehenden Diktion auf die Nutzung der technischen Lehre für die Vermarktung des von der Klägerin konzipierten „Advanced System“, nicht etwa auf eine Benutzung der (im Vertrag nicht näher aufgeführten) Schutzrechte für beliebige andere Systeme. Entscheidend ist dabei nicht die grammatische Frage, worauf sich der Relativsatz for which LHT grants to K. an exclusive user’s right bezieht (auf Advanced System oder – rechtstechnisch richtig – auf intellectual property rights); entscheidend ist vielmehr, dass die Schutzrechte, an welchen eine Lizenz gewährt wird, nicht benannt, sondern durch Bezugnahme auf das „Advanced System” umschrieben werden: Lizenziert werden diejenigen Schutzrechte der Klägerin, die für die Herstellung und Vermarktung des Advanced System benötigt werden. Das steht im Einklang mit dem Vertragszweck, das „Advanced System” zu Ende zu entwickeln und entsprechende Komponenten herzustellen und im Rahmen der dargestellten Kooperation zu vermarkten.

Es spricht viel dafür, angesichts dieser aus dem Vertrag selbst ersichtlichen Zweckbestimmung sowie angesichts der auf der Hand liegenden Bedeutung der Person des Lizenznehmers und Kooperationspartners in dem hochgradig sicherheitssensiblen technischen Bereich der Flugzeug-Bordelektrik und schließlich angesichts des Fehlens jeglicher Regelungen über Abrechnungen und Lizenzzahlungen für Nutzungen des Unterlizenznehmers einen konkludenten Ausschluss der Unterlizenzierung durch die K. anzunehmen. Selbst wenn ein solcher Ausschluss nicht angenommen würde, müsste zumindest von einem konkludent vereinbarten Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin zu einer solchen Unterlizenzierung ausgegangen werden (zu dieser Möglichkeit vgl. BGH GRUR 1987, 37 juris-Rn. 24 – Videolizenzvertrag). Wegen der ausschließlich auf die Vermarktung des „Advanced System“ gerichteten Zweckbestimmung der erteilten Lizenz kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Lizenznehmerin K. befugt war, ohne vorherige Zustimmung der Klägerin einem Wettbewerber die Nutzung des Klagepatents im Wege der Unterlizenzierung zu gestatten. Damit würde sie nämlich dem Unterlizenznehmer weiter reichende Befugnisse einräumen als sie selbst hat. Auch K. war, wie sich aus dem Gesamtinhalt des Teaming Agreements mit Deutlichkeit ergibt, nicht berechtigt, die für das Advanced System relevanten technischen Schutzrechte der Klägerin für andere Systeme als das „Advanced System“ zu nutzen, etwa im Rahmen der Kooperation mit einem anderen Anbieter auf dem Markt.

Das gilt auch für den Fall einer möglichen Lizenzgewährung im Rahmen eines Vergleichsschlusses. Zwar kann ein ausschließlicher Lizenznehmer aufgrund seines Ausschließungsrechts Ansprüche wegen Verletzung des lizenzierten Schutzrechts selbständig und ohne Beteiligung des Schutzrechtsinhabers geltend machen, soweit das ihm eingeräumte Benutzungsrecht reicht (Ullmann/Deichfuß, a.a.O., § 15 Rn. 97 m.N. zur st. Rspr.). Ist aber seine Befugnis zur Gewährung von Unterlizenzen ausgeschlossen worden, kann er ohne Zustimmung des Lizenzgebers auch in einem möglichen der Beilegung eines Verletzungsstreits dienenden Vergleich keine Unterlizenzen einräumen. Nichts anderes kann gelten, wenn die eigene Benutzungsberechtigung des ausschließlichen Lizenznehmers diejenige Nutzung der Erfindung, für die er im Vergleichswege eine Lizenz erteilen will, nicht umfassen würde. Auch in diesem Fall fehlt dem Lizenznehmer die Befugnis, zu Lasten des Schutzrechtsinhabers über die Nutzung der Erfindung zu verfügen.

