Patentrecht | Dr. Ole Damm - Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Wer sein Gebrauchsmuster (Patent) in Papierform anmeldet, weil die Software für eine (billigere) elektronische Anmeldung nicht mit seinem Betriebssystem kompatibel ist, hat gleichwohl die Kosten einer Papieranmeldung zu tragenveröffentlicht am 17. September 2015
BPatG, Beschluss vom 17.06.2014, Az. 35 W (pat) 25/13
§ 1 Nr. 2 ERVDPMAV, § 2 Nr. 5 ERVDPMAV, § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostGLesen Sie unsere Zusammenfassung der Entscheidung (hier) oder lesen Sie im Folgenden den Volltext der Entscheidung über die Anmeldung eines Patents / Gebrauchsmusters in Papierform:
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