IT-Recht. IP-Recht. 360°

Unterlassungsanspruch


Wer ein Patent widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (§ 139 Abs. 1 PatG). Die Wiederholungsgefahr wird nach der erstmaligen Verletzung des Patentrechts vermutet. Der Anspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Verletzers.