Die letztgenannte Konstellation liegt hier vor. Die K. wäre nach dem Teaming Agreement selbst nicht berechtigt, die Erfindung unabhängig von der Kooperation mit der Klägerin für die Herstellung und Vermarktung eines beliebigen Produkts zu nutzen. Da ihre eigene Benutzungsberechtigung insoweit beschränkt war, konnte sie einem Dritten (der G.) die entsprechende Befugnis nicht einräumen, ohne von der Klägerin hierzu ermächtigt zu sein, auch nicht in einem Vergleich zur Beilegung eines Verletzungsstreits. Eine entsprechende Ermächtigung durch die Klägerin trägt die Beklagte nicht vor; dass die Klägerin die K. mit der Verfolgung einer von dieser festgestellten Verletzung des Klagepatents betraut haben mag, genügt nach dem Ausgeführten nicht für eine Befugnis der K. zur Unterlizenzeinräumung. Ohne Bedeutung ist danach die von der Beklagten aufgeworfene Frage des Schriftformerfordernisses nach § 34 GWB a.F. Einer Heranziehung von Erklärungen außerhalb des Teaming Agreements bedarf es nicht; die für die Entscheidung maßgeblichen Auslegungsfragen können vielmehr anhand des schriftlichen Vertragstextes selbst beurteilt werden.

c)
Ein anderes Ergebnis kann auch nicht über die von der Beklagten im Senatstermin vom 12.10.2016 angesprochenen Rechtsinstitute der Duldungs- und der Anscheinsvollmacht erreicht werden. Es ist nicht dargetan, dass die K. bei einer möglichen Lizenzeinräumung im Rahmen des Settlement Agreements in Ausübung einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht der Klägerin gehandelt hätte. In diesem Zusammenhang wäre zunächst die Frage nach dem anwendbaren Recht zu stellen; die Vollmacht ist nach herrschender Auffassung separat anzuknüpfen. Auch nach deutschem Recht wären aber die Voraussetzungen beider Institute nicht dargetan. Erforderlich wäre in beiden Fällen ein Handeln des Vertreters im Namen des Vertretenen, hier also ein Handeln von K. im Namen der Klägerin. Das Settlement Agreement enthält aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass K. als Stellvertreterin für die Klägerin gehandelt und diese (mit-) verpflichtet hätte. Der Vertrag legt offen, dass K. und Airbus nicht Inhaber des parallelen US-Patents 6,016,016 sind (Ziff. 3.g); unter den haftungsbegründenden Mitteilungen von K. („K. hereby represents and warrrants“) werden das Teaming Agreement erwähnt (Ziff. 3.g.i), die Lizenzgewährung in Art. 6 zitiert (Ziff. 3.g.ii) sowie die Fortgeltung des Teaming Agreements (Ziff. 3.g.iii) und die aus dem „exclusive user’s right“ fließende Aktivlegitimation von K. für Ansprüche wegen Verletzung des ‘016-Patents garantiert. Davon, dass K. den Vertrag (auch) als Vertreterin der Klägerin schließt, ist an keiner Stelle die Rede. Im Übrigen fehlt es sowohl an einer Duldung eines etwaigen Vertreterhandelns durch die Klägerin als auch an einem der Klägerin zurechenbaren Rechtsschein. Der bloße Umstand, dass die Klägerin sich mit einer Rechtsverfolgung durch K. einverstanden erklärt hat, stellt keine Duldung eines Vertreterhandelns im Rahmen einer etwaigen Lizenzierung und auch keinen Rechtsschein einer entsprechenden Bevollmächtigung der K. dar.

Auch eine Genehmigung der Unterlizenzgewährung durch die Klägerin kann nicht festgestellt werden. Die Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; sie setzt voraus, dass der Berechtigte – zumindest aus der Sicht des möglichen Erklärungsempfängers – das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft kennt (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 75. Aufl., Einf. v. § 182 Rn. 2 und § 182 Rn. 3). Für eine (aus Sicht der Beklagten bestehende) Kenntnis der Klägerin von einer etwaigen Unterlizenzierung liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor.

