IT-Recht. IP-Recht. 360°

Schadensersatzanspruch


Bei vorsätzlicher oder fahrlässigerVerletzung eines Patentrechts ist der Verletzer dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 139 Abs. 2 PatG). Zur Berechnung des Schadensersatzes kann entweder die Lizenzanalogie zu Grunde gelegt werden (Schadensersatzanspruch auf Grundlage des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte), der Verletzergewinn kann abgeschöpft werden oder der eigene entgangene Gewinn des Verletzten kann geltend gemacht werden. Hinzu kommt unter bestimmten Umständen noch die Möglichkeit der Geltendmachung eines sog. Marktverwirrungsschadens.