C.
Rechtsfolgen

Durch die Patentverletzung sind – vorbehaltlich der nachstehend zu erörternden Einwendungen – die vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche dem Grunde nach entstanden.

1.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, der Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt; trotz des mit der K. geschlossenen Settlement Agreement musste sie mit der Möglichkeit rechnen, dass der Klägerin als Patentinhaberin – die im Settlement Agreement ausdrücklich erwähnt ist – Ansprüche zustehen. Die Klägerin ist auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert, denn es besteht die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass ihr durch die Verletzungshandlungen Lizenzeinnahmen entgangen sind (vgl. BGH GRUR 2011, 711 juris-Rn. 13 f. – Cinch-Stecker). Nach dem Teaming Agreement hat die Klägerin unstreitig Anspruch auf Lizenzzahlungen; ob und in welchem Umfang die K. in der Vergangenheit gezahlt hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung, denn die Beklagte behauptet nicht, dass die Klägerin auf ihren Anspruch verzichtet hätte.

2.
Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung ergeben sich aus § 140b PatG und einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten Anwendung von § 242 BGB; er umfasst nach ständiger Praxis des Senats auch einen Anspruch auf Belegvorlage. Dem Schutzrechtsinhaber steht, auch wenn er eine Lizenz am Klagepatent vergeben hat, ein eigener Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, mit dem er sämtliche Angaben beanspruchen kann, die er benötigt, um sich für eine der Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden und seinen Anspruch nach der gewählten Methode zu beziffern (BGH a.a.O. Ls. 3 und juris-Rn. 30 ff.– Motorradteile); zum Umfang ist unter E. noch auszuführen.

3.
Der Anspruch auf Rückruf patentverletzender Vorrichtungen beruht auf § 140 a Abs. 3 PatG. Das Landgericht hat den Rückruf aufgrund des erstinstanzlichen Vortrags für nicht unverhältnismäßig erachtet (LGU S. 31). Durchgreifende Einwendungen werden hiergegen in der Berufungsinstanz nicht erhoben.

4.
Zu Recht hat das Landgericht aber den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung für unbegründet erachtet. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne des § 140e S. 1 PatG ist nicht dargelegt. Für die anzustellende Interessenabwägung kommt es maßgeblich auf den Umfang und die Schwere der Rechtsverletzung, den Grad des Verschuldens, auf die Beachtung des Rechtsstreits in der Öffentlichkeit und auf die Folgen der Veröffentlichung für den Verletzer an (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 294 ff.).

Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände genügen insoweit nicht, um ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung zu begründen. Dass der Umfang der Verletzung mittlerweile vergleichsweise groß sein mag, ist nach dem sogleich unter D. und E. näher Auszuführenden maßgeblich dadurch bedingt, dass die Klägerin Verletzungsansprüche lange Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl ihr eine Feststellung der Patentverletzung ohne weiteres möglich und zumutbar war. Dass eine Reihe von Fluggesellschaften in naher Zukunft vorhandene Flugzeugsitze austauschen werden, besagt zunächst nur, dass weiterhin Bedarf nach patentgemäßen Vorrichtungen bestehen mag. Auch wenn der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nicht auf Pirateriefälle beschränkt sein mag, spricht im Streitfall gegen die Urteilsveröffentlichung, dass der Vorwurf rechtswidrigen Handelns ungewöhnlich schwierige Rechtsfragen aufwirft, so dass von einem zwar vorhandenen, aber eher geringen Grad des Verschuldens der Beklagten ausgegangen werden muss. Der von der Klägerin angesprochene Aspekt der Sensibilisierung der (Fach-) Öffentlichkeit hat im Streitfall ebenfalls eher geringes Gewicht. Denn der Markt, auf dem die angegriffenen Ausführungsformen vertrieben werden, ist unstreitig jedenfalls auf Anbieterseite eng begrenzt; es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die patentgemäßen Vorrichtungen über ein vielstufiges Vertriebssystem in den Verkehr gebracht werden. In dieser Situation kann davon ausgegangen werden, dass die Unterlassungs- und Rückrufsverurteilung ausreicht, um das Interesse der Klägerin an der Unterbindung der Verletzung und an der effektiven Folgenbeseitigung zu schützen.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist deshalb unbegründet.

D.
Verwirkung

 
1.
Ansprüche wegen Patentverletzung können nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verwirkt sein, wenn sich der Verletzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber über einen längeren Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (BGH GRUR 2001, 323 – Temperaturwächter; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 1 juris-Rn. 89 – Haubenstretchautomat). Sie ist allerdings grundsätzlich restriktiv zu handhaben (BGH aaO S. 327). Beim Unterlassungsanspruch kommt danach Verwirkung in Betracht, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand (im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers) geschaffen hat. Demgegenüber setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, wie er für die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist, sondern nur, dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (BGH a.a.O. S. 325 m.w.N. – Temperaturwächter).

Der Verwirkungseinwand ist somit Ausfluss des Vertrauensschutzes, der seinerseits auf dem Verhältnismäßigkeitsprinzip beruht und über den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch zivilrechtlichen Ansprüchen Grenzen zieht. Erforderlich ist, dass der Verletzer aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers berechtigt darauf vertrauen durfte, der letztere werde seine Rechte nicht mehr geltend machen, und darauf auch tatsächlich vertraut hat. Für die Verwirkung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ist zusätzlich (zumindest) erforderlich, dass der Verletzer im Vertrauen auf die Duldung seines Handelns einen wertvollen Besitzstand erworben hat, der bei Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen die Ausübung des Verbietungsrechts als unangemessen erscheinen lässt.

Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besteht dabei zwischen der Dauer der Duldung und den Anforderungen, die an das Umstandsmoment zu stellen sind, eine Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falls müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste. Je länger aber der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto mehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen (BGH a.a.O. S. 327 – Temperaturwächter).

2.
Nach dem Vortrag der Beklagten, den die Klägerin nicht erheblich bestritten hat, sind auf dem Markt für In-Seat-Versorgungssysteme die Anforderungen der Luftfahrtbehörden und der Flugzeughersteller, im Streitfall insbesondere Airbus, von besonderer Bedeutung. Die Beklagte hat weiter ohne erhebliches Bestreiten vorgetragen, dass Airbus bereits im März 2003 eine technische Spezifikation herausgegeben hat, die für alle Airbus A300, A310, A318/319/321, A330 und A340 Flugzeuge galt und die bestimmte,

„die Spannung darf nur aufgeschaltet werden, wenn beide Kontaktstifte gleichzeitig eingesteckt werden und der passende Stecker sich vollkommen in der Steckdose befindet“.

Damit wird der Kern dessen umschrieben, was die durch das Klagepatent geschützte Erfindung leistet. Da die Klägerin mit Airbus kooperierte, war ihr – wie ebenfalls nicht erheblich streitig ist – die zitierte technische Spezifikation bekannt. Weiter ist unstreitig, dass es auf dem Markt bis heute nur zwei Produkte gab und gibt, die die Anforderungen erfüllten, nämlich das Produkt der K. und die angegriffene Ausführungsform bzw. deren in Bezug auf die Lehre des Klagepatents übereinstimmendes Vorgängerprodukt. Schließlich ist unstreitig, dass die Klägerin über Jahre hinweg die – im Übrigen frei verfügbare – angegriffene Ausführungsform von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bezogen hat, offenbar im Rahmen ihrer auf die Wartung von Passagierflugzeugen gerichteten Tätigkeit.

Die Klägerin macht insoweit geltend, sie habe gleichwohl bis 2009 keine Kenntnis davon gehabt, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent verletzte. Da sie im Rahmen ihrer Wartungstätigkeit eine Vielzahl von Flugzeugen untersuche und prüfe und dabei mehr als 100.000 verschiedene Typen von Bauteilen bestelle und verarbeite, sei es ihr nicht möglich und jedenfalls nicht zumutbar zu kontrollieren, ob beim einzelnen Bauteil eine Schutzrechtsverletzung vorliege. Zudem habe die K. als Lizenznehmerin fast immer steigende Umsätze und Stückzahlen berichtet, so dass kein Anlass zu den Vermutung bestanden habe, dass eine Verletzung in nennenswertem Umfang stattfinden könne (AS I 148 f.).

Ob dieser Vortrag geeignet ist, eine Duldung der Patentverletzung auszuschließen, erscheint fraglich. Maßgeblich ist aus der objektivierten Sicht der Beklagten, ob sich das Verhalten der Klägerin als Duldung darstellt. Allerdings trifft die Klägerin keine Marktbeobachtungspflicht. Wenn aber auf dem Markt der In-Seat-Versorgungssysteme nur zwei Anbieter miteinander in Wettbewerb stehen und die Spezifikation eines Hauptabnehmers eine dem Klagepatent entsprechende Lösung vorgibt, dann liegt bei objektiver Würdigung für die Klägerin der Schluss nahe, dass nicht nur das von ihrer Lizenznehmerin K. angebotene, sondern auch das einzige Alternativprodukt, das in den von ihr gewarteten Flugzeugen eben dieses Herstellers eingesetzt wird, diese Spezifikation erfüllen und damit möglicherweise in den Schutzbereich des Klagepatents fallen könnte. Jedenfalls bestehen für die Beklagte Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin in dieser Situation die Benutzung der technischen Lehre durch die angegriffene Ausführungsform prüfen wird. Dabei ist zu beachten, dass nach der zitierten „Temperaturwächter“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Verwirkung auch dann in Betracht kommt, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte (vgl. BGH GRUR 2001, 323, 325 – Temperaturwächter). Wenn die Klägerin trotz der dargestellten Umstände über mehrere Jahre hinweg nicht nur untätig bleibt, sondern fortlaufend eben dieses Wettbewerbsprodukt von der Beklagten bezieht, dann kann die Beklagte dies bei objektiver Würdigung als Duldung der Patentverletzung verstehen.

3.
Gleichwohl ist der mögliche Duldungszeitraum bei der gebotenen Berücksichtigung der weiteren Umstände des Streitfalls nicht ausreichend, um berechtigtes Vertrauen der Beklagten in die Duldung der Patentverletzung begründen zu können. In der Entscheidung „Temperaturwächter“ (BGH GRUR 2001, 323), in der Verwirkung angenommen worden ist, hatte die Klägerin frühzeitig durch Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform positive Kenntnis vom Verletzungssachverhalt erhalten und in Kenntnis der Verletzung 14 Jahre zugewartet; zudem ließ das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin den Schluss zu, dass die Klägerin das fragliche Bauteil wegen seiner Mangelhaftigkeit nicht als ernst zu nehmendes Konkurrenzprodukt ansehe und daher eine nähere Befassung nicht für lohnend halte. Im Fall „Haubenstretchautomat“ (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 1) hatte die Klägerin mindestens 12 Jahre lang mit der Verfolgung der Patentverletzung zugewartet; auch hier kamen tatsächliche Umstände hinzu, die für eine Verwirkung sprachen.

Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform vor 2009 geprüft und die Patentverletzung damit positiv zur Kenntnis genommen hätte. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass sie belastbare Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Klägerin trotz positiver Kenntnis der patentverletzenden Eigenschaften keine Schritte gegen den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen unternahm; erst recht gibt es nach wie vor keine Grundlage für die Annahme, dass Organe der Klägerin oder sonstige Wissensvertreter (Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte, die für die Klägerin über die Verfolgung der möglichen Patentverletzung zu entscheiden haben, vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 491) vom Verletzungstatbestand Kenntnis hatten und gleichwohl von einer Verfolgung absahen. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Verwirkung – wie erwähnt – auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste. Im Rahmen der zur Beurteilung des Vertrauensschutzes anzustellenden Interessenabwägung macht es aber einen Unterschied, ob aus Sicht des Verletzers für den Rechtsinhaber lediglich Veranlassung bestand, eine mögliche Verletzung zu prüfen, oder ob aus seiner Sicht positive Kenntnis vom Verletzungssachverhalt vorliegt und der Rechtsinhaber trotzdem untätig bleibt. Im ersteren Fall kann ein Vertrauenstatbestand erst nach einem längeren Zeitraum angenommen werden als im letzteren Fall.

Vorliegend ist die Spezifikation von Airbus, die für eine aus Sicht der Beklagten gegebene Duldung erhebliche Bedeutung hat, im März 2003 erschienen. Das Klagepatent ist aber erst Ende 2003 erteilt worden ist. Von einer Duldung der Patentverletzung konnte die Beklagte frühestens nach Ablauf eines Zeitraums ausgehen, der typischerweise für die Prüfung des Bestehens und die Entscheidung über die Geltendmachung von Patentverletzungsansprüchen benötigt wird, also ab dem zweiten Quartal 2004. Dass die K. die Klägerin bereits 2002 von der in den USA geführten patentrechtlichen Auseinandersetzung mit der G. informiert haben mag, reicht für einen Vertrauenstatbestand ebensowenig aus wie etwa der Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform in einer Fachzeitschrift beworben wurde, die der Mitarbeiter der Klägerin und Miterfinder des Klagepatents, Herr S., bezog. Gleiches gilt für die weiteren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen BK 3, BK 5, B 78, B 79).

Die Klage ist Ende 2010 eingereicht worden, so dass die Klägerin etwa 6 Jahre und 9 Monate mit der Geltendmachung von Ansprüchen zugewartet hat. Angesichts des Umstands, dass klare Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis der Organe oder sonstigen Wissensvertreter der Klägerin vom Verletzungstatbestand nicht vorlagen, und wegen des Gebots einer restriktiven Handhabung des Verwirkungseinwands reicht dieser Zeitraum nicht aus, um berechtigtes Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen, dass die Klägerin die ihr zustehenden Ansprüche nicht mehr geltend machen wird.

Somit kann offen bleiben, ob der Vortrag der Beklagten die Annahme eines wertvollen, im Vertrauen auf die Duldung geschaffenen Besitzstandes unter Berücksichtigung der dargestellten „Wechselwirkung“ mit dem Zeitmoment ausreichend ist. Ferner bedarf keiner Entscheidung, ob die restriktivere Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung des Unterlassungsanspruchs (BGH GRUR 2012, 928 juris-Rn. 22 – Honda-Grauimport; BGHZ 198, 159 juris-Rn. 21 – Hard Rock Cafe; BGH GRUR 2014, 363 juris-Rn. 15 f. – Peter Fechter; BGH GRUR 2016, 705 juris-Rn. 50 – ConText) auf das Patentrecht zu übertragen ist.

D.
Verjährung

1.
Nach § 141 S. 1 PatG i.V.m. § 195 BGB verjähren Ansprüche wegen Patentverletzung in drei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verletzte die anspruchsbegründenden Umstände und die Verantwortlichkeit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen musste, § 141 S. 1 PatG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB. Das setzt voraus, dass dem Verletzten die relevanten Tatsachen so vollständig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigermaßen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verständiger Würdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 juris-Rn. 53 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT).

2.
Da die Beklagte die angegriffene Ausführungsform zumindest bis Ende 2014 fortlaufend in den Verkehr gebracht hat, scheidet eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs aus. Denn jede neue Verletzungshandlung begründet einen neuen Unterlassungsanspruch und setzt damit nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 PatG eine neue Verjährungsfrist in Gang (vgl. BGH GRUR 2015, 780 juris-Rn. 23 – Motorradteile; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 486).

3.
Dagegen sind Schadensersatzansprüche, die vor dem 01.01.2007 entstanden sind, sowie der Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse, die vor diesem Datum in den Verkehr gebracht wurden, verjährt. Auch wenn positive Kenntnis vom Verletzungssachverhalt nicht festgestellt werden kann, muss die von der Klägerin behauptete Unkenntnis in der dargestellten Situation als grob fahrlässig gewertet werden. Auch hier ist freilich zu beachten, dass der Berechtigte nicht verpflichtet ist, den Markt zu beobachten (Kühnen, a.a.O., Rn. 488 m.w.N.). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt aber dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- oder Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß bei der Verfolgung seines Anspruchs vorzuwerfen sein (BGH a.a.O. juris-Rn. 55 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT). So liegt es hier. Unstreitig gab es für 110V-In-Seat-Versorgungssysteme nur zwei Anbieter, nämlich die Lizenznehmerin der Klägerin (K.) und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin. Die Spezifikationen eines der beiden Hauptabnehmer, Airbus, verlangten die Detektion des gleichzeitigen Einsteckens der beiden Pins eines Steckers und damit den Kern der patentgeschützten Lehre. Dies musste der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin Veranlassung geben, die Frage der Patentverletzung zu prüfen, was auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, weil die Klägerin aufgrund ihrer Wartungstätigkeit ohnehin mit den angegriffenen Ausführungsformen zu tun hatte. Wenn sie in dieser Situation von der Prüfung der patentverletzenden Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsformen absah, unterließ sie Maßnahmen, die ihr als Schutzrechtsinhaberin zur Wahrung ihrer Interessen offensichtlich oblagen. Dass sie derartige Prüfungen allein der Lizenznehmerin K. übertragen hätte, ist nicht vortragen und wäre auch mit der dargestellten Kooperation kaum vereinbar.

4.
Nicht verjährt ist aber der Restschadensersatzanspruch nach § 141 S. 2 PatG i.V.m. § 852 BGB. Der Anspruch verjährt in 10 Jahren ab Entstehung (§ 852 S. 2 Alt. 1 BGB); diese Frist war für die geltend gemachten Ansprüche bei Klageerhebung nicht abgelaufen.

Danach ist die Beklagte für den verjährten Zeitraum verpflichtet, diejenigen Vermögensvorteile, die sie durch die Patentverletzung auf Kosten der Klägerin erlangt hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Es handelt es sich nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht; der Anspruch aus § 141 S. 2 PatG i.V.m. § 852 BGB bleibt nach Rechtsnatur und Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch, dessen Inhalt und Umfang sich aber nach dem Bereicherungsrecht richten (vgl. BGHZ 71, 86 Ls. 2 und juris-Rn. 61 – Fahrradgepäckträger II). Schadensersatz ist also nur noch im Umfang des durch die Schutzrechtsverletzung auf Kosten des Schutzrechtsinhabers Erlangten zu leisten.

Als das durch eine Schutzrechtsverletzung auf Kosten des Schutzrechtsinhabers Erlangte kann zunächst – wie bei der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) – der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes anzusehen sein (BGHZ 82, 299 juris-Rn. 46 – Kunststoffhohlprofil II [zu § 812 BGB]), hier also die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents. Da diese Benutzung nicht in Natur herausgegeben werden kann, ist gemäß § 818 Abs. 2 BGB ihr Wert zu ersetzen. Für die Wertbestimmung ist der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeblich, der jedenfalls nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessen werden kann; die angemessene Lizenz stellt die Werteinschätzung dar, welche die verkehrsbeteiligten Kreise einem solchen Gebrauch entgegenbringen (BGHZ 71, 86 juris-Rn. 49 – Kunststoffhohlprofil II).

Anders als die Eingriffskondiktion ist der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 141 S. 2 PatG i.V.m. § 852 BGB aber nicht zwingend auf die Lizenzanalogie beschränkt. Vielmehr kann im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs grundsätzlich auch der Verletzergewinn als auf Kosten des Schutzrechtsinhabers durch die Rechtsverletzung Erlangtes angesehen werden (str., wie hier LG Düsseldorf, Mitt 2000, 458, 461 – Dämmstoffbahn; LG Düsseldorf, InstGE 1, 33, 37 – Mehrfachkontaktanordnung, LG Mannheim, Urt. v. 16.01.2004, Az. 7 O 403/03, juris-Rn. 117; Meyer-Beck, GRUR 1993, 1, 5; Tilmann, Mitt. 282, 283; Nieder, Mitt. 2009, 540; Hülsewig, GRUR 2011, 673; Rinken in: Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., § 141 Rn. 40; a.A. Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 494; Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl., § 35 Rn. 152).

Während nämlich bei der verschuldensunabhängigen Eingriffskondiktion erforderlich ist, dass der herauszugebende Vermögensvorteil unmittelbar auf Kosten des Bereicherungsgläubigers erlangt worden ist (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2015, 229 Rn. 25), so dass als Bereicherung des Schutzrechtsverletzers im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB nur der – durch das Schutzrecht ausschließlich dem Inhaber zugewiesene – Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstands als Bereicherung in Frage kommt, ist für eine solche Beschränkung im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs kein Raum. Dieser hat dieselben Voraussetzungen wie der „unverjährte“ Schadensersatzanspruch, so dass insbesondere Verschulden erforderlich ist, und er bleibt seiner Natur nach ein Schadensersatzanspruch. Ebenso wie es aber für den Ersatz des Schadens nach §§ 249 ff. BGB nur darauf ankommt, ob der Schaden adäquat-kausal durch das anspruchsauslösende Verhalten verursacht worden ist, kommt es auch beim Restschadensersatzanspruch nur darauf an, dass zwischen der Bereicherung des Verletzers (auf die der Schadensersatzanspruch beschränkt ist) und dem anspruchsbegründenden Delikt ein adäquat-kausaler Zusammenhang besteht und dass die Bereicherung im Fall rechtmäßigen Verhaltens beim Geschädigten entstanden wäre; insofern hat das Tatbestandsmerkmal „auf Kosten … erlangt“ in § 852 S. 1 BGB und § 141 S. 2 PatG eine andere Bedeutung als bei der Eingriffskondiktion. Die mittels einer unerlaubten Handlung bewirkte Vermögensänderung zugunsten des Schädigers soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eben nicht auf Fälle der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung beschränkt sein; die Vermögensverschiebung muss sich nicht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollziehen. Der Begriff „auf Kosten … erlangt“ ist in § 852 Abs. 3 BGB a.F. / § 852 S. 1 BGB n.F. auf die Handlung abgestellt, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden ist. Da es eine unerlaubte war, kommt es nicht darauf an, auf welchem Wege sich die dadurch veranlasste Vermögensverschiebung vollzogen hat (so BGHZ 71, 86 juris-Rn. 62 – Fahrradgepäckträger II). In der zitierten Entscheidung – die den Fall einer unberechtigten Abnehmerverwarnung betraf – hat der Bundesgerichtshof deshalb Lizenzgebühren für erstattungsfähig nach § 852 Abs. 3 BGB a.F. erachtet, welche die dortige Beklagte dadurch erlangt hatte, dass Abnehmer wegen der Verwarnung bei Lizenznehmern der Beklagten anstatt bei der Klägerin bestellt hatten (a.a.O. juris-Rn. 63).

Angesichts dieser dogmatischen Grundentscheidung kann der Verletzergewinn nicht von vornherein vom Restschadensersatz gemäß § 141 S. 2 PatG i.V.m. § 852 BGB ausgeschlossen werden. Freilich ist – wie stets in Fällen der Schadensberechnung anhand des Verletzergewinns – zu prüfen, welcher Anteil am erzielten Gewinn adäquat-kausal auf der Benutzung der Erfindung beruht.

Somit hat die teilweise Verjährung des Schadensersatzanspruchs keine Auswirkungen auf den Umfang des in Ziff. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils zugesprochenen Rechnungslegungsanspruchs. Demgegenüber ist der teilweisen Verjährung und der daraus folgenden Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf die Herausgabe des Erlangten beim Feststellungsausspruch Rechnung zu tragen.

E.
Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die hinsichtlich des Lizenzeinwands auf einer Auslegung des Teaming Agreements beruht.